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2024-02-17 10:26:17 +01:00
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<h1>mschg</h1>
<details><summary><h2>I. ABSCHNITT (Allgemeine Bestimmungen)</h2></summary>
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 1.</span><span class='content list'><div class='content text'>Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und</div><div class='content text'>2) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.</div></span></span></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 2.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.</div><div class='content text'>(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.</div><div class='content text'>(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, ABl. Nr. L 154 vom 16.06.2017 S.1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 4.</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. ausschließlich bestehen</div></span><span class='content list'><div class='content text'>a) aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften,</div><div class='content text'>b) aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (§ 6 Abs. 2) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,</div><div class='content text'>c) aus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind und ihre Eintragung als Marke geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zu der betreffenden Organisation hervorzurufen oder das Publikum über das Bestehen einer solchen Verbindung irrezuführen. Für die Kundmachung gilt § 6 Abs. 2 letzter Satz;</div></span><span class='content list'><div class='content text'>2. nicht als Marke gemäß § 1 eintragungsfähig sind;</div><div class='content text'>3. keine Unterscheidungskraft haben;</div><div class='content text'>4. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;</div><div class='content text'>5. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind;</div><div class='content text'>6. ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal bestehen, die beziehungsweise das durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
<div><details><summary><h3>1. Registrierung</h3></summary>
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 16.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Das Markenregister wird vom Patentamt geführt.</div><div class='content text'>(2) Die Marke muss beim Patentamt schriftlich angemeldet werden. Sofern sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder aus Worten besteht und hierfür keine bestimmte Schriftform beansprucht wird, ist eine Wiedergabe der Marke in Form von Abbildungen oder als Datei und erforderlichenfalls zusätzlich eine mit der Wiedergabe in Einklang stehende, den Schutzgegenstand nicht erweiternde Beschreibung zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre Beschaffenheit und Abmessungen, die der Markenart entsprechende Dateiart und das Dateiformat sowie der zur Vorlage zulässige Datenträger, der notwendige Inhalt und der Umfang der Beschreibung sowie die Art der Zeichen in Standardschrift, beispielsweise Satzzeichen, die wie Buchstaben oder Zahlen behandelt werden, werden durch Verordnung festgesetzt.</div><div class='content text'>(3) In der Anmeldung sind die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis), dass jedermann allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen kann. Allgemeine Begriffe einschließlich Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung) schließen alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des jeweiligen Begriffs erfasst sind. Die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses werden durch Verordnung bestimmt.</div><div class='content text'>(4) Bei den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens sowie der Registrierung und der Veröffentlichung der Marke Bedacht zu nehmen, insbesondere sind die Erfordernisse für die Markenwiedergabe so festzulegen, dass die Wiedergabe im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann, sodass jedermann klar und präzise feststellen kann, für welchen Gegenstand Schutz gewährt wird.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 17.</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) In das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. die Marke und gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke,</div><div class='content text'>2. die Registernummer,</div><div class='content text'>3. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,</div><div class='content text'>4. der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,</div><div class='content text'>5. die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung),</div><div class='content text'>6. der Beginn der Schutzdauer,</div><div class='content text'>7. gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.</div></span></span></span><span class='content list'><div class='content text'>(2) Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 139 der Verordnung (EU) 2017/1001, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Unionsmarke im Sinne des Art. 32 dieser Verordnung. Gegebene
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 28.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten, sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt auch auf gerichtliches Ersuchen.</div><div class='content text'>(2) Mit dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Umschreibung der Marke kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden.</div><div class='content text'>(3) Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.</div><div class='content text'>(4) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 34 und §§ 66 bis 66a), auf Übertragung (§ 30a) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).</div><div class='content text'>(5) Im Übrigen gelten § 43 Abs. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.</div><div class='content text'>(6) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (§ 17 Abs. 4) zu vermerken.</div><div class='content text'>(7) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 28a.</span><div class='content text'>Die Übertragung von angemeldeten Marken wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Ebenso erfolgt die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu angemeldeten Marken im Register. § 28 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten für Registereintragungen bei angemeldeten Marken sinngemäß.</div></div></div></details><details><summary><h3>3. Löschung</h3></summary>
