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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.5_31.05.2023" h-creator="PWRIVIE46.BR2RIS.BR2RISConverter_06.05.2024_15:35:59" h-created="6. Mai 2024, 15:36:44" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>2</span></feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>2</span></feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>1</span></feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>1</span></feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Universitätsgesetz 2002</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 13</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.05.2024</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">UG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">72/01 Hochschulorganisation</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Leistungsvereinbarung</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 13.</gldsym> (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Die langfristigen und die innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode zu erreichenden Ziele sind festzulegen. Die Universität hat ihre besonderen Schwerpunkte und Stärken und den daraus abgeleiteten und zur Zielerreichung vorgesehenen Ressourceneinsatz bekannt zu geben. Es ist anzugeben, welche Fördermaßnahmen und Anreize zur Erreichung der Ziele in der Personalentwicklung erforderlich sind und welche Beiträge die Angehörigen der Universität leisten sollen. Im Rahmen der Personalentwicklung sind jedenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und wissenschaftlicher Karriere zu berücksichtigen. Die Universität hat weiters anzugeben, welche Maßnahmen sie zur Verstetigung von Beschäftigungsverhältnissen der Lehrbeauftragten und zur attraktiven Ausgestaltung von Karrierewegen für den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs, der aus Exzellenzprogrammen gefördert wird, setzt.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Die Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu geben. Weiters ist die mindestens zu erbringende Forschungsbasis-leistung/Basisleistung in der Entwicklung und Erschließung der Künste in den einzelnen Fächergruppen anhand der Anzahl von Vollzeitäquivalenten des Personals in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen pro Kalenderjahr festzulegen.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Studien und Weiterbildung:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll. Weiters ist die Anzahl der in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr sowie die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger für Bachelor- und Diplomstudien gemäß § 71b pro Studienjahr festzulegen.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Die Universität hat Erhebungen über die Ursachen von Studienabbrüchen vorzunehmen und Aktivitäten zur Verbesserung der Abschlussquoten bekanntzugeben. Weiters hat die Universität Maßnahmen zum Ausbau der Studierendenberatung, zum Coaching und Mentoring in der Studieneingangs- und Orientierungsphase sowie zum Ausbau der Betreuungsangebote für Studierende mit Kindern zu entwickeln.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>Verbesserung der Betreuungsrelationen:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Es ist insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches eine Verbesserung der Betreuungsrelation mit dem Ziel anzustreben, internationale Standards in der Betreuung von Studierenden zu erreichen.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>Angebote für berufstätige Studierende:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Dazu zählt jedenfalls die Schaffung von berufsbegleitend organisierten Studienangeboten sowie von Teilzeitstudienangeboten auch unter Berücksichtigung von blended learning.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>gesellschaftliche Zielsetzungen:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen jedenfalls Maßnahmen zur besseren sozialen Durchlässigkeit, zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der Universität sowie zur gezielten Förderung von Nachwuchsforscherinnen, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer. Weiters hat die Universität Maßnahmen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung zu entwickeln.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">h)</symbol>Erhöhung der Internationalität und Mobilität:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Aktivitäten und Vorhaben in diesem Bereich beziehen sich insbesondere auf mehrjährige internationale Kooperationen mit Universitäten, mit anderen Forschungseinrichtungen und Institutionen aus dem Kunst- und Kulturbereich, auf gemeinsame Studien- und Austauschprogramme für Studierende, für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie auf die Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">i)</symbol>interuniversitäre Kooperationen und Kooperationen mit anderen postsekundären Bildungseinrichtungen: Dabei hat die Universität insbesondere ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit anderen postsekundären Bildungseinrichtungen zu bestimmen. Es sind Informationen über die Bereiche, das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen zu liefern.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">j)</symbol>Festlegung von Indikatoren:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="2" art="normal" ct="text">Es sind Indikatoren festzulegen, anhand derer die Erreichung von bestimmten Leistungsvereinbarungszielen gemessen werden kann; die betreffenden Indikatoren sind in die Wissensbilanz der Universität aufzunehmen.</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">k)</symbol>in Bezug auf Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen: Grundlage der Leistungsvereinbarung ist bei neu eingerichteten Studien eine positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung.</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Globalbudgets aufgegliedert in die Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 mit Ausnahme jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden. Letztere werden für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode vorabgeschätzt, die Zuteilung der endgültigen Beträge erfolgt jährlich im Nachhinein;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text"><i>(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2018)</i></schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Berichtswesen und Rechenschaftslegung.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen sowie für besondere Finanzierungserfordernisse, zB für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung, kann die Schlichtungskommission (§ 13a) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8 eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><i>(Anm.: Abs. 4 aufgehoben BGBl. I Nr. 8/2018)</i></absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><i>(Anm.: Abs. 5 aufgehoben BGBl. I Nr. 81/2009)</i></absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April jeden Jahres eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Der Universitätsrat hat die Wissensbilanz innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist die Wissensbilanz mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten. In der Wissensbilanz sind zumindest gesondert darzustellen:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Die Wissensbilanz hat einen Berichtsteil zu enthalten, der auf der Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellen ist. Nach dem zweiten Budgetjahr ist überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse aufzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Richtlinien für den Aufbau und die Gestaltung der Wissensbilanz einschließlich des durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung durchzuführenden Datenclearingprozesses zu erlassen.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7a) Spätestens bis 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode haben die Universitäten der Bundesministerin oder dem Bundesminister zum Zweck der Vorbereitungen der Verhandlungen der jeweiligen Leistungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 eine Planungsübersicht, basierend auf dem jeweiligen Entwicklungsplan, insbesondere hinsichtlich der gemäß § 13b Abs. 2 enthaltenen Entwicklungsziele und Strategien, vorzulegen. Darüber hinaus sind darin die Stellen gemäß § 13b Abs. 3 Z 7 bis 11 in tabellarischer Form anzuführen. Das Rektorat hat die Planungsübersicht zu erstellen sowie nach Information des Senats und des Universitätsrats an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat eine Verordnung zur Gestaltung der Planungsübersicht zu erlassen, die insbesondere deren Struktur sowie das Vorlageprozedere regelt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, bestimmt die Schlichtungskommission (§ 13a) auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder der betreffenden Universität im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Abwägung der wechselseitigen Interessen und auf der Grundlage des bisherigen Verhandlungsstandes den Inhalt der Leistungsvereinbarung durch Bescheid. Bis zur Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Leistungsvereinbarung der vorhergehenden Leistungsperiode provisorisch weiter. Der Bescheid der Schlichtungskommission ersetzt die zu treffende Vereinbarung. Er steht dem späteren einvernehmlichen Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen und tritt mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung außer Kraft.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag jener Universität, die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 ist, durch Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit dieser Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene Leistungsvereinbarungen, die durch Bescheid der Schlichtungskommission errichtet wurden. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag bescheidmäßig die aus einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 oder Abs. 8 folgenden Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Schlagworte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="schlagworte" halign="j">Universitätsentwicklung, Studienbereich, Lehrorganisation, Kunstbereich, Kulturbereich, Wissenstransfer, Studienprogramm, Humankapital, Strukturkapital, Studieneingangsphase, Pädagoginnenbildung, Studienanfänger, Bachelorstudium, Masterstudium</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">06.05.2024</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20002128</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40261538</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>