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<h1>schifffahrtsg</h1>
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<details><summary><h2>1. Teil (Allgemeine Bestimmungen)</h2></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 1.</span><span class='header'>Geltungsbereich</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.</div><div class='content text'>(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.</div><div class='content text'>(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.</div><div class='content text'>(4) Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die §§ 5 Abs. 8, 6 Abs. 2 bis 8, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 Z 3 und 8, 107, 109 Abs. 7, 118, 125 und 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 2.</span><span class='header'>Begriffsbestimmungen</span><span class='content list'><div class='content text'>Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der geltenden Fassung);</div><div class='content text'>2. „Fahrgastschiffe“: Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind;</div><div class='content text'>3. „Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;</div><div class='content text'>4. „Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;</div><div class='content text'>5. „Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;</div><div class='content text'>6. „Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);</div><div class='content text'>7. „Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;</div><div class='content text'>8. „Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;</div><div class='content text'>9. „Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;</div><div class='content text'>10. „Raft“: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist;</div><div class='content text'>11. „Verband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;</div><div class='content text'>11a. „Großverband“: ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite des geschobenen Fahrzeuges 7 000 m2 oder mehr beträgt;</div><div class='content text'>12. „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);</di
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<div><details><summary><h3>1. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 3.</span><span class='header'>Geltungsbereich</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.</div><div class='content text'>(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gilt dieser Teil, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch diesen Teil anwenden, soweit es die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 4.</span><span class='header'>Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.</div><div class='content text'>(2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.</div></span></div></div></details><details><summary><h3>2. Hauptstück (Schifffahrtsbetrieb)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 5.</span><span class='header'>Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord</span><span class='note'>Beachte: Abs. 9: Verfassungsbestimmung</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schifffahrt, die sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten.</div><div class='content text'>(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muss unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeugs.</div><span class='content list'><div class='content text'>(2a) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer muss</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. dem Gewässer sowie dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und</div><div class='content text'>2. Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen.</div></span><div class='content text'>Bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist eine Schiffsführerin bzw. ein Schiffsführer mit Streckenkenntnis heranzuziehen.</div></span></span><span class='content list'><div class='content text'>(2b) Für die Führung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, zu Zwecken der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2 und 2a</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. über eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe verfügen und</div><div class='content text'>2. mindestens zwei Jahre Inhaberin bzw. Inhaber eines dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechenden Befähigungsausweises sein.</div></span></span></span><div class='content text'>(2c) Die Anforderungen gemäß Abs. 2 und Abs. 2a gelten auch, wenn für die Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist.</div><span class='content list'><div class='content text'>(2d) Wird die Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die kein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, gewerbsmäßig ausgeübt, muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2c über</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. eine dem Gewässertyp und dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Fahrpraxis,</div><div class='content text'>2. eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe,</div><div class='content text'>3. Kenntnisse über dem Gewässertyp und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Rettungs- und Bergemaßnahmen,</div><div class='content text'>4. Kenntnisse über die Planung und Durchführung von Touren, sowie</div><div class='content text'>5. über Grundsätze der Gruppenführung und der Einschätzung der Fähigkeiten und Belastbarkeit der Teilnehmer</div></span><div class='content text'>verfügen sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Fall von geführten Touren gilt dies für die Schiffsführerin bzw. den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs. Für Lehrpersonen bei der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern gelten diese Anforderungen mit Ausnahme der Z 4 und 5. Wird eine Gruppe Auszubildender von mehreren Lehrpersonen betreut, so ist es auf anderen Gewässern als Wasserstraßen zulässig, dass höchstens die Hälfte der Anzahl der Lehrpersonen das 16. Lebensjahr vollendet hat, die restlichen Lehrenden müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.</div></span></span><div class='content text'>(3) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch E
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 16.</span><span class='header'>Verkehrsregelung</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen;</div><div class='content text'>2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;</div><div class='content text'>3. der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;</div><div class='content text'>4. der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;</div><div class='content text'>5. der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten;</div><div class='content text'>6. die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;</div><div class='content text'>7. die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;</div><div class='content text'>8. ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;</div><div class='content text'>9. der Einsatz von Organen der Schifffahrtsaufsicht und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;</div><div class='content text'>10. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;</div><div class='content text'>11. auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.</div></span></span></span><span class='content list'><div class='content text'>(2) Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind Bestimmungen zu erlassen</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. über das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;</div><div class='content text'>2. über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;</div><div class='content text'>3. durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schifffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schifffahrtsanlagen vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt wird;</div><div class='content text'>4. über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;</div><div class='content text'>5. über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;</div><div class='content text'>6. über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;</div><div class='content text'>7. über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schifffahrttreibende, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen.</div></span></span></span><div class='content text'>(3) Wenn durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 Z 7 Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in ei
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 28.</span><span class='header'>Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf Schifffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße abgetrieben werden können.</div><div class='content text'>(2) Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schifffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen (Abs. 1) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.</div><div class='content text'>(3) Erwächst durch eine Pflicht nach Abs. 2 jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (§ 305 ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die §§ 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.</div><div class='content text'>(4) Eine Entschädigung nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 1 vorliegt.</div><div class='content text'>(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 29.</span><span class='header'>Beseitigung von Schifffahrtshindernissen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeugs gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder nachteilige Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, dass dadurch eine derartige Beeinträchtigung entsteht, sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen. Führt auf Wasserstraßen ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die eine Verkehrsregelung durch die Schifffahrtsaufsicht an Ort und Stelle erforderlich macht, sind ab dem vierten Kalendertag nach dem Entstehen des Hindernisses vom Verfügungsberechtigten Überwachungsgebühren gemäß § 66 Abs. 5 zu entrichten.</div><div class='content text'>(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schifffahrt oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten entsprechenden,