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 29.</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die Marke ist zu löschen</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. auf Antrag des Inhabers;</div><div class='content text'>2. wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);</div><div class='content text'>3. wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;</div><div class='content text'>4. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;</div><div class='content text'>5. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.</div></span></span></span><div class='content text'>(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 29a.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung der Marke (§ 17 Abs. 5) kann gegen die Registrierung Widerspruch erhoben werden. Dieser kann nur auf eine Marke unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 oder 2, eine notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft oder auf eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß § 32a gestützt werden.</div><div class='content text'>(1a) Ein Widerspruch kann auf ein oder mehrere ältere Rechte gemäß Abs. 1 gestützt werden, vorausgesetzt, sie gehören demselben Inhaber oder Anmelder. Wird ein Widerspruch auf eine ältere Unionsmarke gestützt, so gilt § 30 Abs. 4 sinngemäß. Wird ein Widerspruch auf der Grundlage einer notorisch bekannten Marke erhoben, muss die notorische Bekanntheit gemäß Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft am Anmelde- oder Prioritätstag vorgelegen sein. Ein Widerspruch kann auf einen Teil oder die Gesamtheit der von einem älteren Recht umfassten Waren und Dienstleistungen gestützt und gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen der Marke gerichtet sein.</div><div class='content text'>(2) Bei Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, tritt die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt an die Stelle der nach Abs. 1 genannten Veröffentlichung. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat jenes Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.</div><div class='content text'>(3) Der begründete Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Er ist schriftlich zusammen mit allen Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Einbringung der zweiten Ausfertigung entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.</div><div class='content text'>(4) Wird die Entrichtung der Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist veranlasst, so gilt der Widerspruch als nicht eingebracht.</div><div class='content text'>(5) Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung eines Widerspruchs und zur Entrichtung der Widerspruchsgebühr findet nicht statt.</div><div class='content text'>(6) Die Möglichkeiten einer Antragstellung an die Nichtigkeitsabteilung bleiben unberührt.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 29b.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Der Markeninhaber ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist über alle fristgerecht eingelangten Widersprüche in Kenntnis zu setzen und es ist ihm zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung eine
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 35.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Im Patentamt ist zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach dem VII. Abschnitt, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.</div><div class='content text'>(2) Die §§ 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.</div><div class='content text'>(3) Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Marken ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können diese Bediensteten nicht ermächtigt werden. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.</div><div class='content text'>(4) Die Beschlüsse der nach Abs. 3 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.</div><div class='content text'>(5) Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, § 62 Abs. 8, §§ 64, 66 bis 69, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.</div><div class='content text'>(6) Die im § 17 Abs. 5, im § 28 Abs. 5 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 36.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Mitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.</div><span class='content list'><div class='content text'>(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;</div><div class='content text'>2. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.</div></span></span></span><div class='content text'>(3) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 37.</span><span class='header'>Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.</div><div class='content text'>(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 51.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.</div><div class='content text'>(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 52.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Der Markenverletzer ist zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet.</div><div class='content text'>(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, daß auf Kosten des Verletzers die markenverletzenden Gegenstände sowie etwa vorhandene Vorräte von nachgemachten Marken (Eingriffgegenstände) vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung markenverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel (Eingriffsmittel) für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird.</div><div class='content text'>(3) Enthalten die im Abs. 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren Benutzung durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im voraus bezahlt.</div><div class='content text'>(4) Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus bezahlt, so hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel anzuordnen.</div><div class='content text'>(5) Kann der gesetzwidrige Zustand auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete, mit keiner oder mit einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art, beseitigt werden, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Das bloße Entfernen der Marke von der Ware genügt allerdings nur, wenn eine andere Vorgehensweise zu unverhältnismäßigen Härten für den Verletzer führen würde.</div><div class='content text'>(6) Statt der Vernichtung der Eingriffsgegenstände oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 53.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Der durch unbefugte Benutzung einer Marke Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.</div><span class='content list'><div class='content text'>(2) Bei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgelts</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder</div><div class='content text'>2. die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat,</div></span><div class='content text'>verlangen.</div></span></span><div class='content text'>(3) Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.</div><div class='content text'>(4) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Markenverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.</div><div class='content text'>(5) Soweit derselbe Anspruch in Geld gegen
