<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 1.</span><spanclass='header'>Geltungsbereich</span><ulclass='content list'><li><ulclass='content list'><li><span>(1) Dieses Bundesgesetz gilt für zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) geschlossene Verträge</span></li><li><ulclass='content list'><li><ulclass='content list'><li><span>1. über den Kauf von Waren – das sind bewegliche körperliche Sachen – einschließlich solcher, die noch herzustellen sind, sowie</span></li><li><span>2. über die Bereitstellung digitaler Leistungen</span></li></ul></li><li><ulclass='content list'><li><span>a) gegen eine Zahlung oder</span></li><li><span>b) gegen die Hingabe von personenbezogenen Daten des Verbrauchers, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung von rechtlichen Anforderungen.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ulclass='content list'><li><span>(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge über</span></li><li><ulclass='content list'><li><ulclass='content list'><li><span>1. den Kauf lebender Tiere,</span></li><li><span>2. Dienstleistungen, die keine digitalen Dienstleistungen sind, auch wenn der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln,</span></li><li><span>3. elektronische Kommunikationsdienste im Sinn von Art. 2 Z 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinn von Art. 2 Z 7 dieser Richtlinie,</span></li><li><span>4. Gesundheitsdienstleistungen im Sinn von Art. 3 lit. a der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,</span></li><li><span>5. Glücksspieldienstleistungen, die elektronisch oder mit einer anderen Kommunikationstechnologie auf individuellen Abruf des Verbrauchers erbracht werden und einen geldwerten Einsatz erfordern, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, einschließlich Spielen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen,</span></li><li><span>6. Finanzdienstleistungen im Sinn von Art. 2 lit. b der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. Nr. L 271 vom 9.10.2002 S. 16,</span></li><li><span>7. Software, die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern der Verbraucher keine Zahlung leistet und die vom Verbraucher hingegebenen personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität dieser speziellen Software verarbeitet werden,</span></li><li><span>8. die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn diese der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung, wie etwa einer digitalen Kinovorführung, zugänglich gemacht werden,</span></li><li><span>9. digitale Inhalte, die gemäß der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90, von öffentlichen Stellen bereitgestellt werden,</span></li><li><span>10. Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span>(3) § 7 gilt auch für Verträge nach Abs. 1, die zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.</span></li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 2.</span><spanclass='header'>Begriffsbestimmungen</span><ulclass='content list'><li><span>In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck</span></li><li><ulclass='content list'><li><ulclass='content list'><li><span>1. „digitale Leistungen“ digitale Inhalte oder digitale Dienstle
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 9.</span><spanclass='header'>Anwendungsbereich</span><ulclass='content list'><li><span>(1) Dieser Abschnitt ist auf Verträge über den Kauf von Waren (§ 1 Abs. 1 Z 1) anzuwenden.</span></li><li><span>(2) Bei Waren mit digitalen Elementen ist dieser Abschnitt dann auch auf die in den Waren enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen anzuwenden, wenn diese aufgrund des Vertrags mit den Waren bereitzustellen sind, unabhängig davon, ob die Bereitstellung durch den Unternehmer oder einen Dritten geschieht. Im Zweifel gilt die Bereitstellung der digitalen Leistungen als vom Vertrag umfasst.</span></li><li><span>(3) Auf körperliche Datenträger, die nur als Träger digitaler Inhalte dienen, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden.</span></li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 10.</span><spanclass='header'>Gewährleistungsumfang und Gewährleistungsfrist</span><ulclass='content list'><li><span>(1) Der Unternehmer leistet Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Ware vorliegt und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt.</span></li><li><span>(2) Wenn bei einer Ware mit digitalen Elementen die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, leistet der Unternehmer auch Gewähr für jeden Mangel der digitalen Leistung, der während der Dauer dieser Bereitstellungspflicht auftritt oder hervorkommt, im Fall einer Bereitstellungspflicht von weniger als zwei Jahren jedoch für jeden Mangel der digitalen Leistung, der innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware auftritt oder hervorkommt.</span></li><li><span>(3) Bei Rechtsmängeln leistet der Unternehmer Gewähr, wenn der Mangel bei Übergabe der Ware vorliegt. Im Fall des Abs. 2 leistet der Unternehmer auch Gewähr für jeden Rechtsmangel an der digitalen Leistung, der zu Beginn oder während des Bereitstellungszeitraums beziehungsweise – im Fall einer Bereitstellungspflicht von weniger als zwei Jahren – zu einem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware vorliegt.</span></li><li><span>(4) Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.</span></li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 11.</span><spanclass='header'>Vermutung bei Hervorkommen eines Mangels; Beweislast</span><ulclass='content list'><li><span>(1) Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist.</span></li><li><span>(2) Wenn bei einer Ware mit digitalen Elementen die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, so trägt bei Hervorkommen eines Mangels während des in § 10 Abs. 2 genannten Zeitraums der Unternehmer die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums dem Vertrag entsprochen hat.</span></li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 12.</span><spanclass='header'>Rechte aus der Gewährleistung</span><ulclass='content list'><li><span>(1) Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Verbraucher unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen entweder die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen.</span></li><li><span>(2) Der Verbraucher kann – vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 – zunächst nur die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen. Dabei kann der Verbraucher zwischen Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) und Austausch der Ware wählen, es sei denn, die gewählte Abhilfe wäre unmöglich oder für den Unternehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Au
