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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.0_11.05.2021" h-creator="PWRIVIE45.BR2RIS.BR2RISConverter_09.11.2021_10:45:12" h-created="9. November 2021, 10:45:30" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Telekommunikationsgesetz 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 190/2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 4</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.11.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">TKG 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">91/01 Fernmeldewesen</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Begriffsbestimmungen</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 4.</gldsym> Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>„Kommunikationsnetz“ elektronische Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile , die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>„Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten, zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann als vergleichbar gelten, unabhängig davon, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>„länderübergreifende Märkte“ Märkte, die die Europäische Union oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>„Kommunikationsdienste“ unabhängig vom Sitz des Anbieters im räumlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gewöhnlich gegen Entgelt über Kommunikationsnetze erbrachte elektronische Dienste, die mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben folgende Dienste umfassen, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Nebendienstleistung:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>„Internetzugangsdienste“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Abs. 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>interpersonelle Kommunikationsdienste und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>„Telekommunikationsdienst“ ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>„Interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>„Nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt oder die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>„Nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“ ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt noch die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>„öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend dem öffentlichen Anbieten von Kommunikationsdiensten dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird, und der in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet wird, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>„Zugehörige Einrichtungen“ die mit einem Kommunikationsnetz oder einem Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; hierzu gehören Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>„Zugehöriger Dienst“ ein mit einem Kommunikationsnetz oder einem Kommunikationsdienst verbundener Dienst, welcher die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglicht, unterstützt oder dazu in der Lage ist; hierzu gehören Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer (EPG) sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>„Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst vertraglich in Anspruch nimmt oder beantragt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">14.</symbol>„Endnutzer“ ein Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste bereitstellt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">15.</symbol>„Verbraucher“ jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt (Verbraucher gemäß § 1 des Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz KSchG), BGBl. Nr. 140/1979);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">16.</symbol>„Bereitsteller“ jeder, der ein Kommunikationsnetz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">17.</symbol>„Funkfrequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Funkfrequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Funkkommunikationsdienst oder mehrere Arten von Funkkommunikationsdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">18.</symbol>„funktechnische Störung“ ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, unions- oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">19.</symbol>„Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit von Kommunikationsnetzen und <gdash />diensten, auf einem bestimmten Vertrauensniveau Ereignissen entgegenzuwirken, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">20.</symbol>„lokales Funknetz“ ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht-exklusive harmonisierte Funkfrequenzen nutzt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">21.</symbol>„harmonisierte Funkfrequenzen“ Funkfrequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Art. 4 Entscheidung Nr. 676/ 2002/EG, ABl. 2002 L 108/1, festgelegt worden sind;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">22.</symbol>„gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen“ Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Funkfrequenzbändern für die gemeinsame Nutzung auf der Grundlage einer generellen Bewilligung (§ 28 Abs. 10), einer Frequenzzuteilung oder einer Kombination davon;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">23.</symbol>„Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Darunter fallen unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren oder Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderungen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">24.</symbol>„Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze hergestellt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">25.</symbol>„Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung betreibt oder zum Betrieb hiervon befugt ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">26.</symbol>„Teilnehmeranschluss“ der physische von elektronischen Kommunikationssignalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen Kommunikationsnetz verbunden wird;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">27.</symbol>„Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">28.</symbol>„Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Kommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummerierungsplans ermöglicht;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">29.</symbol>„Notrufabfragestelle“ ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer öffentlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">30.</symbol>„Am besten geeignete Notrufabfragestelle“ eine Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen eingerichtet wird;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">31.</symbol>„Notruf“ eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer und der Notrufabfragestelle mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu erhalten;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">32.</symbol>„Notdienst“ ein staatlich als solcher anerkannter Dienst, der entsprechend dem nationalen Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">33.</symbol>„Angaben zum Anruferstandort“ in einem öffentlichen Mobilfunknetz die verarbeiteten Daten, die aus der Netzinfrastruktur oder von einem mobilen Gerät stammen und denen zu entnehmen ist, an welchem geografischen Standort sich die mobile Endeinrichtung eines Endnutzers befindet, und in einem öffentlichen Festnetz die Angaben zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">34.</symbol>„Endeinrichtung“ eine Endeinrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/63/EG;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">35.</symbol>„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von Kommunikationsnetzen oder diensten;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">36.</symbol>„Anbieter“ ein Unternehmen, das einen Kommunikationsdienst öffentlich anbietet;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">37.