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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.0_11.05.2021" h-creator="PWRIVIE46.BR2RIS.BR2RISConverter_29.10.2021_08:22:31" h-created="29. Oktober 2021, 08:23:00" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Telekommunikationsgesetz 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 190/2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 13</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.11.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">TKG 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">91/01 Fernmeldewesen</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Frequenzzuteilung</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 13.</gldsym> (1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral durch Bescheid zu erfolgen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Abweichend von Abs. 1 können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>zur Vermeidung funktechnischer Störungen,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>zur Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>zur Gewährleistung eines Zieles von allgemeinem Interesse nach Abs. 3.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Eine Einschränkung der Diensteneutralität ist ebenfalls unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung unter anderem zulässig:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>zum Schutz des menschlichen Lebens,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG<gdash />Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Werden Beschränkungen nach Abs. 2 und 3 verfügt, ist von der gemäß Abs. 7 zuständigen Behörde in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Voraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Frequenzen sind zur Nutzung individuell zuzuteilen, wenn sie</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und sie nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 genutzt werden können, und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen, und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG<gdash />Rundfunk;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>die Regulierungsbehörde</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 11 Abs. 3 getroffen wurde und hinsichtlich derer nicht durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 7 eine alternative Nutzung zugelassen wurde, und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>für Frequenzen, hinsichtlich derer die Zuteilung gemäß § 11 Abs. 4 zahlenmäßig beschränkt wurde;</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan auch für Rundfunk im Sinne des BVG<gdash />Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG<gdash />Rundfunk herangezogen werden sollen sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen, ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan nicht für Rundfunk im Sinne des BVG<gdash />Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG<gdash />Rundfunk herangezogen werden sollen sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen, ist die Zustimmung der Fernmeldebehörde einzuholen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) Die Zuteilung von Frequenzen gemäß Abs. 7 Z 1 und Z 2 hat innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu erfolgen. Falls die Regulierungsbehörde ein vergleichendes oder ein wettbewerbsorientiertes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt die Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme) zu enthalten hat.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(10) Die Zuteilung von Frequenzen gemäß Abs. 7 Z 2 hat in einem Verfahren gemäß § 15 zu erfolgen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(11) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(12) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften sowie internationaler Vereinbarungen bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(13) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(14) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(15) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein. Hinsichtlich der Zuteilung von individuellen Nutzungsrechten gemäß § 13 Abs. 6 ist § 18 anzuwenden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(16) Frequenzzuteilungen können Nebenbestimmungen enthalten. Um insbesondere eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, können insbesondere folgende Nebenbestimmungen vorgesehen werden:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>gemeinsame Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>kommerzielle Roamingzugangsvereinbarungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>gemeinsamer Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass Nebenbestimmungen in Frequenzzuteilungen die gemeinsame Frequenznutzung nicht behindern.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(17) Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Abs. 7 Z 3 ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 34 binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(18) Die für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der Frequenzzuteilung auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch einen anderen als den Bescheidadressaten festlegen (Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der Zuteilung von Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung nicht dauerhaft beschränkt werden.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Schlagworte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="schlagworte" halign="j">Kommunikationsdienst, Hörfunkdienst</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">29.10.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20011678</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40238471</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>