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 32.</span><span class='header'>Öffentliche Häfen und Privathäfen</span><div class='content text'>Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.</div></div><div class='par'><span class='symb'>§ 33.</span><span class='header'>Öffentliche Länden und Privatländen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Öffentliche Länden dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.</div><div class='content text'>(2) An Wasserstraßen sind, soweit es in § 16 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9 und 10 genannte Gründe erfordern, durch Verordnung öffentliche Länden des Bundes (Bundesländen) zu errichten und zu erhalten; die Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Auflassung sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.</div><div class='content text'>(3) Das Verzeichnis der öffentlichen Bundesländen ist in Abständen von drei Jahren durch „Nachricht für die Binnenschifffahrt“ zu verlautbaren.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 34.</span><span class='header'>Benützung der Häfen und Länden</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, dürfen zu ihrem Schutz oder zum Überwintern (Not- und Winterstand) alle Häfen unter Beachtung der gemäß § 35 erlassenen Verordnungen aufsuchen.</div><div class='content text'>(2) Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften in öffentliche Häfen an Wasserstraßen einlaufen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen.</div><div class='content text'>(3) Die über die im Bereich eines öffentlichen Hafens an einer Wasserstraße gelegenen Umschlagseinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen Verfügungsberechtigten haben Vereinbarungen über die Benützung der genannten Einrichtungen für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abzuschließen. Die für die geleisteten Dienste zu entrichtenden, angemessenen Entgelte dürfen nicht unterschiedlich nach dem Heimatstaat des Fahrzeuges oder nach dem Herkunftsland oder Bestimmungsland der Güter festgesetzt werden. Im Einklang mit Handelsusancen auf Grund des Arbeitsumfanges oder der Art der Waren gewährte Vergünstigungen gelten nicht als unterschiedliche Behandlung.</div><div class='content text'>(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für alle Länden, die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß für öffentliche Länden.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 35.</span><span class='header'>Hafenordnung</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Häfen entsprechend den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 zu regeln. Darüber hinaus sind für öffentliche Häfen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung des Schiffsumschlages und zum Schutz der Hafenanlagen vorzuschreiben.</div><div class='content text'>(2) Durch Verordnung sind für Häfen und Länden, in oder an denen gefährliche Güter umgeschlagen werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen, insbesondere durch eine Entzündung solcher Stoffe, vorzuschreiben.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 36.</span><span class='header'>Bestimmung, Bezeichnung und Benützung von Treppelwegen</span><span class='content list'>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 37.</span><span class='header'>Behörden und ihre Zuständigkeit</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;</div><div class='content text'>2. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.</div></span></span></span><div class='content text'>(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)</div><div class='content text'>(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.</div><div class='content text'>(4) Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.</div><div class='content text'>(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.</div><div class='content text'>(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 38.</span><span class='header'>Organe der Schifffahrtspolizei</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. die Überwachung der die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;</div><div class='content text'>2. die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;</div><div class='content text'>3. die Regelung der Schifffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schifffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schifffahrtssignalanlagen;</div><div class='content text'>4. die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.</div></span></span></span><span class='content list'><div class='content text'>(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Organen der Schifffahrtsaufsicht;</div><div class='content text'>2. auf allen übrigen Gewässern den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.</div></span></span></span><div class='content text'>(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getr
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 42.</span><span class='header'>Strafbestimmungen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.</div><span class='content list'><div class='content text'>(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);</div><div class='content text'>2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§ 5 Abs. 2 bis 2d und § 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;</div><div class='content text'>2a. als Mitglied der diensthabenden Besatzung oder sonstige Person an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt ist, ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung eine im Zusammenhang mit der Schiffsführung stehende Tätigkeit ausführt (§ 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;</div><div class='content text'>3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 5);</div><div class='content text'>4. als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3);</div><div class='content text'>5. als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 4);</div><div class='content text'>6. als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5);</div><div class='content text'>7. als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 6);</div><div class='content text'>8. die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;</div><div class='content text'>9. als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7);</div><div class='content text'>10. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9);</div><div class='content text'>11. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 11);</div><div class='content text'>12. eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);</div><div class='content text'>13. auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19);</div><div class='content text'>14. als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1);</div><div class='content text'>15. als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§
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<div><details><summary><h3>1. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 45.</span><span class='header'>Geltungsbereich</span><span class='note'>Beachte: [CELEX-Nr.: 32021L1187]</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Dieser Teil gilt für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.</div><div class='content text'>(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.</div><div class='content text'>(3) Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 46.</span><span class='header'>Schifffahrtsanlagen</span><span class='note'>Beachte: [CELEX-Nr.: 32021L1187]</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Schifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.</div><div class='content text'>(2) Öffentliche Schifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schifffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.</div></span></div></div></details><details><summary><h3>2. Hauptstück (Verfahren)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 47.</span><span class='header'>Bewilligungspflicht</span><span class='note'>Beachte: [CELEX-Nr.: 32021L1187]</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.</div><div class='content text'>(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß § 56; für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 3 (Überprüfung von Amts wegen) und 53 Abs. 2 sowie die gemäß § 58 Abs. 12 erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen.</div><div class='content text'>(3) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.</div><div class='content text'>(4) Ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 66 sind unbeschadet der Bestimmung des § 72 Abs. 2 Z 1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 48.</span><span class='header'>Antrag</span><span class='note'>Beachte: [CELEX-Nr.: 32021L1187]</span><span class='content list'><div class='content text'>Wer eine bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;</div><div class='content text'>2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;</div><div class='content text'>3. die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;</div><div class='content text'>4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;</div><div class='content text'>5. Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;</div><div class='content text'>6. die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schifffahrtsanlage sein soll.</div></span></span></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 49.</span><span class='header'>Erteilung der Bewilligung</span><span class='note'>Beachte: [CELEX-Nr.: 32021L1187]</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),</div><div class='content text'>2. die Erfordernisse des umfassenden Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, sowie des Artenschutzes, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,</div><div class='content text'>3. öffentliche Interessen (Abs. 5),</div><div class='content text'>4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,</div><div class='content text'>5. die Bestimmungen über Bau, Ausge
