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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.0_11.05.2021" h-creator="PWRIVIE45.BR2RIS.BR2RISConverter_10.09.2021_09:55:53" h-created="10. September 2021, 09:56:06" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Universitätsgesetz 2002</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 71b</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.10.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Außerkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="akra" halign="j">31.12.2027</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">UG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">72/01 Hochschulorganisation</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Beachte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="beachte" halign="j">Zu Abs. 7 Z 5 und Schlussteil: ist in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 71b.</gldsym> (1) In den österreichweit besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien wird die österreichweit anzubietende Mindestanzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium wie folgt festgelegt:</absatz><abstand ct="text" halign="l" /><table id="Tabelle1" cellspacing="0" style="border-collapse:collapse;margin-left:20.7pt;margin-right:-6pt;"><tr style="height:14.2pt;"><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtextz" ct="text" halign="c"><b>Studienfeld/Studium</b></absatz></td><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtextz" ct="text" halign="c"><b>Mindestanzahl</b></absatz></td></tr><tr style="height:14.2pt;"><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtext" ct="text" halign="l">Architektur und Städteplanung*</absatz></td><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtextr" ct="text" halign="r">2.020</absatz></td></tr><tr style="height:14.2pt;"><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtext" ct="text" halign="l">Biologie und Biochemie**</absatz></td><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtextr" ct="text" halign="r">3.700</absatz></td></tr><tr style="height:14.2pt;"><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtext" ct="text" halign="l">Erziehungswissenschaft</absatz></td><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtextr" ct="text" halign="r">1.460</absatz></td></tr><tr style="height:14.2pt;"><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtext" ct="text" halign="l">Fremdsprachen</absatz></td><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtextr" ct="text" halign="r">3.020</absatz></td></tr><tr style="height:14.2pt;"><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtext" ct="text" halign="l">Informatik</absatz></td><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtextr" ct="text" halign="r">2.800</absatz></td></tr><tr style="height:14.2pt;"><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtext" ct="text" halign="l">Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft</absatz></td><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtextr" ct="text" halign="r">10.630</absatz></td></tr><tr style="height:14.2pt;"><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtext" ct="text" halign="l">Pharmazie</absatz></td><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtextr" ct="text" halign="r">bis zu 1.370</absatz></td></tr><tr style="height:14.2pt;"><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtext" ct="text" halign="l">Publizistik und Kommunikationswissenschaft</absatz></td><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtextr" ct="text" halign="r">1.530</absatz></td></tr><tr style="height:14.2pt;"><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtext" ct="text" halign="l">Recht</absatz></td><td style="vertical-align:middle;border:solid windowtext 0.5pt;padding:0pt 5.4pt 0pt 5.4pt;"><absatz typ="tabtextr" ct="text" halign="r">4.300</absatz></td></tr><tr height="0"><td width="284" style="border:none;width:213.17pt;" /><td width="124" style="border:none;width:92.72pt;" /></tr></table><abstand ct="text" halign="l" /><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015 bestanden haben sowie gemäß § 71c bestehen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Aufteilung der in Abs. 1 festgelegten Anzahl an Studienplätzen auf die einzelnen Universitäten hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Sofern eine Universität über standardisierte datenbasierte Evidenzen verfügt, können an dieser Universität bei der Aufteilung der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und anfänger für ein Studienfeld bzw. Studium gemäß Abs. 1 und 2 die infrastrukturbezogenen Kapazitäten bzw. physischen Plätze, die Nachfrage am Arbeitsmarkt, Forschungsstärke sowie die bisherigen Zahlen der tatsächlichen Studienanfängerinnen und anfänger berücksichtigt werden. Durch die Berücksichtigung universitätsspezifischer Faktoren kann die österreichweit anzubietende Mindestanzahl gemäß Abs. 1 insgesamt um bis zu 20 vH erhöht oder verringert werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) In den von Abs. 1 umfassten Studienfeldern bzw. Studien ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) In den von Abs. 1 umfassten gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 51 Abs. 2 Z 27 sind die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen berechtigt, durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten berechtigt, durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen die Zulassung zu diesem Studium entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung bzw. Vereinbarung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten ist dem Senat bzw. den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens gemäß Abs. 4 und 5 ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und -werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 2 und 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 2 und 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 63 jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Das Aufnahme- oder Auswahlverfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Sicherstellung, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Studienwerberinnen und werber mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG haben das Recht, eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn die Studienwerberin oder der Studienwerber eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung einer Prüfung im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht. Das Ausbildungsziel des gewählten Studiums muss jedoch erreichbar bleiben. Bei Bedarf sind geeignete Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere (Sprach-)Assistenz vorzusehen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Auf die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist § 41 B-GlBG anzuwenden. Die Wiederholung von Prüfungen im Rahmen von Auswahlverfahren kann in der Verordnung des Rektorats gemäß Abs. 4 oder 5 geregelt werden. § 58 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) Regelt ein Rektorat einer Universität oder einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule bzw. regeln die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten gemäß Abs. 4 und 5 die Zulassung zu einem Studium durch Verordnung oder Vereinbarung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung, sind nach Möglichkeit die Termine für die Registrierung und die Durchführung des Verfahrens, die Anforderungen und der Ablauf des Verfahrens sowie der für den positiven Abschluss des Verfahrens relevante Prüfungsstoff mit den anderen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten, an denen dieses Studium eingerichtet ist, abzustimmen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) Wird eine Studienwerberin oder ein Studienwerber nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen vom Rektorat ein diesbezüglicher Bescheid auszustellen. Die Studienwerberin oder der Studienwerber hat das Recht, gegen diesen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen. § 46 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Schlagworte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="schlagworte" halign="j">Studienanfänger, Studienanfängerin, Studienwerberin, Studienwerber, Bildungsfelder, Bachelorstudium, Aufnahmeverfahren</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">10.09.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20002128</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40237380</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>