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 60.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.</div><div class='content text'>(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen, einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gemäß §10a unbefugt benutzt.</div><div class='content text'>(3) Der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens ist zu bestrafen, wenn er eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nach Abs. 1 oder 2 nicht verhindert.</div><div class='content text'>(4) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 3 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 3 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.</div><div class='content text'>(5) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 60a.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.</div><div class='content text'>(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.</div><div class='content text'>(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 60b.</span><div class='content text'>Für das Strafverfahren bei Markenverletzungen und Kennzeichenverletzungen gelten § 52 dieses Bundesgesetzes (Beseitigung) sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit) und § 149 (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß. Auf Strafverfahren bei Markenverletzungen ist auch § 57 (Vorfragen) anzuwenden.</div></div><div class='par'><span class='symb'>§ 60c.</span><div class='content text'>Wer den Vorschriften einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 72 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen.</div></div></div></details><details><summary><h2>V. ABSCHNITT (Vertreter)</h2></summary>
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 61.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte oder Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.</div><div class='content text'>(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.</div><div class='content text'>(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.</div><div class='content text'>(4) Wer im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist keine Bestellung eines Vertreters erforderlich.</div><div class='content text'>(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und soweit er gesetzlich dazu befugt ist vor den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Marken anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf Markenrechte zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.</div><div class='content text'>(6) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 5 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.</div><div class='content text'>(7) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentantwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf eine Marke ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 61a.</span><span class='content list'><div class='content text'>Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oder</div><div class='content text'>2. der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder</div><div class='content text'>3. in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,</div></span><div class='content text'>für die die Marke betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Markeninhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.</div></span></span></div></div></details><details><summary><h2>VI. ABSCHNITT (Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken)</h2></summary>
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 62.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Verbände mit Rechtspersönlichkeit können Marken anmelden, die zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder dienen sollen und zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen geeignet sind (Verbandsmarken).</div><div class='content text'>(2) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes stehen den im Abs. 1 bezeichneten Verbänden gleich.</div><div class='content text'>(3) Auf die Verbandsmarken finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht im Abs. 4 und in den §§ 63 bis 67 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere treten auch die im § 4 Abs. 2 und § 31 dieses Bundesgesetzes und im § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zugunsten nichtregistrierter Zeichen vorgesehenen Rechtswirkungen ein, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbandes gilt.</div><div class='content text'>(4) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 4 können Verbandsmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Eine solche Marke berechtigt ihren Inhaber oder ein gemäß der Satzung allenfalls selbständig klagslegitimiertes Mitglied des Verbandes nicht dazu, einem Dritten die Benutzung dieser Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht; insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geographischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 63.</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Der Anmeldung der Verbandsmarke muss eine Satzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Name und Sitz des Verbandes,</div><div class='content text'>2. Zweck und Vertretung des Verbandes,</div><div class='content text'>3. den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten</div><div class='content text'>4. die Bedingungen der Benutzung, einschließlich Sanktionen bei Missbrauch der Verbandsmarke wie insbesondere die Entziehung des Benutzungsrechts,</div><div class='content text'>5. die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke.</div></span></span></span><div class='content text'>(2) Bei Verbandsmarken nach § 62 Abs. 4 muss die Satzung darüber hinaus vorsehen, dass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann, sofern diese Person auch alle anderen Bedingungen der Satzung erfüllt.</div><div class='content text'>(3) Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt vorzulegen. Sie wird für die Zwecke des Verbandsmarkenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist.</div><div class='content text'>(4) Die Einsicht in eine beim Patentamt eingebrachte Satzung steht jedermann frei.</div><span class='content list'><div class='content text'>(5) Unbeschadet § 62 und § 63 Abs. 1 und 2 ist die Anmeldung einer Verbandsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder</div><div class='content text'>2. die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwe
