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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.0_11.05.2021" h-creator="PWRIVIE44.BR2RIS.BR2RISConverter_08.10.2021_10:23:32" h-created="8. Oktober 2021, 10:24:01" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Universitätsgesetz 2002</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 110</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.10.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">UG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">72/01 Hochschulorganisation</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 110.</gldsym> (1) Anstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes – AZG, <u>BGBl. Nr. 461/1969</u>, und des Arbeitsruhegesetzes – ARG, <u>BGBl. Nr. 144/1983</u>, gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten die nachfolgenden Bestimmungen. Ausgenommen sind</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>das wissenschaftliche Personal, auf das das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist, wobei im Hinblick auf § 29 Abs. 5 abweichend von § 4 Abs. 4 Z 2 und Abs. 4b Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz im Einvernehmen mit den gemäß § 34 gewählten Vertreterinnen und Vertretern durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden kann, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 60 Stunden betragen kann, wenn die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat, und die die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden übersteigenden Zeiten ausschließlich für universitäre Aufgaben in Forschung und Lehre in der Normalarbeitszeit gewidmet werden.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>leitende Angestellte der Universitäten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Im Sinne dieser Bestimmung ist:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Arbeitszeit: die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen und die Ruhezeiten, sie umfasst die Normalarbeitszeit und die Überstundenarbeit;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Wochenarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Nacht: der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Nachtarbeitnehmerin oder Nachtarbeitnehmer: eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der regelmäßig oder, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeitet.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten. Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Die Tagesarbeitszeit von Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmern darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren. Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7a) Soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, sind Sonntage und gesetzliche Feiertage (§ 7 Abs. 2 und 3 ARG) arbeitsfrei zu halten.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer sind auf ihr Verlangen auf eine Arbeitsstelle mit Tagesarbeit zu versetzen, wenn sie durch die Nachtarbeit nachweislich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt sind und eine Versetzung auf eine Arbeitsstelle mit Tagesarbeit aus betrieblichen Gründen möglich ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen ihres Gesundheitszustands vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen. Diese Untersuchungen sind besondere Untersuchungen gemäß § 51 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(10) Durch Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit gemäß Abs. 6 bis auf acht Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zwei Wochen durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Überdies kann durch Kollektivvertrag der Durchrechnungszeitraum für die wöchentliche Arbeitszeit gemäß Abs. 3 bis auf zwölf Monate und für die wöchentliche Ruhezeit gemäß Abs. 7 bis auf zwei Monate ausgedehnt werden. Abweichungen durch Kollektivvertrag sind nur dann zulässig, wenn den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichruhezeiten gewährt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(11) Der Arbeitgeber ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wenn</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Abs. 3 oder 4 hinaus eingesetzt werden,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>ihnen Ruhepausen gemäß Abs. 5 oder die tägliche oder wöchentliche Ruhezeit gemäß Abs. 6 oder 7 nicht gewährt wird,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>der Gesundheitszustand von Nachtarbeitnehmerinnen oder Nachtarbeitnehmern nicht entsprechend den Bestimmungen des Abs. 9 untersucht wird.</listelem></aufzaehlung></liste><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">08.10.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20002128</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40232388</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok> |