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 57.</span><span class='header'>Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schifffahrtsanlagen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren neu errichtet werden; abweichend davon dürfen auf dem Wiener Donaukanal auch Hochseilfähren neu errichtet werden.</div><div class='content text'>(2) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn die Ausbreitung dieser Güter nach einem Austritt während des Umschlags durch technische Einrichtungen verhindert wird.</div><div class='content text'>(3) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, deren Flammpunkt unter 60°C liegt, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass bei einem Austritt dieser Güter während des Umschlags keine zündfähigen Gaswolken entstehen können, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge zur Explosion gebracht werden könnten. Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter nähere Bestimmungen hinsichtlich der für den Nachweis zu berücksichtigenden Schadensfälle und sonstiger Rahmenbedingungen zu erlassen.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 58.</span><span class='header'>Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schifffahrtsanlagen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Schifffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind.</div><div class='content text'>(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle, Ladungsreste) verfügbar sind.</div><div class='content text'>(3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend große Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten und zu betreiben.</div><div class='content text'>(4) Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.</div><div class='content text'>(5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Ladungsresten verfügen.</div><div class='content text'>(6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die unverpackt und nicht mit Wasser mischbar sind, haben auf ihre Kosten so weit technisch möglich durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Ausbreitung derartiger Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Umschlag in das Gewässer gelangt sind, verhindert und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden. In Häfen sind sie davon befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen errichtet und betreibt und die genannten Maßnahmen durchführt.</div><div class='content text'>(7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen Hafen einlaufen oder Tankschiffe während des Stilliegens im Hafen leck werden, hat die Hafenverwaltung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung dabei in das Gewässer gelangter flüssiger gefährlicher Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, verhindert wird und diese rasch entfernt werden. Die K
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 61.</span><span class='header'>Allgemeines</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Benützungsbefugnisse (§ 62);</div><div class='content text'>2. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63);</div><div class='content text'>3. Mitbenützungsrecht (§ 64);</div><div class='content text'>4. Enteignung (§ 65).</div></span></span></span><div class='content text'>(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schifffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.</div><div class='content text'>(3) Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.</div><div class='content text'>(4) Durch Zwangsrechte gemäß §§ 63 bis 65 dürfen öffentliche Schifffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.</div><div class='content text'>(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 62.</span><span class='header'>Benützungsbefugnisse</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Wenn es zur Regelung und Sicherung der Schifffahrt oder zur Errichtung, Überwachung oder Instandhaltung öffentlicher Schifffahrtsanlagen oder der Ufer erforderlich ist, sind die Verfügungsberechtigten von Ufergrundstücken verpflichtet, das Befahren der Ufergrundstücke und Dämme durch Straßenfahrzeuge, die Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung dienen, zu dulden, soweit auf den Grundstücken oder Dämmen Fahrwege vorhanden sind. Für die durch das Befahren der Fahrwege verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten vom Bund bzw. Land zu entschädigen. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken bleiben unberührt.</div><div class='content text'>(2) Wenn zur Regelung und Sicherung der Schifffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs die Errichtung von Schifffahrtszeichen oder Signalanlagen auf Grundstücken, Bauwerken oder Straßen ohne öffentlichen Verkehr erforderlich ist, sind deren Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Errichtung dieser Anlagen samt Einrichtungen sowie den Anschluß der dafür erforderlichen Versorgung mit Energie und die Bedienung der Anlagen für die Dauer ihrer Notwendigkeit zu dulden, soweit hiedurch die Benützung des in Anspruch genommenen Gegenstandes nach den zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Beeinträchtigungen, die ihrer Natur nach nur vorübergehend sind, stehen der Duldungspflicht nicht entgegen. Für die durch die Errichtung, Bedienung und Abtragung der Anlagen und Einrichtungen verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten zu entschädigen.</div><div class='content text'>(3) Wird die Duldung der Ausübung einer Benützungsbefugnis verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen.</div><div class='content text'>(4) Die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 2002 – SperrGG 2002, BGBl. I Nr. 38 in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Munitionslagergesetzes 2003 – MunLG 2003, BGBl. I Nr. 9 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch die Abs. 1 und 2 unberührt.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 63.</span><span class='header'>Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken</span><span class='content list'><div class='content t
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 66.</span><span class='header'>Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.</div><div class='content text'>(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schifffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schifffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.</div><div class='content text'>(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 48 Z 1 bis 5, 49 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf Grund des § 67 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.</div><div class='content text'>(4) Für sonstige Anlagen gemäß Abs. 1, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 sinngemäß.</div><div class='content text'>(5) Die Behörde hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Die Höhe der Überwachungsgebühren ist nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 67.</span><span class='header'>Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen</span><span class='content list'><div class='content text'>Durch Verordnung sind Maßnahmen und Mindestabmessungen zur Einhaltung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse für sonstige Anlagen vorzuschreiben, insbesondere</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände;</div><div class='content text'>2. Mindesthöhen von Überspannungen unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände sowie Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich sind; dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis auch ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) über Freileitungen ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden;</div><div class='content text'>3. Maßnahmen an Brücken und Überspannungen zur Bezeichnung von Brückenpfeilern und zur Vermeidung von Fehlechos bei der Radarortung.</div></span></span></span></div></div></details><details><summary><h3>6. Hauptstück (Hafenentgelte)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 68.</span><span class='header'>Hafenentgelte für öffentliche Häfen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Für die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden sind, gefordert werden. Die Erhebung von Gebühren im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, für die Benützung öffentlicher Häfen ist nicht zulässig.</div><span class='content list'><div class='content text'>(2) Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und -einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten, die in folgendem Zusammenhang erbracht werden:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Benützung des Hafenbeckens einschließlich der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des Umschlages und des Stilliegens,</div><div class='content text'>2. Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen, einschließlich der Übernahme und Entsorgung von nach dem Stand der Technik im Hinblick auf Antriebsleistung, Bauart und Baujahr der Fahrzeuge bei ordnungsgemäßer Wartung und Instandhaltung üblicherweise anfallenden Mengen an Ölen, Ölrückständen und ölhältigen Wässern (zB Bilgewasser) von Fahrzeugen, die den Hafen regelmäßig zu Umschlagszwecken benutzen,</div><div class='content text'>3. Benützung der für die Schiffsbesatzungen bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme von Trinkwasser in dem Umfang, als es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen erforderlich ist,</div><div class='content text'>4. Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung eines gefahrlosen Ein- und Auslaufens der Fahrzeuge und Schwimmkörper.</div></span></span></span><div class='content text'>(3) Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.</div><div class='content text'>(4) Die Tarife sind auf Grund der gemäß § 70 erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Behörde.</div><div class='content text'>(5) Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit Kenntnis genommen werden kann.</div><div class='content text'>(6) Die Behörde hat die Neufestsetzung der Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für längere Zeit abweichen; sie kann von der Hafenverwaltung jederzeit entsprechende Nachweise verlangen und durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.</div><div class='content text'>(7) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 69.</span><span class='header'>Hafenentgelte für Privathäfen</span><div class='content text'>Die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 1 bis 5 und 70 gelten auch für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (§ 34 Abs. 1).</div></div><div class='par'><span class='symb'>§ 70.</span><span class='header'>Festsetzung der Hafenentgelte</span><span class='content list'><div class='content text'>Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden Leistungen Bestimmungen zu erlassen über</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld);</div><div class='content text'>2. Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper;</div><div class='content text'>3. Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der Kostendeckung;</div><div class='content text'>4. Befreiungen für
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 71.</span><span class='header'>Behörden und ihre Zuständigkeit</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Behörde im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.</div><div class='content text'>(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)</div><div class='content text'>(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.</div><div class='content text'>(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.</div><div class='content text'>(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 71a.</span><span class='header'>Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Fahrgastanlagen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015) Durchsetzungsstelle gegenüber Hafen- und Fahrgastanlagenbetreibern/innen als Terminalbetreiber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.</div><div class='content text'>(2) Fahrgäste haben Beschwerden gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vor einer Einbringung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin zu richten und gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 die endgültige Beantwortung oder den Ablauf der Frist für die endgültige Beantwortung von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde abzuwarten.</div><div class='content text'>(3) Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber/innen sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber/innen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu berichten.</div><div class='content text'>(4) Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.</div></span></div></div></details><details><summary><h3>8. Hauptstück (Schlußbestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 72.</span><span class='header'>Strafbestimmungen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.</div><span class='content list'><div class='content text'>(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schifffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schifffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 47 Abs. 1);</div><div class='content text'>2. als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 49 Abs. 2);</div><div class='content text'>3. als Bewilligungsinhaber eine Schifffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (§ 49 Abs. 2);</div><div class='content text'>4. als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schifffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (§ 49 Abs. 9);</div><div class='content text'>5. als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (§ 51 Abs. 2);</div><div class='content text'>6. eine Schifffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 52 Abs. 1);</div><div class='content text'>7. ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schifffahrtsanlage diese weiter betreibt oder benützt (§ 53 Abs. 2);</div><div class='content text'>8. als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (§ 53 Abs. 2);</div><div class='content text'>9. als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 54 Abs. 1 und 3);</div><div class='content text'>10. nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (§ 54 Abs. 2);</div><div class='content text'>11. als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß § 55 Abs. 4 nicht nachkommt;</div><div class='content text'>12. die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet;</div><div class='content text'>13. außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 60° C liegt, entgegen den Vorschriften des § 57 Abs. 2 und 3 neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wieder verwendet;</div><div class='content text'>14. Schifffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind (§ 58 Abs. 1);</div><div class='content text'>15. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (§ 58 Abs. 2);</div><div class='content text'>16. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des § 58 Abs. 3 über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;</div><div class='content text'>17. gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umschlägt (§ 58 Abs. 4);</div><div class='content text'>18. die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und Reinigungseinrichtungen verfügen (§ 5
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<div><details><summary><h3>1. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 74.</span><span class='header'>Örtlicher Geltungsbereich</span><div class='content text'>Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.</div></div><div class='par'><span class='symb'>§ 75.</span><span class='header'>Konzessionspflicht</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.</div><div class='content text'>(2) Die Schifffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.</div><div class='content text'>(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schifffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gleichgehalten.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 76.</span><span class='header'>Ausnahme</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Werkverkehr (Abs. 2);</div><div class='content text'>2. Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;</div><div class='content text'>3. Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage);</div><div class='content text'>4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;</div><div class='content text'>5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Abs. 4;</div><div class='content text'>6. Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;</div><div class='content text'>7. Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting).</div></span></span></span><span class='content list'><div class='content text'>(2) Werkverkehr ist</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder</div><div class='content text'>2. die Beförderung von Gütern, soweit</div></span><span class='content list'><div class='content text'>a) die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,</div><div class='content text'>b) die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und</div><div class='content text'>c) die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,</div></span><div class='content text'>mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unterne
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 77.</span><span class='header'>Arten der Konzession</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Personenbeförderung im Linienverkehr;</div><div class='content text'>2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;</div><div class='content text'>3. Güterbeförderung;</div><div class='content text'>4. Remork;</div><div class='content text'>5. Fährverkehr;</div><div class='content text'>6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;</div><div class='content text'>7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.</div></span></span></span><div class='content text'>(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 78.</span><span class='header'>Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die Konzession darf nur erteilt werden</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. einer natürlichen, volljährigen Person, wenn sie</div></span><span class='content list'><div class='content text'>a) Staatsangehörige bzw. -angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist;</div><div class='content text'>b) in Bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verlässlich ist;</div></span><span class='content list'><div class='content text'>2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;</div><div class='content text'>3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;</div><div class='content text'>4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.</div></span></span></span><span class='content list'><div class='content text'>(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,</div><div class='content text'>2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,</div></span><div class='content text'>(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013)</div><span class='content list'><d
