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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.5_31.05.2023" h-creator="PWRIVIE45.BR2RIS.BR2RISConverter_06.05.2024_15:34:57" h-created="6. Mai 2024, 15:35:19" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>2</span></feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>2</span></feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>1</span></feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>1</span></feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Universitätsgesetz 2002</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 25</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.05.2024</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">UG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">72/01 Hochschulorganisation</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Senat</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 25.</gldsym> (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag des Rektorates;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats <n> 21 Abs. 6 Z 1, Abs. 6a und Abs. 7)</n>;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">5a.</symbol>Erstellung eines Dreiervorschlages an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß B-GlBG zu beachten;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Mitwirkung an Habilitationsverfahren;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Mitwirkung an Berufungsverfahren;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Stellungnahme an das Rektorat zu den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="4">10a.</symbol>Erlassung und Änderung der Curricula für Studien (§§ 56 und 58) nach Maßgabe der §§ 22 Abs. 1 Z 12 und 54d Abs. 2;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text"><i>(Anm.: Z 13 aufgehoben durch Art. 5 Z 8, BGBl. I Nr. 129/2017)</i></schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">14.</symbol>Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Abs. 7 und 8);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">15.</symbol>Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">16.</symbol>Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">17.</symbol>Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">18.</symbol>Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">19.</symbol>Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text"><i>(Anm.: Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009)</i></schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Der Senat besteht aus achtzehn oder sechsundzwanzig Mitgliedern. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, der im § 94 Abs. 2 Z 2 und Z 3 genannten Gruppen, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3a) Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen ist folgendermaßen festgelegt:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>gehören dem Senat achtzehn Mitglieder an:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1"></symbol>Neun Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1"></symbol>Vier Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1"></symbol>Vier Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1"></symbol>Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>gehören dem Senat sechsundzwanzig Mitglieder an:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="1"></symbol>Dreizehn Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1"></symbol>Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1"></symbol>Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="1"></symbol>Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu wählen bzw. zu entsenden:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 97) <n>und den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind,</n> zu wählen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Die Vertreterinnen und Vertreter der in den § 94 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Gruppen sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (§ 100) sowie den Ärztinnen und Ärzten in Facharztausbildung (§ 96) zu wählen. An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 und 22 muss den Gewählten zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Die Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu entsenden (§ 32 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014).</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Die Wahlen gemäß Z 1, 2 und 3 können als Briefwahl durchgeführt werden. Näheres ist in der Wahlordnung (§ 19 Abs. 2 Z 1) festzulegen. Die Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 dürfen für höchstens vier unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden gewählt werden.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><i>(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2015)</i></absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre <n>und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres</n>.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Vom Senat können zur Beratung oder Entscheidung einzelner seiner Aufgaben Kollegialorgane eingerichtet werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><i>(Anm.: Abs. 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2015)</i></absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) Für folgende Angelegenheiten sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Habilitationsverfahren (§ 103),</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Berufungsverfahren (§ 98),</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Z 10a.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">Für die Beschlussfassung über die Einsetzung eines Kollegialorgans gemäß Z 1 und 2 ist neben den sonstigen Beschusserfordernissen eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gruppe gemäß Abs. 4 Z 1 einschließlich der sonstigen Mitglieder des Senats mit venia docendi erforderlich.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) Die Zahl der Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 8 darf die Hälfte der Zahl der Senatsmitglieder nicht überschreiten. In den Kollegialorganen gemäß Abs. 8 Z 3 stellen die Studierenden mindestens ein Viertel der Mitglieder. Die Kollegialorgane gemäß Abs. 7 haben in ihrer Zusammensetzung der Relation der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Gruppen im Senat zu entsprechen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(10) Die Kollegialorgane gemäß Abs. 7 und Abs. 8 Z 3 sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Senats einzurichten. Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und entscheiden in dessen Namen. Der Senat kann eine gemäß Abs. 7 erteilte Entscheidungsvollmacht jederzeit widerrufen. Die Beschlüsse der Kollegialorgane gemäß Abs. 7 und Abs. 8 Z 3 bedürfen der Genehmigung des Senats.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><i>(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch Art. 5 Z 9, BGBl. I Nr. 129/2017)</i></absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Schlagworte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="schlagworte" halign="j">Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">06.05.2024</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20002128</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40261545</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>