<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 1.</span><ulclass='content list'><li>Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,</li><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>1) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und</li><li>2) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.</li></ul></ul></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 2.</span><ulclass='content list'><li>(1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.</li><li>(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.</li><li>(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, ABl. Nr. L 154 vom 16.06.2017 S.1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 4.</span><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>(1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die</li><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>1. ausschließlich bestehen</li></ul><ulclass='content list'><li>a) aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften,</li><li>b) aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (§ 6 Abs. 2) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,</li><li>c) aus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind und ihre Eintragung als Marke geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zu der betreffenden Organisation hervorzurufen oder das Publikum über das Bestehen einer solchen Verbindung irrezuführen. Für die Kundmachung gilt § 6 Abs. 2 letzter Satz;</li></ul><ulclass='content list'><li>2. nicht als Marke gemäß § 1 eintragungsfähig sind;</li><li>3. keine Unterscheidungskraft haben;</li><li>4. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;</li><li>5. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind;</li><li>6. ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal bestehen, die beziehungsweise das durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;</li><li>7. gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;</li><li>8. geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;</li><li>9. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von österreichischen Rechtsvorschriften einschließlich int
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 16.</span><ulclass='content list'><li>(1) Das Markenregister wird vom Patentamt geführt.</li><li>(2) Die Marke muss beim Patentamt schriftlich angemeldet werden. Sofern sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder aus Worten besteht und hierfür keine bestimmte Schriftform beansprucht wird, ist eine Wiedergabe der Marke in Form von Abbildungen oder als Datei und erforderlichenfalls zusätzlich eine mit der Wiedergabe in Einklang stehende, den Schutzgegenstand nicht erweiternde Beschreibung zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre Beschaffenheit und Abmessungen, die der Markenart entsprechende Dateiart und das Dateiformat sowie der zur Vorlage zulässige Datenträger, der notwendige Inhalt und der Umfang der Beschreibung sowie die Art der Zeichen in Standardschrift, beispielsweise Satzzeichen, die wie Buchstaben oder Zahlen behandelt werden, werden durch Verordnung festgesetzt.</li><li>(3) In der Anmeldung sind die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis), dass jedermann allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen kann. Allgemeine Begriffe einschließlich Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung) schließen alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des jeweiligen Begriffs erfasst sind. Die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses werden durch Verordnung bestimmt.</li><li>(4) Bei den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens sowie der Registrierung und der Veröffentlichung der Marke Bedacht zu nehmen, insbesondere sind die Erfordernisse für die Markenwiedergabe so festzulegen, dass die Wiedergabe im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann, sodass jedermann klar und präzise feststellen kann, für welchen Gegenstand Schutz gewährt wird.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 17.</span><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>(1) In das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:</li><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>1. die Marke und gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke,</li><li>2. die Registernummer,</li><li>3. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,</li><li>4. der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,</li><li>5. die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung),</li><li>6. der Beginn der Schutzdauer,</li><li>7. gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.</li></ul></ul></ul><ulclass='content list'><li>(2) Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:</li><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>1. Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 139 der Verordnung (EU) 2017/1001, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Unionsmarke im Sinne des Art. 32 dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Art. 39 oder 40 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.</li><li>2. Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 9quinquies des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 28.</span><ulclass='content list'><li>(1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten, sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt auch auf gerichtliches Ersuchen.</li><li>(2) Mit dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Umschreibung der Marke kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden.</li><li>(3) Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.</li><li>(4) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 34 und §§ 66 bis 66a), auf Übertragung (§ 30a) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).</li><li>(5) Im Übrigen gelten § 43 Abs. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.</li><li>(6) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (§ 17 Abs. 4) zu vermerken.</li><li>(7) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 28a.</span><li>Die Übertragung von angemeldeten Marken wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Ebenso erfolgt die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu angemeldeten Marken im Register. § 28 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten für Registereintragungen bei angemeldeten Marken sinngemäß.</li></div></div></details><details><summary><h3>3. Löschung</h3></summary>
