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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.0_11.05.2021" h-creator="PWRIVIE44.BR2RIS.BR2RISConverter_29.10.2021_08:24:02" h-created="29. Oktober 2021, 08:24:33" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Telekommunikationsgesetz 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 190/2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 20</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.11.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">TKG 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">91/01 Fernmeldewesen</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 20.</gldsym> (1) Die Überlassung von Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Überlassung kann sowohl eine Überlassung lediglich der Nutzungsberechtigung als auch die Übertragung des Zuteilungsbescheides an einen Dritten umfassen. Die Regulierungsbehörde hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Erweist sich im Rahmen der Überlassung von Frequenzen eine Änderung von Art und Umfang der Frequenznutzung als erforderlich, um nachteilige technische Auswirkungen oder nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden, so hat diese Änderung nach Maßgabe des § 21 zu erfolgen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wobei die ursprünglich an diese Zuteilung geknüpften Nebenbestimmungen fortgelten. Unbeschadet der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere im Einklang mit § 23 zu vermeiden, hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Überlassungen dem mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Verfahren unterliegen und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>bei bloßer Überlassung der Nutzungsberechtigung diese nicht verweigert wird, wenn sich der Überlassende verpflichtet, auch künftig dafür zu haften, dass die ursprünglich an die Zuteilung geknüpften Bedingungen erfüllt werden,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>in den übrigen Fällen die Überlassung nur verweigert wird wenn, eindeutig ein Risiko besteht, dass der neue Inhaber nicht in der Lage ist, die ursprünglich an die Zuteilung geknüpften Bedingungen zu erfüllen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Dies berührt nicht die Befugnis der Regulierungsbehörde, die Einhaltung der für die Zuteilung geltenden Bedingungen jederzeit gegenüber dem Überlassenden und dem neuen Inhaber durchzusetzen.</schlussteil><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Im Hinblick auf die Überlassung sind relevante Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form zu veröffentlichen.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß § 16 zugeteilt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Abs. 1 dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die vom Fernmeldebüro zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Anzeige beim Fernmeldebüro. Der Anzeige ist anzuschließen:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>die genaue Bezeichnung jenes Bescheides, mit dem die Nutzungsrechte für Frequenzen zugeteilt, die Bewilligung zum Betrieb nach § 37 erteilt und die Gebühren gemäß § 36 vorgeschrieben wurden,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>der Vertrag, mit welchem die Nutzungsrechte übertragen werden,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Angaben über die Identität des Rechtsnachfolgers,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Angaben über die Rechnungsadresse des Rechtsnachfolgers.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Der Bescheid geht mit Eingang der Anzeige beim Fernmeldebüro in gleichem Umfang auf den Rechtsnachfolger über.</schlussteil></liste><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">29.10.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20011678</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40238478</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>