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 86.</span><span class='header'>Behörden und ihre Zuständigkeit</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;</div><div class='content text'>2. der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;</div><div class='content text'>3. der gemäß § 80 Abs. 2 zuständige Landeshauptmann für die Zulassung zur Eignungsprüfung (§ 80 Abs. 1 Z 1);</div><div class='content text'>4. die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;</div><div class='content text'>5. die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.</div></span></span></span><div class='content text'>(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)</div><div class='content text'>(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.</div><div class='content text'>(4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4 die Landesregierung zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 87.</span><span class='header'>Aufsicht</span><div class='content text'>Die Schifffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 86 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.</div></div><div class='par'><span class='symb'>§ 87a.</span><span class='header'>Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Personenbeförderungen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015) Durchsetzungsstelle gegenüber Konzessionsinhabern/Konzessionsinhaberinnen als Beförderer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.</div><div class='content text'>(2) Fahrgäste haben Beschwerden gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vor einer Einbringung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an den Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin zu richten und gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 die endgültige Beantwortung oder den Ablauf der Frist für die endgül
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 88.</span><span class='header'>Strafbestimmungen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.</div><span class='content list'><div class='content text'>(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. als Schifffahrttreibender die Schifffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1) oder anbietet (§ 75 Abs. 3);</div><div class='content text'>2. als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3);</div><div class='content text'>2a. als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3a);</div><div class='content text'>2b. als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3b);</div><div class='content text'>3. als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (§ 83);</div><div class='content text'>4. als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (§ 84 Abs. 2) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (§ 84 Abs. 3) nicht einhält;</div><div class='content text'>5. als Konzessionsinhaber der Behörde die erforderlichen Auskünfte gemäß § 87 nicht erteilt;</div><div class='content text'>6. als Konzessionsinhaber/in bzw. Beförderer oder Beförderin sowie Fahrscheinverkäufer/in, Reisevermittler/in oder Reiseveranstalter/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nicht erfüllt oder als Konzessionsinhaber/in entgegen den Verpflichtungen gemäß § 87a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.</div></span></span></span></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 89.</span><span class='header'>Übergangsbestimmung</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1973, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.</div><div class='content text'>(2) Nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 für Rafting erteilte Konzessionen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3b.</div></span></div></div></details></div></details><details><summary><h2>5. Teil (Schiffseichung)</h2></summary>
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<div><details><summary><h3>1. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 90.</span><span class='header'>Geltungsbereich</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.</div><div class='content text'>(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 91.</span><span class='header'>Schiffseichpflicht</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Für den Einsatz von Fahrzeugen auf Wasserstraßen ist ein Eichschein erforderlich.</div><div class='content text'>(2) Der Eichschein gemäß Abs. 1 ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950.</div><div class='content text'>(3) Eichscheine, die von einem Staat auf Grund des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen ausgestellt sind, gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles, sofern dieser Staat die nach diesem Teil ausgestellten Eichscheine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder, sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen, nach Maßgabe der Gegenseitigkeit anerkennt.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 92.</span><span class='header'>Ausnahme</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;</div><div class='content text'>2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;</div><div class='content text'>3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;</div><div class='content text'>4. Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;</div><div class='content text'>5. Fahrzeuge des Bundesheeres;</div><div class='content text'>6. österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).</div></span></span></span><div class='content text'>(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.</div></span></div></div></details><details><summary><h3>2. Hauptstück (Verfahren)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 93.</span><span class='header'>Allgemeine Bestimmungen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung oder Nacheichung) erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft (§ 108 Abs. 2) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik). Die Eichung ist gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und der aufgrund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durchzuführen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.</div><div class='content text'>(2) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über das Ergebnis der Eichung (Neueichung oder Nacheichung) gemäß Abs. 1 für das Schiffseichamt eine befristete Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Über Antrag des Verfügungsberechtigten ist nach einer positiven Eichprüfung eine Verlängerung der Geltungsdauer zulässig.</div><span class='content list'><div class='content text'>(2a) Die gemäß Abs. 2 ermächtigten Stellen dürfen Eichscheine nur für Fahrzeuge ausstellen,</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. die in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind oder</div><div class='content text'>2. wenn der Eichschein für die Eintragung in einem österreichischen Schiffsregister benötigt wird.</div></span><div class='content text'>Bei Fahrzeugen, die nicht der Pflicht zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegen, muss der Sitz bzw. Hauptwohnsitz der oder des Verfügungsberechtigten im Inland liegen.</div></span></span><div class='content text'>(3) Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder ein Ingenieurkonsulent für Maschinenbau (Schiffstechnik) hat vor Ausstellung des ersten Eichscheines bei der Behörde die Zuteilung eines Satzes von fortlaufend nummerierten Eichzeichen zur eigenverantwortlichen Verwaltung zu beantragen. Die Zuteilung der Eichzeichen erfolgt mit Bescheid.</div><div class='content text'>(4) Eine Abschrift jedes ausgestellten Eichscheines ist der Behörde zu übermitteln, die darüber ein Eichverzeichnis führt, das den gemäß Abs. 2 ermächtigten Stellen zugänglich gemacht wird.</div><div class='content text'>(5) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Eichdaten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.</div><div class='content text'>(6) Den zuständigen Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Eichverzeichnis zu gewähren.</div><div class='content text'>(7) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Die vorläufige Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß § 91 Abs. 1 und ist höchstens sechs Monate gültig.</div><span class='content list'><div class='content text'>(8) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines;</div><div class='content text'>2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichsch
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 96.</span><span class='header'>Behörden und ihre Zuständigkeit</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;</div><div class='content text'>2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.</div></span></span></span><div class='content text'>(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)</div><div class='content text'>(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Schiffseichamt ist „SWA“.</div><div class='content text'>(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.</div><div class='content text'>(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.</div></span></div></div></details><details><summary><h3>4. Hauptstück (Schlußbestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 97.</span><span class='header'>Strafbestimmungen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.</div><div class='content text'>(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer ein Fahrzeug, das der Schiffseichpflicht unterliegt, ohne Eichschein einsetzt (§ 91).</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 98.</span><span class='header'>Übergangsbestimmung</span><div class='content text'>Nach den Bestimmungen des Schiffseichgesetzes, BGBl. Nr. 206/1963, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellte Eichscheine gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles.</div></div></div></details></div></details><details><summary><h2>6. Teil (Schiffszulassung)</h2></summary>
