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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.5_31.05.2023" h-creator="PWRIVIE44.BR2RIS.BR2RISConverter_30.04.2024_17:49:40" h-created="30. April 2024, 17:49:57" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>2</span></feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>2</span></feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>1</span></feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>1</span></feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Straßenverkehrsordnung 1960</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 2</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.07.2024</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">StVO 1960</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">90/01 Straßenverkehrsrecht</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">§ 2. Begriffsbestimmungen.</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">1a.</symbol>Wohnstraße: eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">2a.</symbol>Begegnungszone: eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung erkennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">3a.</symbol>Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">3b.</symbol>Einbahnstraße: eine Straße, deren Fahrbahn für den Verkehr in einer Richtung bestimmt ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">3c.</symbol>Kreisverkehr: eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Nebenfahrbahn: jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">6a.</symbol>Pannenstreifen: der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">6b.</symbol>Verzögerungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Ausfahrten zum Einordnen in die Ausfahrt dient;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">6c.</symbol>Beschleunigungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen angezeigt wird;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">7a.</symbol>Mehrzweckstreifen: ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Reitweg: ein für den Reitverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="4">11a.</symbol>Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="4">11b.</symbol>Radfahranlage: ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="4">12a.</symbol>Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen; ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines Geh-und Radwegs gemäß § 52 Z 17a lit. a oder § 53 Abs. 1 Z 28 lit. a für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger und Radfahrer bestimmt, so sind die Quermarkierungen beiderseits des Schutzwegs jeweils versetzt zu den Längsstreifen des Schutzwegs anzubringen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Schutzinsel: ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">14.</symbol>Selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennter, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen dienenden Anlagen und Einrichtungen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">15.</symbol>Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (§ 53 Z 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z 17b);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">16.</symbol>Freilandstraße: eine Straße außerhalb von Ortsgebieten;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">17.</symbol>Kreuzung: eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">18.</symbol>geregelte Kreuzung: eine Kreuzung, auf welcher der Verkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch Armzeichen geregelt wird; blinkendes gelbes Licht gilt nicht als Regelung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">19.</symbol>Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">20.</symbol>Gesamtgewicht eines Fahrzeuges (Anhängers): das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges (Anhängers) samt Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">21.</symbol>Fuhrwerk: ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt wird, sowie Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h mit oder ohne Anhänger;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">22.</symbol>Fahrrad:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">23.</symbol>Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">24.</symbol>Schienenfahrzeug: ein an Gleise gebundenes Fahrbetriebsmittel; ein Oberleitungskraftfahrzeug ist jedoch kein Schienenfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="4">24a.</symbol>Oberleitungsomnibus: unbeschadet § 5 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 und § 39 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz ein Omnibus, der im regionalen Linienverkehr eingesetzt wird und dessen Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">25.</symbol>Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher oder straßenpolizeilicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">26.</symbol>Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">27.</symbol>Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">28.</symbol>Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">29.</symbol>Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs. 3a.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">30.</symbol>Vorbeifahren: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge sind in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften enthalten.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den Kraftfahrlinienverkehr, Unternehmen oder Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs oder Lenker von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs beziehen, gelten diese auch für Oberleitungsomnibusse, den Verkehr mit und Lenker von Oberleitungsomnibussen sowie Unternehmen, die Oberleitungsomnibusse im regionalen Linienverkehr einsetzen.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Schlagworte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="schlagworte" halign="j">Verzögerungsstreifen</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">30.04.2024</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">10011336</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40261447</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>