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 16.</span><spanclass='header'>Anwendungsbereich</span><ulclass='content list'><li><span>(1) Dieser Abschnitt ist auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) anzuwenden.</span></li><li><span>(2) Wenn in einem Vertrag zwischen demselben Unternehmer und demselben Verbraucher neben der Bereitstellung digitaler Leistungen auch die Erbringung anderer Dienstleistungen oder die Leistung von Waren vereinbart sind, ist dieser Abschnitt nur auf jene Teile des Vertrags anzuwenden, die die digitalen Leistungen betreffen.</span></li><li><span>(3) Dieser Abschnitt ist auch auf körperliche Datenträger anzuwenden, die nur als Träger digitaler Inhalte dienen.</span></li><li><span>(4) Dieser Abschnitt ist nicht auf in Waren enthaltene oder mit Waren verbundene digitale Leistungen anzuwenden, soweit diese in den Anwendungsbereich des 2. Abschnitts fallen (§ 9 Abs. 2).</span></li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 17.</span><spanclass='header'>Erfüllung</span><ulclass='content list'><li><ulclass='content list'><li><span>(1) Der Unternehmer hat eine digitale Leistung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich nach Vertragsabschluss bereitzustellen. Er hat seine Pflicht zur Bereitstellung der digitalen Leistung erfüllt, sobald</span></li><li><ulclass='content list'><li><ulclass='content list'><li><span>1. der digitale Inhalt oder ein für den Zugang zu ihm oder für sein Herunterladen geeignetes Mittel entweder dem Verbraucher oder einer vom Verbraucher zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist oder</span></li><li><span>2. die digitale Dienstleistung dem Verbraucher oder einer vom Verbraucher zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span>(2) Die Beweislast für die rechtzeitige Bereitstellung der digitalen Leistung trägt der Unternehmer.</span></li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 18.</span><spanclass='header'>Gewährleistungsumfang und Gewährleistungsfrist</span><ulclass='content list'><li><span>(1) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen ist, leistet der Unternehmer Gewähr für jeden Mangel, der bei Bereitstellung vorliegt und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt. Bei Rechtsmängeln leistet der Unternehmer Gewähr, wenn der Mangel bei Bereitstellung vorliegt.</span></li><li><span>(2) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, leistet der Unternehmer Gewähr für jeden Mangel, der während der Dauer dieser Bereitstellungspflicht auftritt oder hervorkommt. Bei Rechtsmängeln leistet der Unternehmer Gewähr, wenn der Mangel zu Beginn der Bereitstellung oder zu einem Zeitpunkt innerhalb der Dauer der Bereitstellungspflicht vorliegt.</span></li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 19.</span><spanclass='header'>Vermutung bei Hervorkommen eines Mangels; Beweislast</span><ulclass='content list'><li><span>(1) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen ist und innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung ein Mangel hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Bereitstellung vorgelegen ist.</span></li><li><span>(2) Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, trägt bei Hervorkommen eines Mangels während dieses Zeitraums der Unternehmer die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums dem Vertrag entsprochen hat.</span></li><li><span>(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer beweist, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers den technischen Anforderungen der digitalen Leistung nicht entspricht, und wenn er den Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und verständlich über diese Anfo
<div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 28.</span><spanclass='header'>Verjährung</span><ulclass='content list'><li><span>(1) Die Rechte des Verbrauchers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist.</span></li><li><span>(2) Bei Rechtsmängeln tritt die Verjährung zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Mangel dem Verbraucher bekannt wird; die zweijährige Frist beginnt aber frühestens mit der Übergabe (§ 10 Abs. 1) oder der Bereitstellung (§ 18 Abs. 1). In den Fällen des § 10 Abs. 2 und des § 18 Abs. 2 tritt die Verjährung überdies frühestens drei Monate nach dem Ende des Bereitstellungzeitraums ein.</span></li><li><span>(3) Wenn der Verbraucher dem Unternehmer den Mangel innerhalb der Verjährungsfrist anzeigt, kann er den Mangel zeitlich unbeschränkt durch Einrede gegen die Entgeltforderung des Unternehmers geltend machen.</span></li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 29.</span><spanclass='header'>Inkrafttreten; Übergangsbestimmung</span><ulclass='content list'><li><span>(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.</span></li><li><span>(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge über den Kauf von Waren (§ 1 Abs. 1 Z 1) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.</span></li><li><span>(3) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 27 auf die Bereitstellung digitaler Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgt. § 27 ist auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.</span></li></ul></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 30.</span><spanclass='header'>Vollziehung</span><span>Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.</span></div><divclass='par'><spanclass='symb'>§ 31.</span><spanclass='header'>Umsetzungshinweis</span><span>Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 1, und die Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 28, umgesetzt.</span></div></div></details>