risp/data/cache/par-a4d94981c8b5f53e
philipp b6002526c1
Some checks failed
CI/CD Pipeline / test (push) Failing after 1m40s
Large push
2024-02-27 07:11:34 +01:00

1 line
6.5 KiB
XML
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="3.9.1_19.11.2014" h-creator="PWRIVIE26.BR2RIS.BR2RISConverter_10.03.2015_10:01:15" h-created="10. März 2015, 10:01:21" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="226.75" leader="o" /><tab align="r" position="453.5" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="226.75" leader="o" /><tab align="r" position="453.5" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="226.75" leader="o" /><tab align="r" position="453.5" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="226.75" leader="o" /><tab align="r" position="453.5" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Strafprozeßordnung 1975 ÜR</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. Nr. 526/1993</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">Art. 4</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.01.1994</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="g1" ct="text" halign="c">Artikel IV</ueberschrift><ueberschrift typ="g2" ct="text" halign="c">Inkrafttreten und Schlußbestimmungen</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c"><i>(Anm.: aus BGBl. Nr. 526/1993, zu BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere zu den §§ 8, 9, 41, 181, 193, 194, 270, 285, 294, 364, 451, 454, 455, 467)</i></ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluß, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem 1. Jänner 1994 ergangen ist. Entscheidungen der Ratskammer und des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, die nach dem 31. Dezember 1993 auf Grund der vor dem 1. Jänner 1994 geltenden Rechtslage ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Der neu gefaßte § 181 StPO (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem 1. Jänner 1994 die Untersuchungshaft verhängt oder aufrechterhalten wurde, sofern sich der Beschuldigte an diesem Tag noch in Haft befindet, mit der Maßgabe anzuwenden, daß</absatz><liste><ziffernliste ebene="1"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1994 eine Haftfrist von 2 Monaten auslöst, die somit am 28. Februar 1994 endet;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>ein Verzicht des Beschuldigten auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung jedenfalls zulässig ist, in welchem Fall der Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft schriftlich ergehen kann.</listelem></ziffernliste></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Bei Personen, die sich am 1. Jänner 1994 in Untersuchungshaft befinden, ist im Hinblick auf die Bestellung eines Verteidigers ohne Verzug im Sinne des neu gefaßten § 41 Abs. 3 und 4 StPO vorzugehen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die neu gefaßten §§ 194 StPO und 35 Abs. 3 JGG (Höchstdauer der Untersuchungshaft) sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem 1. Jänner 1994 verhängt wurde. Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz über eine Verlängerung der Höchstdauer der Untersuchungshaft nach den bisherigen §§ 193 Abs. 4 StPO und 35 Abs. 3 JGG verlieren ihre Wirksamkeit.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Die neu gefaßten §§ 270 Abs. 1, 285 Abs. 1, 294 Abs. 2 und 467 Abs. 1 StPO (Fristen für die Ausfertigung des Urteils sowie die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung) sind anzuwenden, wenn das betroffene Urteil nach dem 31. Dezember 1993 verkündet wird.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Der neu gefaßte § 364 StPO (Wiedereinsetzung) ist anzuwenden, wenn die Versäumung nach dem 31. Dezember 1993 eingetreten ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) Die neu gefaßten §§ 8 Abs. 3 erster Satz, 9 Abs. 1 Z 1, 451, 454 und 455 StPO (Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und des Strafantrags beim Bezirksgericht) treten mit 1. Oktober 1993, die neu gefaßten §§ 451 und 454 StPO (schriftlicher Strafantrag beim Bezirksgericht) treten jedoch in Strafverfahren wegen Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt, erst mit 1. April 1994 in Kraft. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit haben auf vor dem 1. Oktober 1993 anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch vor dem 1. Oktober 1993 ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so ist dieser beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach dem 30. September 1993 ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches aufgehoben wird.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.9" paperw="595.3" margl="70.9" margr="70.9" margt="70.9" margb="56.7" headerd="35.45" footerd="35.45" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>