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 29.</span><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>(1) Die Marke ist zu löschen</li><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>1. auf Antrag des Inhabers;</li><li>2. wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);</li><li>3. wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;</li><li>4. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;</li><li>5. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.</li></ul></ul></ul><li>(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 29a.</span><ulclass='content list'><li>(1) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung der Marke (§ 17 Abs. 5) kann gegen die Registrierung Widerspruch erhoben werden. Dieser kann nur auf eine Marke unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 oder 2, eine notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft oder auf eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß § 32a gestützt werden.</li><li>(1a) Ein Widerspruch kann auf ein oder mehrere ältere Rechte gemäß Abs. 1 gestützt werden, vorausgesetzt, sie gehören demselben Inhaber oder Anmelder. Wird ein Widerspruch auf eine ältere Unionsmarke gestützt, so gilt § 30 Abs. 4 sinngemäß. Wird ein Widerspruch auf der Grundlage einer notorisch bekannten Marke erhoben, muss die notorische Bekanntheit gemäß Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft am Anmelde- oder Prioritätstag vorgelegen sein. Ein Widerspruch kann auf einen Teil oder die Gesamtheit der von einem älteren Recht umfassten Waren und Dienstleistungen gestützt und gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen der Marke gerichtet sein.</li><li>(2) Bei Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, tritt die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt an die Stelle der nach Abs. 1 genannten Veröffentlichung. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat jenes Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.</li><li>(3) Der begründete Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Er ist schriftlich zusammen mit allen Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Einbringung der zweiten Ausfertigung entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.</li><li>(4) Wird die Entrichtung der Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist veranlasst, so gilt der Widerspruch als nicht eingebracht.</li><li>(5) Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung eines Widerspruchs und zur Entrichtung der Widerspruchsgebühr findet nicht statt.</li><li>(6) Die Möglichkeiten einer Antragstellung an die Nichtigkeitsabteilung bleiben unberührt.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 29b.</span><ulclass='content list'><li>(1) Der Markeninhaber ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist über alle fristgerecht eingelangten Widersprüche in Kenntnis zu setzen und es ist ihm zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung eine angemessene, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbare Frist einzuräumen. Innerhalb dieser Frist hat der Markeninhaber gegebenenfalls auch die Einrede der mangelnden Benutzung der widerspruchsbegründenden Marke (Abs. 3) zu erheben. Bringt der Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Äußerung ein, so ist ohne weiteres Verfahren antragsgemä<6D>
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 35.</span><ulclass='content list'><li>(1) Im Patentamt ist zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach dem VII. Abschnitt, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.</li><li>(2) Die §§ 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.</li><li>(3) Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Marken ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können diese Bediensteten nicht ermächtigt werden. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.</li><li>(4) Die Beschlüsse der nach Abs. 3 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.</li><li>(5) Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, § 62 Abs. 8, §§ 64, 66 bis 69, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.</li><li>(6) Die im § 17 Abs. 5, im § 28 Abs. 5 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 36.</span><ulclass='content list'><li>(1) Mitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.</li><ulclass='content list'><li>(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen</li><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>1. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;</li><li>2. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.</li></ul></ul></ul><li>(3) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 37.</span><spanclass='header'>Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes</span><ulclass='content list'><li>(1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.</li><li>(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – ist kein Rechtsmittel zulässig.</li><li>(3) Auf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 38.</span><li>Gegen einen im Rahmen des Rekursver
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 51.</span><ulclass='content list'><li>(1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.</li><li>(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 52.</span><ulclass='content list'><li>(1) Der Markenverletzer ist zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet.</li><li>(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, daß auf Kosten des Verletzers die markenverletzenden Gegenstände sowie etwa vorhandene Vorräte von nachgemachten Marken (Eingriffgegenstände) vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung markenverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel (Eingriffsmittel) für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird.</li><li>(3) Enthalten die im Abs. 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren Benutzung durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im voraus bezahlt.</li><li>(4) Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus bezahlt, so hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel anzuordnen.</li><li>(5) Kann der gesetzwidrige Zustand auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete, mit keiner oder mit einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art, beseitigt werden, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Das bloße Entfernen der Marke von der Ware genügt allerdings nur, wenn eine andere Vorgehensweise zu unverhältnismäßigen Härten für den Verletzer führen würde.</li><li>(6) Statt der Vernichtung der Eingriffsgegenstände oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 53.</span><ulclass='content list'><li>(1) Der durch unbefugte Benutzung einer Marke Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.</li><ulclass='content list'><li>(2) Bei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgelts</li><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>1. Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder</li><li>2. die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat,</li></ul><li>verlangen.</li></ul></ul><li>(3) Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.</li><li>(4) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Markenverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.</li><li>(5) Soweit derselbe Anspruch in Geld gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 54.</span><ulclass='content list'><li>(1) Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (§ 51) geklagt werden, wenn eine Markenverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung (§ 52)