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<div><details><summary><h3>1. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 99.</span><span class='header'>Geltungsbereich</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.</div><div class='content text'>(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.</div><div class='content text'>(3) Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper. Für Schwimmkörper, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 100.</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.</div><div class='content text'>(2) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis sowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 101.</span><span class='header'>Ausnahme</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Eine Zulassung nach § 100 ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7 nicht erforderlich für:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;</div><div class='content text'>2. im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge;</div><div class='content text'>3. Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;</div><div class='content text'>4. Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;</div><div class='content text'>5. Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;</div><div class='content text'>6. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind, ausgenommen Fahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet werden;</div><div class='content text'>7. Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;</div><div class='content text'>8. Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten;</div><div class='content text'>9. Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;</div><div class='content text'>10. Fahrzeuge des Bundesheeres.</div></span></span></span><span class='content list'><div class='content text'>(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Fahrzeuge, für die eine entsprechende gültige ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist, sowie für Fahrzeuge, für die ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest vorliegt;</div><div class='content text'>2. Fahrzeuge für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für die darüber hinaus ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß dem Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, oder gemäß der Richtlinie 2008/68/EG vorliegt.</div></span></span></span><div class='content text'>(3) Di
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 102.</span><span class='header'>Zulassung</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden.</div><div class='content text'>(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer Untersuchung nachgewiesen wurde.</div><div class='content text'>(3) Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung nach Untersuchung der Fahrtauglichkeit ist zulässig.</div><div class='content text'>(4) Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 die Zulassung bedingt, unter Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke) sowie unter Festsetzung bestimmter Verwendungszwecke erteilen.</div><div class='content text'>(5) Durch Verordnung sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Art, Form und Inhalt des Antrages um Zulassung (Abs. 1) zu regeln.</div><span class='content list'><div class='content text'>(6) Die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges darf nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen; dies gilt nur für Fahrzeuge,</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. die eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen und zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (Art. 1 Abs. 8 Z 2 des Anhanges zum Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663),</div><div class='content text'>2. deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt oder die nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben (Art. 1 Abs. 9 Z 2 des Anhanges zum UStG 1994) und</div><div class='content text'>3. die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden.</div></span></span></span><div class='content text'>(7) Bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges, ausgenommen Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, ist ein bevollmächtigter Vertreter des Verfügungsberechtigten mit Sitz bzw. Hauptwohnsitz in Österreich namhaft zu machen, wenn der Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten nicht in Österreich liegt. Dies gilt auch für Zulassungsverfahren zur erstmaligen Erteilung eines Unionszeugnisses.</div><div class='content text'>(8) Die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, darf nur ausgestellt werden, wenn für das Fahrzeug weder ein Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 noch eine gemäß § 101 für die Fahrt auf österreichischen Gewässern anerkannte Zulassung vorliegt. Die Behörde kann vom Verfügungsberechtigten über diesen Sachverhalt eine eidesstattliche Erklärung verlangen.</div><div class='content text'>(9) Bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderuntersuchungen oder freiwilligen Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 von Fahrzeugen, die bereits über ein Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 verfügen, hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 103.</span><span class='header'>Zulassungsurkunde</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.</div><div class='content text'>(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeug
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 107.</span><span class='header'>Anforderungen an Fahrzeuge</span><div class='content text'>Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.</div></div><div class='par'><span class='symb'>§ 108.</span><span class='header'>Untersuchung</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.</div><span class='content list'><div class='content text'>(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/1629,</div><div class='content text'>2. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder</div><div class='content text'>3. Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)</div></span><div class='content text'>als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.</div></span></span><span class='content list'><div class='content text'>(3) Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Untersuchung gemäß Abs. 1</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,</div><div class='content text'>2. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder</div><div class='content text'>3. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)</div></span><div class='content text'>als Sachverständige heranzuziehen.</div></span></span><div class='content text'>(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 230/2021)</div><div class='content text'>(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.</div><div class='content text'>(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.</div></span></div><div
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 111.</span><span class='header'>Besatzung</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen.</div><div class='content text'>(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen.</div><div class='content text'>(3) Bei Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 sind bei der Festlegung der Besatzung unabhängig vom Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten die österreichischen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz sowie allfällige Kollektivverträge, anzuwenden.</div><div class='content text'>(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 unterbleibt bei wiederkehrenden Untersuchungen, Sonderuntersuchungen oder freiwilligen Untersuchungen von Fahrzeugen, die über ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteiltes Unionszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 verfügen, die Festlegung der Besatzung.</div><div class='content text'>(5) Bei Fahrzeugen, deren Besatzung von einer ausländischen Behörde festgelegt wurde, muss die Besatzung den in der Zulassungsurkunde eingetragenen Angaben einschließlich deren Rechtsgrundlage entsprechen. Sofern in der Zulassungsurkunde eines Fahrzeugs keine Mindestbesatzung eingetragen ist, sind für die Beurteilung der nach Zahl und Befähigung ausreichenden Besatzung gemäß § 5 Abs. 1 die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.</div></span></div></div></details><details><summary><h3>5. Hauptstück (Verzeichnis)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 112.</span><span class='header'>Verzeichnis</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.</div><div class='content text'>(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer Sammlung der Zulassungsurkunden.</div><span class='content list'><div class='content text'>(2a) Für Fahrzeuge, für die eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 beantragt wurde, besteht das Verzeichnis zusätzlich aus einer Datenbank, in der</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. die Daten zur Identifizierung und Beschreibung des Fahrzeugs im Einklang mit dieser Richtlinie,</div><div class='content text'>2. die Daten in Bezug auf die erteilten, erneuerten, ersetzten und entzogenen Zeugnisse sowie die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt, im Einklang mit dieser Richtlinie,</div><div class='content text'>3. eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie erteilt wurden,</div><div class='content text'>4. die Daten zu allen abgelehnten oder laufenden Anträgen auf Zeugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und</div><div class='content text'>5. alle Änderungen der unter Z 1 bis 4 genannten Angaben</div></span><div class='content text'>erfasst werden und von der diese Daten an die europäische Schiffsdatenbank gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 übermittelt werden. Genauere Bestimmungen hinsichtlich dieser Daten sind unter Berücksichtigung der Richtlinie und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte durch Verordnung festzulegen.