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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="3.9.6_09.11.2015" h-creator="PWRIVIE22.BR2RIS.BR2RISConverter_13.01.2016_12:43:05" h-created="13. Jänner 2016, 12:43:08" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Gewerbeordnung 1994</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 51</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">14.09.2012</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 51.</gldsym> (1) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die im Gebiet eines Mitgliedstaates des WTO-Abkommes, BGBl. Nr. 1/1995, eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn</absatz><liste><literaliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="5">1. a)</symbol>die betreffende natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des WTO-Abkommens besitzt oder in einem WTO-Mitgliedstaat im Sinne des Artikels XXVIII lit. k des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), kundgemacht im Anhang 1B des WTO-Abkommens, daueraufenthaltsberechtigt ist oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>der betreffende sonstige ausländische Rechtsträger seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des WTO-Abkommens hat und</listelem></literaliste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>hinsichtlich der Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland in der Liste spezifischer Bindungen (Verpflichtungsliste) des GATS eine Marktzutrittsverpflichtung eingegangen wurde und die Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen, die in der Verpflichtungsliste festgelegt sind, erfüllt sind.</listelem></ziffernliste></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die eine Tätigkeit im Ausland befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, und die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder b nicht erfüllen, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn sie durch Bescheid des Landeshauptmannes mit Rechtsträgern gemäß Abs. 1 Z 1 gleichgestellt wurden. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausführung der Tätigkeit durch den Gleichstellungswerber im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Gleichstellung darf weiters nur insoweit ausgesprochen werden, als die Ausführung der betreffenden Tätigkeit durch natürliche Personen im Inland nach Abs. 1 Z 2 zulässig wäre.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ausführung der Tätigkeiten zu verbieten, wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe oder der im § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund auf den zur Ausführung der Tätigkeiten Berechtigten zutrifft. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Die Bestimmungen des VI. Hauptstückes werden durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok> |