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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.0.0_14.12.2017" h-creator="PWRIVIE24.BR2RIS.BR2RISConverter_14.06.2018_11:28:26" h-created="14. Juni 2018, 11:28:30" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Mediengesetz</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 43b</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">25.05.2018</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">MedienG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">16/01 Medien, Presseförderung</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 43b.</gldsym> (1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten Sammlung von Medieninhalten periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt, die öffentlich zugänglich und</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>unter einer „.at“-Domain abrufbar sind oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>einen inhaltlichen Bezug zu Österreich aufweisen.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Österreichische Nationalbibliothek ist zur Sammlung von öffentlich zugänglichen Medieninhalten einzelner periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt. Sie hat den Medieninhaber darüber vor Beginn der Sammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c haben dessen Medieninhalte an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern, wenn das Medium</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>einer Zugangskontrolle im Sinne des Zugangskontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2000 unterliegt, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>sich seiner Art nach an die Allgemeinheit richtet und einer sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, die von einer Zugangskontrolle nur dadurch abweicht, dass das Medium auch ohne Entrichtung eines Entgelts zugänglich ist, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>zwar keiner Zugangskontrolle oder sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, aber aus technischen Gründen dessen Inhalte von der Österreichischen Nationalbibliothek nicht auf Grund von Abs. 2 gesammelt werden können.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 2 und die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 bestehen nicht hinsichtlich Medieninhalten</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>die in identischer oder weitgehend identischer Form bereits im Rahmen eines Medienwerks, das der Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt, abgeliefert werden, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>die überwiegend aus Darbietungen in Ton oder Laufbildern bestehen, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>von Medien, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 erster Satz erfüllen, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>an deren bibliothekarischer Bewahrung kein wissenschaftliches, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse besteht.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 entsteht mit der schriftlichen Aufforderung durch die Österreichische Nationalbibliothek. Die Österreichische Nationalbibliothek hat von einer Aufforderung zur Ablieferung abzusehen, wenn</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>die Ablieferung, Speicherung oder Bewahrung der Medieninhalte mit den verfügbaren technischen Mitteln nicht mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden könnten, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>die ihr aufgrund der Ablieferung, Sammlung oder Bewahrung entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum bibliothekarischen Wert des betroffenen Medieninhalts stehen.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Medieninhaber haben der Ablieferungspflicht durch Ablieferung der Medieninhalte frei von technischen Schutzmaßnahmen oder unter gleichzeitiger Übermittlung der Mittel zur Aufhebung dieser Schutzmaßnahmen nachzukommen. Sie können der Ablieferungspflicht in jeder technischen Form nachkommen, die zwischen ihnen und der Österreichischen Nationalbibliothek vereinbart ist, insbesondere auch durch Anbieten der abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung im elektronischen Weg. Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit Verordnung bestimmte nach dem Stand der Technik mögliche, einfache und kostengünstige Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren zu benennen, deren sich die Medieninhaber nach vorheriger Mitteilung an die Österreichischen Nationalbibliothek jedenfalls bedienen können. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Österreichische Nationalbibliothek sowie die Interessensvertretungen der Medieninhaber zu hören.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Die Österreichische Nationalbibliothek hat gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte anderen Bibliotheken und Institutionen auf deren Verlangen wie folgt zur Verfügung zu stellen:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Medieninhalte, die gemäß Abs. 1 oder 2 gesammelt oder gemäß Abs. 3 abgeliefert wurden der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes und der Parlamentsbibliothek;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Medieninhalte, die gemäß Abs. 1 gesammelt wurden dem Österreichischen Staatsarchiv und den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Medieninhalte, die gemäß Abs. 2 gesammelt oder gemäß Abs. 3 abgeliefert wurden den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz im regionalen Wirkungsbereich der betreffenden Bibliothek hat;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Medieninhalte, die gemäß Abs. 2 gesammelt oder gemäß Abs. 3 abgeliefert wurden dem Österreichischen Staatsarchiv, wenn diese Medieninhalte unter einer „.gv.at“-Domain abrufbar sind oder der Bund Medieninhaber des betroffenen Mediums ist.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text">Die Verordnung gemäß Z 2 und 3 ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erlassen.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) Die Österreichische Nationalbibliothek kann mit Medieninhabern abweichende Vereinbarungen über die Modalitäten der Ablieferung von Medieninhalten und deren Benützung treffen. Soweit die in Abs. 7 genannten Bibliotheken nicht Vertragspartei einer solchen Vereinbarung sind, findet für sie § 43d Anwendung.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben durch diese Bestimmung unberührt.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Schlagworte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="schlagworte" halign="j">Anbietungspflicht, Ablieferungsverfahren, Universitätsbibliothek, Studienbibliothek</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">14.06.2018</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">10000719</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40201904</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok> |