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 68.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Anträge auf Eintragung einer Bezeichnung als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf Änderung der Spezifikation oder auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung sind beim Patentamt einzureichen und von diesem zu prüfen.</div><div class='content text'>(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt dieser Anträge näher geregelt sowie Ort und Art der im Rahmen der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durchzuführenden Veröffentlichungen festgelegt werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie bei elektronischen Veröffentlichungen besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung und des Verfahrensstatus, die erforderliche Datensicherheit und die einfache aber dauerhafte Zugänglichkeit der Daten während des Bestehens des Gemeinschaftsschutzes Bedacht zu nehmen.</div><div class='content text'>(3) Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist die Antragstellerin aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.</div><div class='content text'>(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 68a.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Das Patentamt veröffentlicht den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form sowie einen Hinweis auf diese Veröffentlichung im Patentblatt. Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der elektronischen Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag beim Patentamt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Rekursfrist (Abs. 7) findet nicht statt.</div><div class='content text'>(2) Der zulässige Einspruch ist der Antragstellerin zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer angemessenen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen. Unterbleibt eine rechtzeitige schriftliche Äußerung, so gilt dies als Zurückziehung des Antrages.</div><div class='content text'>(3) Nach fristgerechter Äußerung trifft der zuständige Bearbeiter wegen eines etwa notwendigen Schriftwechsels, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel sowie der Aufnahme von Beweisen die entsprechenden Verfügungen. Er hat auf Antrag einer Partei, oder wenn er dies im Einzelfall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die er eröffnet und leitet. Er hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen, ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen sowie die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt er die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Darüber hinaus steht ihm die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Bearbeiter hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials zu entscheiden.</div><div class='content text'>(4) Die Parteien haben die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen. Das Gebührenanspruchsgesetz GebAG, i
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 69.</span><div class='content text'>(Anm.: § 69 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 124/2017)</div></div><div class='par'><span class='symb'>§ 69a.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gemäß Art. 39 oder 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die aufgrund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der §§ 30 bis 34 und 66 und 66a, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden, sofern der Nichtigkeits- oder Verfallsanspruch zum Zeitpunkt des Verzichts oder Erlöschens hätte durchgesetzt werden können.</div><div class='content text'>(2) Anträge nach Abs. 1 sind gegen den eingetragenen Unionsmarkeninhaber zu richten.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 69b.</span><span class='content list'><div class='content text'>Zu einem vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum übermittelten Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke in eine nationale Anmeldung hat der Anmelder nach Aufforderung durch das Patentamt innerhalb einer auf Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. die für eine nationale Anmeldung zu zahlenden Gebühren zu zahlen,</div><div class='content text'>2. die geforderten Darstellungen der Marke und gegebenenfalls die Beschreibung vorzulegen,</div><div class='content text'>3. eine deutschsprachige Übersetzung des Umwandlungsantrages und der ihm beigefügten Unterlagen vorzulegen, wenn der Umwandlungsantrag oder die ihm beigefügten Unterlagen nicht bereits in deutscher Sprache übermittelt wurden, und</div><div class='content text'>4. sofern er nicht gemäß § 61 durch einen befugten Vertreter vertreten ist, eine Anschrift im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft bekannt zu geben.</div></span><div class='content text'>Andernfalls ist die aus dem Umwandlungsantrag hervorgegangene Anmeldung mit Beschluss zurückzuweisen.</div></span></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 69c.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 2 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.</div><div class='content text'>(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 69d.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Unionsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 123 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Unionsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.</div><div class='content text'>(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Unionsmarken steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 69e.</span><div class='content text'>Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist das Patentamt zuständig.</div></div></div></details><details><summary><h2>IX. Abschnitt (Marken nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zu diesem Abkommen)</h2></summary>
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 70.</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung zu enthalten. Darüber hinaus sind innerhalb einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. eine Bescheinigung des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum im Original oder in beglaubigter Kopie, aus der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, auf die sich der Schutz der internationalen Registrierung bis zum Zeitpunkt der Löschung im internationalen Register auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt hatte, und</div><div class='content text'>2. eine deutschsprachige Übersetzung aller Unterlagen, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind,</div></span><div class='content text'>vorzulegen. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluß zurückzuweisen.</div></span></span><div class='content text'>(2) Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 3 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.</div><div class='content text'>(3) Betrifft der Antrag eine internationale Registrierung, bei der zum Zeitpunkt der Löschung bereits eine Erklärung über die Schutzgewährung nach Regel 18ter Abs. 1 oder 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. III Nr. 109/1997, übermittelt wurde oder die Frist zur Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls bereits ungenützt verstrichen ist, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 70a.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Ein Antrag nach Regel 27bis der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. III Nr. 21/2017 auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung mit Schutz in Österreich ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung sowie eine nach den Klassen der betreffenden internationalen Registrierung geordnete Zusammenstellung der abzutrennenden Waren oder Dienstleistungen zu enthalten. Im Übrigen ist, vorbehaltlich des Abs. 2, § 23a sinngemäß anzuwenden.</div><div class='content text'>(2) Vor Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 29a Abs. 2) ist ein Antrag auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung nicht zulässig. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluss zurückzuweisen.</div></span></div></div></details><details><summary><h2>X. ABSCHNITT (Verbot der Winkelschreiberei)</h2></summary>
