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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="3.9.4_08.07.2015" h-creator="PWRIVIE25.BR2RIS.BR2RISConverter_22.09.2015_14:23:50" h-created="22. September 2015, 14:24:02" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Schifffahrtsgesetz</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 43</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">26.03.2009</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Besondere Bestimmungen für das Verfahren</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 43.</gldsym> (1) Ausländische Schifffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, können dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schifffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schifffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 eingeleitet, so ist die in Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne des § 10 AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes anzusehen. Jeder Schiffsführer eines Fahrzeuges des Unternehmens gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schifffahrtsunternehmen (Abs. 1) oder ein Besatzungsmitglied (Abs. 2) im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes bevollmächtigt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den Hauptwohnsitz in Österreich hat, wegen einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen worden wäre.</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>