</symbol>„M2M-Übertragungsdienste“ Kommunikationsdienste, bei denen der Anbieter auf technischer Ebene sicherstellt, dass diese ausschließlich für Dienste verwendet werden können, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">38.</symbol>„Dienst von Drittanbietern“ ein Dienst, auf den folgende Merkmale zutreffen:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>der Dienst ist über Kommunikationsdienste zugänglich,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>der Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>mit dem vom Endnutzer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Drittanbieter erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>die Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Endnutzer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss zugeordnet ist und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>die für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Endnutzers werden von jenem Anbieter eines Kommunikationsdienstes bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss der konkreten Dienstenutzung zuordnet;</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">39.</symbol>„Amateurfunkdienst“ ein technisch-experimenteller Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, für die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr und für technische Studien betrieben wird;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">40.</symbol>„Funkamateur“ eine natürliche Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befasst;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">41.</symbol>„Amateurfunkstelle“ ein oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfasst, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">42.</symbol>„Stationsverantwortlicher“ ein Funkamateur, der von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">43.</symbol>„Klubfunkstelle“ die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">44.</symbol>„Bakensender“ eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen dient;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">45.</symbol>„Relaisfunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">46.</symbol>„Remotefunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die von einem Funkamateur fernbedient wird;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">47.</symbol>„Förderungsgeber“ Stellen, die öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur ausschreiben, vergeben oder verwalten;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">48.</symbol>„Förderungswerber“ Unternehmen oder sonstige Stellen, die sich um öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur bewerben, solche in Anspruch nehmen oder genommen haben oder die Kommunikationsnetze betreiben, die unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen errichtet wurden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">49.</symbol>„Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">50.</symbol>„Breitbandversorgung“ die für einen Nutzer verfügbare Datenübertragungsgeschwindigkeit anhand folgender Geschwindigkeits-Kategorien: die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">51.</symbol>„Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">52.</symbol>„Gebäude“ jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">53.</symbol>„physische Infrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen können, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, wie beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; vom Begriff umfasst sind auch unbeschaltete Glasfasern; Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. 1998 L 330/32 idF der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188/14 genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Bestimmung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">54.</symbol>„gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">55.</symbol>„hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">56.</symbol>„Kommunikationsinfrastruktur“ alle aktiven oder passiven Elemente von Kommunikationsnetzen samt Zubehör;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">57.</symbol>„Zugangspunkt“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zugänglich ist und den Anschluss an die gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">58.</symbol>„Starkstromleitungsmasten“ Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">59.</symbol>„Antennentragemasten“ Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen; nicht als Antennentragemasten gelten die Befestigungen von Kleinantennen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">60.</symbol>„Kleinantennen“ Funkanlagen, die den Formfaktor von 0,03 m3 nicht überschreiten;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">61.</symbol>„Objekt“ Gegenstände, ausgenommen Gebäude, die zur Anbringung von Kleinantennen geeignet sind, wie beispielsweise Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung oder Sicherungskästen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">62.</symbol>„Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“: ein Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s in Downstreamrichtung bereitzustellen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">63.</symbol>„öffentliches Eigentum“ Liegenschaften, einschließlich Gebäude, Gebäudeteile und sonstige Baulichkeiten sowie Objekte, die im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Rechtsträgern stehen, die ihrerseits im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen. Liegenschaften, die zum öffentlichen Gut im Sinne von § 54 Abs. 1 gehören, fallen nicht unter den Begriff des öffentlichen Eigentums;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">64.</symbol>„Netzbereitsteller“ ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder ein Unternehmen oder Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, das oder die eine physische Infrastruktur, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Erdöl, Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme, Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen oder das eine Seilbahninfrastruktur (§ 7f Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003) betreibt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">65.</symbol>„roamende Endnutzer“ Endnutzer, die auf Basis eines Vertrages mit einem ausländischen Anbieter in Österreich einen interpersonellen Kommunikationsdienst nutzen.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">66.</symbol>„Klein- und Kleinstunternehmen“ Kleinstunternehmen ist ein Einpersonenunternehmen, das unternehmerisch im Rahmen der gewerblichen Wirtschaft, ohne unselbständig oder geringfügig Beschäftigte, sowie mit Orientierung am Markt, Ausrichtung der Tätigkeit auf Dauer und ohne Mitunternehmertum tätig ist; Kleinunternehmen ist ein Unternehmen, das im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsatz im umsatzsteuerrechtlichen Veranlagungszeitraum 250 000 Euro nicht übersteigt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">67.</symbol>„GEREK“ das mit Verordnung (EU) Nr. 2018/1971 eingerichtete Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">68.</symbol>„Kommunikationsparameter“ die Gesamtheit aller möglichen Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale, die unmittelbar zur Netzsteuerung von Kommunikationsverbindungen dienen.</listelem></aufzaehlung></liste><ueberschrift typ="titel" halign="j">Schlagworte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="schlagworte" halign="j">Kommunikationsdienst, Abwasserentsorgung, Vermittlungseinrichtung, Hörfunk, Wartungsarbeit, Festnetz, Inlandsgespräch, Erdfunkstelle, Notfunkverkehr, Sendebereich, Schalteinrichtung, Verstärkereinrichtung, Tiefbauarbeit, Erzeugungsdienst, Leitungsdienst, Kleinunternehmen</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">09.11.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20011678</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40238462</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>