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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="3.9.6_09.11.2015" h-creator="PWRIVIE26.BR2RIS.BR2RISConverter_13.01.2016_12:39:49" h-created="13. Jänner 2016, 12:39:52" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Gewerbeordnung 1994</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 84b</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">29.12.2015</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Begriffe</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 84b.</gldsym><b> </b>Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>„Betrieb“ der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich (gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1), in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen (Z 8) vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Z 2) oder Betriebe der oberen Klasse (Z 3);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>„Betrieb der unteren Klasse“ ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in <b>Anlage 5</b> Teil 1 Spalte 2 oder in <b>Anlage 5</b> Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, aber unter den in <b>Anlage 5</b> Teil 1 Spalte 3 oder <b>Anlage 5</b> Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur <b>Anlage</b> <b>5 </b>Z 4 Anwendung findet;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>„Betrieb der oberen Klasse“ ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in <b>Anlage 5</b> Teil 1 Spalte 3 oder in <b>Anlage 5</b> Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur <b>Anlage</b> 5 Z 4 Anwendung findet;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>„benachbarter Betrieb“ ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>„neuer Betrieb“</listelem></ziffernliste><literaliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 errichtet oder in Betrieb genommen wird,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>eine nicht unter die Z 1 fallende gewerbliche Betriebsanlage, die am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe (§ 84d Abs. 1 Z 3) zur Folge haben, unter diesen Abschnitt fällt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;</listelem></literaliste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>„bestehender Betrieb“ ein Betrieb, der nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Rechtslage unter das gewerbliche Industrieunfallrecht gefallen ist und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung der Einstufung der gefährlichen Stoffe unter diesen Abschnitt fällt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>„sonstiger Betrieb“</listelem></ziffernliste><literaliste ebene="2"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. b genannten Gründen unter diesen Abschnitt fällt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. c genannten Gründen zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Z 5 lit. d genannten Gründen zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;</listelem></literaliste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>„technische Anlage“ eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken oder ähnliche, auch schwimmende, Konstruktionen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>„gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische, die in der <b>Anlage 5</b> Teil 2 angeführt sind oder die die in der <b>Anlage 5</b> Teil 1 festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form eines Rohstoffs, End-, Zwischen- oder Nebenprodukts oder Rückstands;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>„Gemisch“ ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>„Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, die in einer der technischen Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in der <b>Anlage 5</b> Teil 1 oder Teil 2 angeführten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>„schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>„Beinahe-Unfall“ ein im Betrieb aufgetretener Vorfall, der zu einem schweren Unfall hätte führen können;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">14.</symbol>„Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">15.</symbol>„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">16.</symbol>„Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe (Z 9) zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">17.</symbol>„Inspektion“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen, Berichten und Folgedokumenten sowie alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der Behörde durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu überprüfen und zu fördern.</listelem></ziffernliste></liste></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>