risp/data/cache/par-158d4110e3ca6e47
philipp 9a873674fa
Some checks failed
CI/CD Pipeline / test (push) Failing after 2m1s
add gewo
2024-03-15 23:01:56 +01:00

1 line
8.2 KiB
XML
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="3.9.6_09.11.2015" h-creator="PWRIVIE24.BR2RIS.BR2RISConverter_13.01.2016_12:58:57" h-created="13. Jänner 2016, 12:59:01" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Gewerbeordnung 1994</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 135</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.01.2014</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Überlassung von Arbeitskräften</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 135.</gldsym> (1) Einer Gewerbeberechtigung bedarf die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften; § 94 Z 72).</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 ist</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn</listelem></ziffernliste><literaliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt;</listelem></literaliste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit</listelem></ziffernliste><literaliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;</listelem></literaliste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98 und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974.</listelem></ziffernliste></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Für die Erteilung der Gewerbeberechtigung ist erforderlich</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihr Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften</listelem></ziffernliste><literaliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>ihr Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen des betreffenden Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.</listelem></literaliste></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das Verhalten des Gewerbeinhabers die Annahme rechtfertigt, dass das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gewerbeinhaber</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.</listelem></ziffernliste></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn die im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden oder die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit (Abs. 4) nicht mehr gegeben ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte sind berechtigt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung eines Bescheides über einen solchen Antrag hat die Behörde die im ersten Satz genannten Stellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzugeben; dies gilt nicht für jene Stelle, die den Antrag auf Entziehung der Gewerbeberechtigung gestellt hat. Gegen einen Bescheid auf Grund eines solchen Antrages steht jeder der im ersten Satz genannten Stellen jeweils dann das Recht der Beschwerde zu, wenn die Entscheidung ihrem Antrag oder ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Die Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß für Verfahren betreffend den Widerruf nach § 91 Abs. 1.</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>