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 71.</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. für das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt,</div><div class='content text'>2. Auskünfte erteilt,</div><div class='content text'>3. vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder</div><div class='content text'>4. sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,</div></span><div class='content text'>macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.</div></span></span><div class='content text'>(2) Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.</div><div class='content text'>(3) Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.</div></span></div></div></details><details><summary><h2>XII. Abschnitt (Übergangsbestimmungen)</h2></summary>
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 73.</span><div class='content text'>Auf vor dem 1. Jänner 1996 gutgläubig angemeldete Marken ist die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 9 weder in der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20) noch im Löschungsverfahren gemäß § 33 anzuwenden.</div></div><div class='par'><span class='symb'>§ 74.</span><div class='content text'>Der Lauf der im § 32 Abs. 2 genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 registrierten Marke mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.</div></div><div class='par'><span class='symb'>§ 75.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 in Verbindung mit den §§ 1, 3, 4, 7, 60 oder 66 sind diese Bestimmungen in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.</div><div class='content text'>(2) Wird nach dem Inkrafttreten des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß § 33 eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf § 33 in Verbindung mit §§ 1, 3, 4, 7, 60 oder 66 in der vor dem Inkrafttreten des in Abs. 1 genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf § 33 in Verbindung mit §§ 4, 7 oder 66 in der nach dem Inkrafttreten des in Abs. 1 genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 76.</span><div class='content text'>Auf Anträge nach § 33a ist für die Beurteilung der bis zum 1. Jänner 1994 erfolgten Benutzung einer Marke § 33a in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.</div></div><div class='par'><span class='symb'>§ 77.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 eingebrachte Klagen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.</div><div class='content text'>(2) Der Lauf der im § 58 genannten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 bestehenden Ansprüche gegen den Inhaber einer vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 registrierten Marke oder den Benutzer eines Kennzeichens, dessen Benutzung vor diesem Zeitpunkt aufgenommen wurde, mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Eine allfällig bereits eingetretene Verjährung bleibt von dieser Regelung unberührt.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 77a.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Auf Beschlüsse der ermächtigten Bediensteten, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 gefasst werden, ist § 35 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.</div><div class='content text'>(2) Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, und für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden und als Anmeldungen zu behandeln sind, sind § 18 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Schutzdauergebühren und Druckkostenbeiträge, zu deren Zahlung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes aufgefordert wurde, sind § 18 Abs. 2 und 3 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.</div><div class='content text'>(3) Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 3, §
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 78.</span><div class='content text'>Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.</div></div><div class='par'><span class='symb'>§ 79.</span><div class='content text'>Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.</div></div><div class='par'><span class='symb'>§ 79a.</span><div class='content text'>Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Begriffe „Gemeinschaftsmarke“ und „Gemeinschaftsmarkengericht“ werden durch die Begriffe „Unionsmarke“ bzw. “Unionsmarkengericht“, die Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch die Bezeichnung „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.</div></div><div class='par'><span class='symb'>§ 80.</span><span class='content list'><div class='content text'>Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,</div><div class='content text'>2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,</div><div class='content text'>3. hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, 67, 68f bis 68j und 69d der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,</div><div class='content text'>4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.</div></span></span></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 81.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1, §§ 42, 61, 69 Abs. 1, § 70 sowie die Überschrift des IX. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.</div><div class='content text'>(2) § 4 Abs. 1 Z 2, §§ 9, 10a, 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4, §§ 18 (Anm.: richtig: § 18 Abs. 1), 22 Abs. 3, §§ 26 (Anm.: richtig: § 26 Abs. 1), 28 Abs. 2, §§ 30, 30a, 31 Abs. 3, §§ 32, 33, 33a Abs. 3 und 6, §§ 33b, 33c, 37, 42 (Anm.: richtig: § 42 Abs. 1), 60 Abs. 1, § 62 Abs. 3, §§ 70 (Anm.: richtig: § 70 Abs. 1), 71 und 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.</div><div class='content text'>(3) § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 9, § 17 Abs. 2 Z 1, § 24 Abs. 1 sowie der VIII. Abschnitt mit Ausnahme des § 69d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.</div><div class='content text'>(4) § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 4 sowie der IX. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 treten mit dem Inkrafttreten des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken für die Republik Österreich, BGBl. III Nr. 32/1999, in Kraft.</div><div class='content text'>(5) § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 40 Abs. 1, §§ 60c, 68 Abs. 2, § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.</div><div class='content text'>(6) § 19, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 4, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2 und 3, §§ 55a, 63, 65, die Überschrift des VII. Abschnittes, §§ 68, 68c, 68f Abs. 4, § 68g Abs. 2, § 69b Abs. 2 Z 1, §§ 77a und 80 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des
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