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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.1_28.09.2021" h-creator="PWRIVIE45.BR2RIS.BR2RISConverter_17.01.2022_13:52:17" h-created="17. Jänner 2022, 13:52:28" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Schifffahrtsgesetz</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 135</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">17.01.2022</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">SchFG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">94/01 Schiffsverkehr</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Prüfungsorgan</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 135.</gldsym> (1) Das Prüfungsorgan zur Überprüfung der für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Matrosen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Berufsschulen, die die Anforderungen gemäß § 132 erfüllen, herangezogen werden. Das Prüfungsorgan für Unionsbefähigungszeugnisse für Matrosen richtet sich in diesen Fällen nach § 22 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969. Sofern keine mit Bescheid anerkannte Berufsschule herangezogen wird, besteht das Prüfungsorgan aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Steuerleute, die noch nicht über die Befähigung als Matrosin bzw. Matrose verfügen, ist das Prüfungsorgan gemäß Abs. 2 heranzuziehen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas sind sachkundige Prüferinnen bzw. Prüfer heranzuziehen, deren Qualifikation durch Verordnung festgelegt wird.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ist eine nautische Prüferin bzw. ein nautischer Prüfer heranzuziehen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Befähigungszeugnis besitzen, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(10) Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(11) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über die von ihr bzw. ihm bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(12) Bei schriftlichen oder computergestützten Prüfungen kann die Prüfungsaufsicht durch qualifizierte Aufsichtspersonen erfolgen. Eine qualifizierte Aufsichtsperson ist eine zur Beaufsichtigung von schriftlichen sowie computergestützten Prüfungen durch eine Prüferin bzw. einen Prüfer des jeweiligen Prüfungsorgans eingewiesene und geeignete Person.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(13) Prüfungsteile, die in Form von Multiple Choice-Tests abgehalten werden, können von qualifizierten Aufsichtspersonen gemäß Abs. 12 ausgewertet werden, sofern der Test von einem Prüfungsorgan nach dieser Bestimmung ausgearbeitet wurde.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(14) Prüferinnen, Prüfer und qualifizierte Aufsichtspersonen dürfen nicht befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sein.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Schlagworte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="schlagworte" halign="j">Fachprüfer</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">17.01.2022</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">10012703</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40240221</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok> |