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 60.</span><ulclass='content list'><li>(1) Wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.</li><li>(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen, einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gemäß §10a unbefugt benutzt.</li><li>(3) Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu bestrafen, wenn er eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nach Abs. 1 oder 2 nicht verhindert.</li><li>(4) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 3 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 3 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.</li><li>(5) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 60a.</span><ulclass='content list'><li>(1) Die im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.</li><li>(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.</li><li>(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 60b.</span><li>Für das Strafverfahren bei Markenverletzungen und Kennzeichenverletzungen gelten § 52 dieses Bundesgesetzes (Beseitigung) sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit) und § 149 (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß. Auf Strafverfahren bei Markenverletzungen ist auch § 57 (Vorfragen) anzuwenden.</li></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 60c.</span><li>Wer den Vorschriften einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 72 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen.</li></div></div></details><details><summary><h2>V. ABSCHNITT (Vertreter)</h2></summary>
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 61.</span><ulclass='content list'><li>(1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte oder Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.</li><li>(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.</li><li>(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.</li><li>(4) Wer im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist keine Bestellung eines Vertreters erforderlich.</li><li>(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und – soweit er gesetzlich dazu befugt ist – vor den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Marken anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf Markenrechte zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.</li><li>(6) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 5 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.</li><li>(7) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentantwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf eine Marke ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 61a.</span><ulclass='content list'><li>Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem</li><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>1. der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oder</li><li>2. der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder</li><li>3. in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,</li></ul><li>für die die Marke betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Markeninhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.</li></ul></ul></div></div></details><details><summary><h2>VI. ABSCHNITT (Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken)</h2></summary>
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 62.</span><ulclass='content list'><li>(1) Verbände mit Rechtspersönlichkeit können Marken anmelden, die zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder dienen sollen und zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen geeignet sind (Verbandsmarken).</li><li>(2) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den im Abs. 1 bezeichneten Verbänden gleich.</li><li>(3) Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht im Abs. 4 und in den §§ 63 bis 67 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch die im § 4 Abs. 2 und § 31 dieses Bundesgesetzes und im § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zugunsten nichtregistrierter Zeichen vorgesehenen Rechtswirkungen ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes gilt.</li><li>(4) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 4 können Verbandsmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Eine solche Marke berechtigt ihren Inhaber oder ein gemäß der Satzung allenfalls selbständig klagslegitimiertes Mitglied des Verbandes nicht dazu, einem Dritten die Benutzung dieser Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht; insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geographischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 63.</span><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>(1) Der Anmeldung der Verbandsmarke muss eine Satzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:</li><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>1. Name und Sitz des Verbandes,</li><li>2. Zweck und Vertretung des Verbandes,</li><li>3. den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten</li><li>4. die Bedingungen der Benutzung, einschließlich Sanktionen bei Missbrauch der Verbandsmarke wie insbesondere die Entziehung des Benutzungsrechts,</li><li>5. die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke.</li></ul></ul></ul><li>(2) Bei Verbandsmarken nach § 62 Abs. 4 muss die Satzung darüber hinaus vorsehen, dass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann, sofern diese Person auch alle anderen Bedingungen der Satzung erfüllt.</li><li>(3) Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt vorzulegen. Sie wird für die Zwecke des Verbandsmarkenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist.</li><li>(4) Die Einsicht in eine beim Patentamt eingebrachte Satzung steht jedermann frei.</li><ulclass='content list'><li>(5) Unbeschadet § 62 und § 63 Abs. 1 und 2 ist die Anmeldung einer Verbandsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn</li><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>1. die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder</li><li>2. die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Verbandsmarke.</li></ul></ul></ul></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 63a.</span><ulclass='content list'><li>(1) Eine Gewährleistungsmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herst