</div></span></span><span class='content list'><div class='content text'>(2b) Die Daten gemäß Abs. 2a können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG;</div><div class='content text'>2. Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs;</div><div class='content text'>3. Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt;</div><div class='content text'>4. statistische Datenerfassung.</div></span></span></span><div class='content text'>(2c) Die Daten werden aus der Datenbank gemäß Abs. 2a gelöscht, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.</div><div class='content text'>(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.</div><div class='content text'>(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Unionszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) sowie den für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verzeichnissen gemäß Abs. 2 und 2a zu gewähren.</div><div class='content text'>(5) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.</div><div class='content text'>(6) Den Abgabenbehörden des Bundes ist für Zwecke der Abgabenerhebung die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder einer Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 113.</span><span class='header'>Behörden und ihre Zuständigkeit</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,</div></span><span class='content list'><div class='content text'>a) deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,</div><div class='content text'>b) deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,</div><div class='content text'>c) die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),</div><div class='content text'>d) die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder</div><div class='content text'>e) die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;</div></span><span class='content list'><div class='content text'>2. der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;</div><div class='content text'>3. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.</div></span></span></span><div class='content text'>(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)</div><div class='content text'>(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.</div><div class='content text'>(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.</div><div class='content text'>(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.</div></span></div></div></details><details><summary><h3>7. Hauptstück (Schlußbestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 114.</span><span class='header'>Strafbestimmungen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.</div><span class='content list'><div class='content text'>(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (§ 100);</div><div class='content text'>2. ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (§§ 101 Abs. 7 und 107);</div><div class='content text'>3. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (§ 101 Abs. 6);</div><div class='content text'>4. Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht einhält (§ 102 Abs. 4);</div><div class='content text'>5. ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (§ 102 Abs. 4);</div><div class='content text'>6. ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt (§ 102 Abs. 4);</div><div class='content text'>7. ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (§ 103 Abs. 5);</div><div class='content text'>8. an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (§ 104);</div><div class='content text'>9. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (§ 105);</div><div class='content text'>10. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (§ 106 Abs. 3);</div><div class='content text'>11. ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (§ 109 Abs. 5);</div><div class='content text'>12. die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält (§ 111);</div><div class='content text'>13. im Falle von Mängeln an einem Fahrzeug von der Behörde vorgeschriebene Verwendungsbeschränkungen, Auflagen oder Betriebsbedingungen nicht einhält, vorgeschriebene Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist durchführt oder ein Fahrzeug entgegen einer behördlichen Untersagung verwendet (§ 109 Abs. 4).</div></span></span></span><div class='content text'>(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 115.</span><span class='header'>Übergangsbestimmung</span><div class='content text'>Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungen gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles.</div></div></div></details></div></details><details><summary><h2>7. Teil (Schiffsführung und Qualifikationen)</h2></summary>
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<div><details><summary><h3>1. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 116.</span><span class='header'>Geltungsbereich</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge und Schwimmkörper auf ausländischen Binnengewässern auf Grund unionsrechtlicher Rechtsakte, zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.</div><div class='content text'>(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 117.</span><span class='header'>Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Zur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich.</div><span class='content list'><div class='content text'>(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;</div><div class='content text'>2. Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;</div><div class='content text'>3. Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum</div></span><span class='content list'><div class='content text'>a) Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,</div><div class='content text'>b) Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder</div><div class='content text'>c) längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;</div></span><span class='content list'><div class='content text'>4. Fahrgastschiffe;</div><div class='content text'>5. Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;</div><div class='content text'>6. schwimmende Geräte.</div></span></span></span><span class='content list'><div class='content text'>(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, die</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. die genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;</div><div class='content text'>2. am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;</div><div class='content text'>3. am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden.</div></span></span></span><div class='content text'>(4) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Abs. 2.</div><div class='content text'>(5) Durch Verordnung können über die Anforderungen des Abs. 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden.</div><div class='content text'>(6) Für Mitglieder einer Decksmannsc
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 129.</span><span class='header'>Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der Decksmannschaft festzulegen:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;</div><div class='content text'>2. Decksfrau bzw. Decksmann;</div><div class='content text'>3. Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;</div><div class='content text'>4. Matrosin bzw. Matrose;</div><div class='content text'>5. Bootsfrau bzw. Bootsmann;</div><div class='content text'>6. Steuerfrau bzw. Steuermann.</div></span></span></span><div class='content text'>(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in § 127 genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.</div><div class='content text'>(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.</div><div class='content text'>(4) Abweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCW-Übereinkommens (§ 1 Z 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 130.</span><span class='header'>Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen festzulegen</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, in Notsituationen an Bord eines Fahrgastschiffes Maßnahmen zu ergreifen (Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt), und</div><div class='content text'>2. für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, am Bunkervorgang eines mit Flüssigerdgas betriebenen Fahrzeuges teilzunehmen oder Schiffsführerin bzw. Schiffsführer eines solchen Fahrzeuges zu sein (Sachkundige für Flüssigerdgas).</div></span></span></span><div class='content text'>(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln, sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 zu entsprechen.</div><div class='content text'>(3) Abweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß dem STCW-Übereinkommen (§ 1 Z 5 SSEG) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 131.</span><span class='header'>Medizinische Tauglichkeit und sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die Mitglieder einer Decksmannschaft haben bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen.</div><div class='content text'>(2) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die zuständige Behörde können, wenn objektive Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Mitglied der Decksmannschaft die Anforderungen an die medizinische Tauglichk
