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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.0_11.05.2021" h-creator="PWRIVIE45.BR2RIS.BR2RISConverter_29.10.2021_08:53:01" h-created="29. Oktober 2021, 08:53:23" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Telekommunikationsgesetz 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 190/2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 207</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.11.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">TKG 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">91/01 Fernmeldewesen</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Koordinationsverfahren</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 207.</gldsym> (1) Betrifft ein Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 206, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>die Auferlegung von Verpflichtungen zum Zugang, zur Zusammenschaltung sowie zur Interoperabilität gemäß §§ 26 und 63</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>die Marktdefinition,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>die Marktanalyse oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen,</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">ist der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach § 206 zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission, dem GEREK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Falls die Europäische Kommission, das GEREK oder die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten binnen eines Monats zu dem betreffenden Entwurf Stellung genommen haben, ist diesen Stellungnahmen weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Abs. 3 kann die sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen Kommission und dem GEREK zu übermitteln.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, falls die Vollziehungshandlung</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>darauf abzielt, einen relevanten Markt zu definieren, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß § 87 definiert werden, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>sich auf die Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 89 bezieht</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">und die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in § 1 genannten Zielen.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Falls die Europäische Kommission innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist unter weitestgehender Berücksichtigung einer Stellungnahme von GEREK unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe die Regulierungsbehörde auffordert, den Entwurf zurückzuziehen, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den Verfahren nach §§ 206 und 207 zu unterwerfen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die Vollziehungshandlung ist um weitere drei Monate aufzuschieben, falls die Vollziehungshandlung sich auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen gemäß §§ 91 bis 96, 98, 99 oder 101 und 63 bezieht und die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Innerhalb der Frist nach Abs. 5 hat die Regulierungsbehörde eng mit der Europäischen Kommission und dem GEREK zusammenzuarbeiten, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 1 zu ermitteln.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Falls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Frist nach Abs. 5 in einer Stellungnahme die Bedenken der Europäischen Kommission teilt, kann die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung beibehalten oder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen der Europäischen Kommission und des GEREK ändern oder zurückziehen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) Richtet die Europäische Kommission binnen eines Monats nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 und unter weitest möglicher Berücksichtigung einer Stellungnahme des GEREK eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde zur Änderung oder Zurückziehung der Vollziehungshandlung und hat die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung nicht bereits zurückgezogen, hat die Regulierungsbehörde die geplante Vollziehungshandlung innerhalb eines Monats, längstens aber nach Durchführung eines Verfahrens nach § 206 zu erlassen. Falls die Regulierungsbehörde die Vollziehungshandlung nicht im Einklang mit der Empfehlung ändert oder zurückzieht, ist dies zu begründen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) Falls die Europäische Kommission binnen eines Monats nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe sowie unter den Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 5 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/1972 den Beschluss erlässt, die Regulierungsbehörde aufzufordern, den Entwurf betreffend §§ 63 und 98 zurückzuziehen, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den Verfahren nach §§ 206 und 207 zu unterwerfen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(10) Entwürfe von Vollziehungshandlungen nach Abs. 1 können von der Regulierungsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(11) Verfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 gehemmt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(12) Vollziehungshandlungen gemäß Abs. 1 können ohne Durchführung dieses Verfahrens für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden, sofern die sofortige Vollziehungshandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten und Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission, das GEREK sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unverzüglich unter Anschluss einer vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme ist das Verfahren gemäß Abs. 1 durchzuführen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(13) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren nach Abs. 1 zu führen und dieses zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem GEREK alle angenommenen Maßnahmen nach dieser Bestimmung zu übermitteln.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">29.10.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20011678</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40238665</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>