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 68.</span><ulclass='content list'><li>(1) Anträge auf Eintragung einer Bezeichnung als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf Änderung der Spezifikation oder auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung sind beim Patentamt einzureichen und von diesem zu prüfen.</li><li>(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt dieser Anträge näher geregelt sowie Ort und Art der im Rahmen der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durchzuführenden Veröffentlichungen festgelegt werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie bei elektronischen Veröffentlichungen besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung und des Verfahrensstatus, die erforderliche Datensicherheit und die einfache aber dauerhafte Zugänglichkeit der Daten während des Bestehens des Gemeinschaftsschutzes Bedacht zu nehmen.</li><li>(3) Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist die Antragstellerin aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.</li><li>(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 68a.</span><ulclass='content list'><li>(1) Das Patentamt veröffentlicht den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form sowie einen Hinweis auf diese Veröffentlichung im Patentblatt. Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der elektronischen Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag beim Patentamt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Rekursfrist (Abs. 7) findet nicht statt.</li><li>(2) Der zulässige Einspruch ist der Antragstellerin zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer angemessenen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen. Unterbleibt eine rechtzeitige schriftliche Äußerung, so gilt dies als Zurückziehung des Antrages.</li><li>(3) Nach fristgerechter Äußerung trifft der zuständige Bearbeiter wegen eines etwa notwendigen Schriftwechsels, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel sowie der Aufnahme von Beweisen die entsprechenden Verfügungen. Er hat auf Antrag einer Partei, oder wenn er dies im Einzelfall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die er eröffnet und leitet. Er hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen, ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen sowie die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt er die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Darüber hinaus steht ihm die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Bearbeiter hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials zu entscheiden.</li><li>(4) Die Parteien haben die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen. Das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, ist anzuwenden.</li><li>(5) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Anwendung erlassenen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 69.</span><li>(Anm.: § 69 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 124/2017)</li></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 69a.</span><ulclass='content list'><li>(1) Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gemäß Art. 39 oder 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die aufgrund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der §§ 30 bis 34 und 66 und 66a, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden, sofern der Nichtigkeits- oder Verfallsanspruch zum Zeitpunkt des Verzichts oder Erlöschens hätte durchgesetzt werden können.</li><li>(2) Anträge nach Abs. 1 sind gegen den eingetragenen Unionsmarkeninhaber zu richten.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 69b.</span><ulclass='content list'><li>Zu einem vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum übermittelten Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke in eine nationale Anmeldung hat der Anmelder nach Aufforderung durch das Patentamt innerhalb einer auf Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten</li><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>1. die für eine nationale Anmeldung zu zahlenden Gebühren zu zahlen,</li><li>2. die geforderten Darstellungen der Marke und gegebenenfalls die Beschreibung vorzulegen,</li><li>3. eine deutschsprachige Übersetzung des Umwandlungsantrages und der ihm beigefügten Unterlagen vorzulegen, wenn der Umwandlungsantrag oder die ihm beigefügten Unterlagen nicht bereits in deutscher Sprache übermittelt wurden, und</li><li>4. sofern er nicht gemäß § 61 durch einen befugten Vertreter vertreten ist, eine Anschrift im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft bekannt zu geben.</li></ul><li>Andernfalls ist die aus dem Umwandlungsantrag hervorgegangene Anmeldung mit Beschluss zurückzuweisen.</li></ul></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 69c.</span><ulclass='content list'><li>(1) Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 2 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.</li><li>(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 69d.</span><ulclass='content list'><li>(1) Unionsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 123 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Unionsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.</li><li>(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Unionsmarken steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 69e.</span><li>Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist das Patentamt zuständig.</li></div></div></details><details><summary><h2>IX. Abschnitt (Marken nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zu diesem Abkommen)</h2></summary>
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 70.</span><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>(1) Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung zu enthalten. Darüber hinaus sind innerhalb einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten</li><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>1. eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum im Original oder in beglaubigter Kopie, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, auf die sich der Schutz der internationalen Registrierung bis zum Zeitpunkt der Löschung im internationalen Register auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt hatte, und</li><li>2. eine deutschsprachige Übersetzung aller Unterlagen, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind,</li></ul><li>vorzulegen. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluß zurückzuweisen.</li></ul></ul><li>(2) Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 3 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.</li><li>(3) Betrifft der Antrag eine internationale Registrierung, bei der zum Zeitpunkt der Löschung bereits eine Erklärung über die Schutzgewährung nach Regel 18ter Abs. 1 oder 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. III Nr. 109/1997, übermittelt wurde oder die Frist zur Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls bereits ungenützt verstrichen ist, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 70a.</span><ulclass='content list'><li>(1) Ein Antrag nach Regel 27bis der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. III Nr. 21/2017 auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung mit Schutz in Österreich ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung sowie eine nach den Klassen der betreffenden internationalen Registrierung geordnete Zusammenstellung der abzutrennenden Waren oder Dienstleistungen zu enthalten. Im Übrigen ist, vorbehaltlich des Abs. 2, § 23a sinngemäß anzuwenden.</li><li>(2) Vor Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 29a Abs. 2) ist ein Antrag auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung nicht zulässig. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluss zurückzuweisen.</li></ul></div></div></details><details><summary><h2>X. ABSCHNITT (Verbot der Winkelschreiberei)</h2></summary>
