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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.0_11.05.2021" h-creator="PWRIVIE44.BR2RIS.BR2RISConverter_29.10.2021_08:39:34" h-created="29. Oktober 2021, 08:39:48" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Telekommunikationsgesetz 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 190/2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 119</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.11.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">TKG 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">91/01 Fernmeldewesen</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Nummernübertragbarkeit</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 119.</gldsym> (1) Anbieter öffentlicher Sprachkommunikationsdienste haben sicherzustellen, dass den Endnutzern mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan die Möglichkeit des Wechsels des Anbieters unter Beibehaltung der Nummern ohne Änderung der für den betreffenden Nummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen Nummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Nummernübertragung hat unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters nach Abs. 1 zu erfolgen, wobei der aufnehmende und der abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen die Nummernübertragung weder verzögern noch missbrauchen und diese nicht ohne die ausdrückliche zumindest in elektronischer Form erteilte Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch mit erfolgreichem Abschluss der Nummernübertragung, es sei denn, der Endnutzer verlangt ausdrücklich eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Die Übertragung von Nummern und deren anschließende Aktivierung hat jeweils so schnell wie möglich und soweit technisch möglich am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Nummernübertragung auf einen neuen Anbieter geschlossen haben, ist die Nummer in jedem Fall innerhalb eines Arbeitstags nach dem Tag der mit dem Endnutzer getroffenen Vereinbarung zu aktivieren.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Wenn die Übertragung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, hat der abgebende Anbieter die Nummer und zusammenhängenden Dienste des Endnutzers zu reaktivieren, bis die Übertragung erfolgreich ist.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Der abgebende Anbieter hat seine Dienste zu den gleichen Bedingungen bereitzustellen, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>In keinem Falle darf der Dienst während der Übertragung von Nummern länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Die Betreiber der Zugangsnetze oder -einrichtungen, die von dem abgebenden oder dem aufnehmenden Anbieter oder von beiden verwendet werden, haben dafür zu sorgen, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, die zu einer Verzögerung des Wechsels oder der Übertragung führen würde.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Vertragsende beim aufnehmenden Anbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Endet das Vertragsverhältnis betreffend eine Nummer zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter und stellt der Endnutzer keinen Antrag auf Übertragung der Nummer und gibt es keinen Antrag auf Übertragung des Anschlusses an einen anderen Endnutzer, hat der Anbieter die Nummer innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 rückzuübertragen. Die Rückübertragung hat an denjenigen Anbieter zu erfolgen, welchem diese Nummer ursprünglich zugeteilt worden ist oder welchem der dazugehörige Nummernblock zwischenzeitlich übertragen wurde. Andernfalls erfolgt die Rückübertragung an die Regulierungsbehörde.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern festlegen. Dabei sind die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, dem Endnutzer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen sowie Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Nummern festzulegen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer nichts Anderes beantragt. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Endnutzer während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Vorschriften über die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall festlegen, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach dieser Bestimmung nicht einhält, insbesondere durch Verzögerung oder Missbrauch bei Übertragung sowie im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen. Soweit dies zur Information von Endnutzern über das Bestehen der Rechte auf Entschädigung erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde durch Verordnung weitere Informationsplichten für Verträge nach § 129 festzulegen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) Für die Dauer eines Verfahrens nach § 117 Abs. 2 Z 3 steht dem Endnutzer das Recht auf eine Übertragung der von ihm genutzten Nummer nicht zu, soweit diese Nummer ein anhängiger Verfahrensgegenstand ist.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Schlagworte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="schlagworte" halign="j">Zugangseinrichtung, Wechselvorgang, Kundendiensttermin</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">29.10.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20011678</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40238577</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>