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 141.</span><span class='header'>Arten der Befähigungsausweise</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Arten der Befähigungen festzulegen:</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling;</div><div class='content text'>2. Schiffsführerpatent – AT: Berechtigung zur selbständigen Führung von folgenden Fahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern:</div></span><span class='content list'><div class='content text'>a) Sportfahrzeuge ohne Längenbeschränkung,</div><div class='content text'>b) nicht frei fahrende Fähren ohne Längenbeschränkung,</div><div class='content text'>c) frei fahrende Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,</div><div class='content text'>d) schwimmende Geräte, deren Länge weniger als 20 m beträgt,</div><div class='content text'>e) Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Schifffahrtsbehörden sowie der Feuerwehr und anderer Notfalldienste;</div></span><span class='content list'><div class='content text'>3. Streckenzeugnis – AT: Berechtigung zum Befahren von österreichischen Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken in Verbindung mit Schiffsführerzeugnissen, die keine Unionsbefähigungszeugnisse sind;</div><div class='content text'>4. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art, deren Länge weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern, sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;</div><div class='content text'>5. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;</div><div class='content text'>6. Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT;</div><div class='content text'>7. Maschinistin bzw. Maschinist.</div></span></span></span><span class='content list'><div class='content text'>(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder</div><div class='content text'>2. wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die die schiffsführende Feuerwehrfrau bzw. der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach Abs. 1 und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat.</div></span></span></span><div class='content text'>(3) Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang e
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 154.</span><span class='header'>Behörden und ihre Zuständigkeit</span><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Unionsbefähigungszeugnisse sowie für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 und Z 3;</div><div class='content text'>2. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und Z 5;</div><div class='content text'>3. eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 sowie für gemäß § 146 Abs. 1 Z 4 auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkte Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und Z 5;</div><div class='content text'>4. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.</div></span></span></span><div class='content text'>(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Zulassung von Simulatoren gemäß § 139 zur Beurteilung von praktischen Befähigungen zuständig.</div><div class='content text'>(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Bestellung sachverständiger Ärzte zur Begutachtung der medizinischen Tauglichkeit von Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis gemäß § 131 Abs. 3 bis Abs. 5 bewerben, zuständig.</div><div class='content text'>(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.</div><div class='content text'>(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.</div><div class='content text'>(6) Die Eintragung der Kontrollvermerke in Schifferdienstbücher (§ 127 Abs. 1) obliegt den Organen gemäß § 38 Abs. 2.</div></span></div></div></details><details><summary><h3>5. Hauptstück (Schlussbestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 155.</span><span class='header'>Strafbestimmungen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.</div><span class='content list'><div class='content text'>(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer</div><span class='content list'><span class='content list'><div class='content text'>1. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechendes Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück führt oder eine Tätigkeit für den Betrieb eines Fahrzeuges oder eines Schwimmkörpers ohne entsprechendem Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück ausübt;</div><div class='content text'>2. das Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original oder in digitaler Form oder als Ausdruck mitführt (§ 120 Abs. 3) oder eine Tätigkeit als Mitglied einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Maschinistin bzw. Maschinist ohne Mitführen des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach dem 2. oder 3. Hauptstück im Original ausübt;</div><div class='content text'>3. die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne ein entsprechendes Befähigungszeugnis zu besitzen (§ 129 Abs. 3 und § 141 Abs. 4);</div><div class='content text'>4. als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde verhängten Einschränkungen nicht einhält (§ 146);</div><div class='content text'>5. als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungszeugnisses oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 122 Abs. 1);</div><div class='content text'>6. als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer die nach § 127 ausgestellten Dokumente nicht ordnungsgemäß führt.</div></span></span></span><div class='content text'>(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des § 43.</div></span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 156.</span><span class='header'>Übergangsbestimmungen</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, und die nach den Bestimmungen dieses Teils in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 und nach früheren Fassungen ausgestellten Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen gelten weiter.</div><div class='content text'>(2) Die auf Grund früherer Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise können entsprechend ihres Berechtigungsumfanges über Antrag der Personen, die über diese verfügen, durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Ersetzungen sowie über die Weitergeltung von in Schifferdienstbüchern eingetragenen Befähigungen zu erlassen.</div><div class='content text'>(3) Die gemäß § 121 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten bis 17. Jänner 2032 weiter.</div><div class='content text'>(4) Die Bestimmungen der §§ 125, 126 und 149 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weitergelten.</div><div class='content text'>(5) Der Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs.
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 158.</span><span class='header'>Inkrafttreten</span><span class='content list'><div class='content text'>(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.</div><div class='content text'>(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 61, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)</div><div class='content text'>(3) Abweichend von Abs. 1 treten der 6. und der 7. Teil mit 1. Juli 1997 in Kraft.</div><div class='content text'>(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.</div><div class='content text'>(5) § 42 Abs. 1 und Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 88 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 114 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.</div><div class='content text'>(6) § 37, § 49 und § 71 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.</div><div class='content text'>(7) § 31 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.</div><div class='content text'>(8) § 112 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.</div><div class='content text'>(9) § 6 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.</div><div class='content text'>(10) Die §§ 37, 71, 86, 96, 113, 134, 137, und 146 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.</div><div class='content text'>(11) Der 7. Teil samt Inhaltsverzeichnis in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. § 52 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 2 Z 12, § 5 Abs. 2 bis 2d, § 7, § 24 Abs. 14, § 26 Abs. 1, 3 und 5, § 29, § 42 Abs. 2 Z 2, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 7, § 52 Abs. 1, § 76 Abs. 1, 3a, 3b und 4, § 78 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 83 Abs. 5, § 88 Abs. 2 Z 2a und 2b, § 89, § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 2a, § 99 Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 3 und 5, § 103 Abs. 6, § 148a sowie Anlage 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.</div><div class='content text'>(12) § 55 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Z 4 sowie § 118 Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.</div><div class='content text'>(12a) § 71a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 72 Abs. 2, § 85 Abs. 2 Z 2, § 87a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2015 treten mit 28. Mai 2015 in Kraft.</div><div class='content text'>(13) § 24 Abs. 17 und 19 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.</div><div class='content text'>(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4, § 2 Z 1, 46 und 47, § 6, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 5, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, 3a und 5, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 4 und Abs. 8 Z 2, § 40 Abs. 3 Z 2 und 4, § 42 Abs. 2 Z 2a und 21a, § 78 Abs. 1 Z 1, § 100 Abs. 2, § 101 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6, § 102 Abs.2, 3 sowie 7 bis 9, § 103 Abs. 3 und Abs. 7 Z 1, § 105 Abs. 2 bis 5, § 106 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 4, § 108, § 109 Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, 6, 7 und 10, § 110, § 111 Abs. 3 und 4, § 112 Abs. 2, 2a bis 2c und 4, § 113 Abs. 1 lit. e, § 121 Abs. 1, § 124 Abs. 3 und 4, § 129 Abs. 1 Z 4 und 5, § 149 und § 153 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.</div><div class='content text'>(15) § 152b. samt Überschri
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