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 71.</span><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>(1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig</li><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>1. für das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt,</li><li>2. Auskünfte erteilt,</li><li>3. vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder</li><li>4. sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,</li></ul><li>macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.</li></ul></ul><li>(2) Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.</li><li>(3) Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.</li></ul></div></div></details><details><summary><h2>XII. Abschnitt (Übergangsbestimmungen)</h2></summary>
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 73.</span><li>Auf vor dem 1. Jänner 1996 gutgläubig angemeldete Marken ist die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 9 weder in der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20) noch im Löschungsverfahren gemäß § 33 anzuwenden.</li></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 74.</span><li>Der Lauf der im § 32 Abs. 2 genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 registrierten Marke mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.</li></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 75.</span><ulclass='content list'><li>(1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 in Verbindung mit den §§ 1, 3, 4, 7, 60 oder 66 sind diese Bestimmungen in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.</li><li>(2) Wird nach dem Inkrafttreten des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß § 33 eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf § 33 in Verbindung mit §§ 1, 3, 4, 7, 60 oder 66 in der vor dem Inkrafttreten des in Abs. 1 genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf § 33 in Verbindung mit §§ 4, 7 oder 66 in der nach dem Inkrafttreten des in Abs. 1 genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 76.</span><li>Auf Anträge nach § 33a ist für die Beurteilung der bis zum 1. Jänner 1994 erfolgten Benutzung einer Marke § 33a in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.</li></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 77.</span><ulclass='content list'><li>(1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 eingebrachte Klagen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.</li><li>(2) Der Lauf der im § 58 genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 registrierten Marke oder den Benutzer eines Kennzeichens, dessen Benutzung vor diesem Zeitpunkt aufgenommen wurde, mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Eine allfällig bereits eingetretene Verjährung bleibt von dieser Regelung unberührt.</li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 77a.</span><ulclass='content list'><li>(1) Auf Beschlüsse der ermächtigten Bediensteten, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 gefasst werden, ist § 35 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.</li><li>(2) Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, und für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden und als Anmeldungen zu behandeln sind, sind § 18 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Schutzdauergebühren und Druckkostenbeiträge, zu deren Zahlung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes aufgefordert wurde, sind § 18 Abs. 2 und 3 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.</li><li>(3) Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 40 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 68 Abs. 2 und 5 und § 69b Abs. 2 Z 1 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In-Kraft-Trete
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 78.</span><li>Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.</li></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 79.</span><li>Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.</li></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 79a.</span><li>Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Begriffe „Gemeinschaftsmarke“ und „Gemeinschaftsmarkengericht“ werden durch die Begriffe „Unionsmarke“ bzw. “Unionsmarkengericht“, die Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch die Bezeichnung „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.</li></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 80.</span><ulclass='content list'><li>Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:</li><ulclass='content list'><ulclass='content list'><li>1. hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,</li><li>2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,</li><li>3. hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, 67, 68f bis 68j und 69d der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,</li><li>4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.</li></ul></ul></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 81.</span><ulclass='content list'><li>(1) § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1, §§ 42, 61, 69 Abs. 1, § 70 sowie die Überschrift des IX. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.</li><li>(2) § 4 Abs. 1 Z 2, §§ 9, 10a, 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, §§ 18 (Anm.: richtig: § 18 Abs. 1), 22 Abs. 3, §§ 26 (Anm.: richtig: § 26 Abs. 1), 28 Abs. 2, §§ 30, 30a, 31 Abs. 3, §§ 32, 33, 33a Abs. 3 und 6, §§ 33b, 33c, 37, 42 (Anm.: richtig: § 42 Abs. 1), 60 Abs. 1, § 62 Abs. 3, §§ 70 (Anm.: richtig: § 70 Abs. 1), 71 und 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.</li><li>(3) § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 9, § 17 Abs. 2 Z 1, § 24 Abs. 1 sowie der VIII. Abschnitt mit Ausnahme des § 69d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.</li><li>(4) § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 4 sowie der IX. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 treten mit dem Inkrafttreten des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken für die Republik Österreich, BGBl. III Nr. 32/1999, in Kraft.</li><li>(5) § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 40 Abs. 1, §§ 60c, 68 Abs. 2, § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.</li><li>(6) § 19, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 4, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2 und 3, §§ 55a, 63, 65, die Überschrift des VII. Abschnittes, §§ 68, 68c, 68f Abs. 4, § 68g Abs. 2, § 69b Abs. 2 Z 1, §§ 77a und 80 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten §§ 18, 22 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 4, §§ 40, der XI. Abschnitt und § 80 Z 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.</li><li>(7) § 39 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf