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<h1>Markenschutzgesetz</h1>
<details><summary><h2>I. ABSCHNITT (Allgemeine Bestimmungen)</h2></summary>
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 1.</span><span class='content'>Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und</span></li><li><span class='content'>2) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 2.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.</span></li><li><span class='content'>(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.</span></li><li><span class='content'>(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, ABl. Nr. L 154 vom 16.06.2017 S.1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 4.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ausschließlich bestehen</span></li></ul><ul class='content list'><li><span class='content'>a) aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften,</span></li><li><span class='content'>b) aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (§ 6 Abs. 2) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,</span></li><li><span class='content'>c) aus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind und ihre Eintragung als Marke geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zu der betreffenden Organisation hervorzurufen oder das Publikum über das Bestehen einer solchen Verbindung irrezuführen. Für die Kundmachung gilt § 6 Abs. 2 letzter Satz;</span></li></ul><ul class='content list'><li><span class='content'>2. nicht als Marke gemäß § 1 eintragungsfähig sind;</span></li><li><span class='content'>3. keine Unterscheidungskraft haben;</span></li><li><span class='content'>4. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;</span></li><li><span class='content'>5. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind;</span></li><li><span class='content'>6. ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal bestehen, die beziehungsweise das durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;</span></li><li><span class='content'>7. gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;</span></li><li><span class='content'>8. geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;</span></li><li><span class='content'>9. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von österreichischen Rechtsvorschriften einschließlich internationaler Übereinkünfte, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;</span></li><li><span class='content'>10. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;</span></li><li><span class='content'>11. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;</span></li><li><span class='content'>12. aus einer im Einklang mit den Unionsvorschriften oder den österreichischen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkünften, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Die Registrierung wird jedoch in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 5 zugelassen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 5.</span><span class='content'>Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im § 4 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist.</span><span class='content'>(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 2)</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 6.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder als Bestandteil von Waren- oder Dienstleistungskennzeichnungen unbefugt das Staatswappen, die Staatsfahne, ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder das Wappen einer inländischen Gebietskörperschaft oder ohne Zustimmung der Berechtigten die im § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Zeichen zu benutzen. Ebenfalls untersagt ist die Benutzung eines Prüfungs- oder Gewährzeichens ohne Zustimmung der das Prüfungs- oder Gewährzeichen verleihenden Behörde zur Kennzeichnung oder als Bestandteil der Kennzeichnung solcher Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen eingeführt ist, oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen.</span></li><li><span class='content'>(2) Auf ausländische staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- oder Gewährzeichen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht und wenn das ausländische Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist. Wird in die Kundmachung keine Darstellung der amtlichen Ausführungsform des Zeichens aufgenommen, so ist zu verlautbaren, wo eine solche Darstellung öffentlich zugänglich ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Wer dem Verbot (Abs. 1) zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 7.</span><span class='content'>§ 4 Abs. 1 Z 1 und die §§ 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im § 4 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich sind, Bestandteile von Marken bilden (§ 5) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (§ 6).</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 9.</span><span class='content'>Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 10.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist;</span></li><li><span class='content'>2. ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat auch das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), unabhängig davon, ob diese Waren oder Dienstleistungen gleich oder ähnlich oder nicht ähnlich sind mit denjenigen, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Bekanntheit der älteren Marke muss spätestens am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls am prioritäts- oder zeitrangbegründenden Tag, oder im Entstehungszeitpunkt des jüngeren sonstigen Kennzeichenrechts vorgelegen sein.</span></li><li><span class='content'>(2a) Unbeschadet älterer Rechte ist der Inhaber einer eingetragenen Marke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren ins Inland zu verbringen, ohne die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke gleich ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. Diese Berechtigung des Markeninhabers erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Marke verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15, eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.</span></li><li><span class='content'>(2b) Besteht die Gefahr, dass die Verpackung, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder nachweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers gemäß Abs. 1 oder 2 darstellt, so hat der Inhaber der Marke das Recht, die folgenden Handlungen zu verbieten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. das Anbringen eines mit der Marke gleichen oder eines ihr ähnlichen Zeichens auf diesen Kennzeichnungsmitteln;</span></li><li><span class='content'>2. das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von diesen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen angebracht wird.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt,</span></li><li><span class='content'>2. Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,</span></li><li><span class='content'>3. die Marke zu Zwecken der Identifizierung von oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung, beispielsweise als Zubehör oder Ersatzteil, erforderlich ist,</span></li></ul><span class='content'>im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 10a.</span><span class='content'>Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird insbesondere angesehen:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. das Zeichen auf Waren, auf deren Verpackung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen;</span></li><li><span class='content'>2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;</span></li><li><span class='content'>3. Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;</span></li><li><span class='content'>4. das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil von solchen zu benutzen;</span></li><li><span class='content'>5. das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen;</span></li><li><span class='content'>6. das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in der jeweils geltenden Fassung, zur Umsetzung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 21, zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 10b.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind.</span></li><li><span class='content'>(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 11.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Marke kann, unabhängig von einem Eigentumswechsel am Unternehmen, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, übertragen werden. Gehört das Markenrecht zu einem Unternehmen, so geht das Markenrecht samt allfälligen Lizenzrechten daran im Falle eines Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.</span></li><li><span class='content'>(2) Ergibt sich aus dem Antrag auf Umschreibung oder den dazu vorgelegten Unterlagen in offensichtlicher Weise, daß die Marke auf Grund des Rechtsüberganges geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, so ist der Antrag auf Umschreibung abzuweisen, es sei denn, der Erwerber stimmt einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zur Beseitigung der Täuschungsgefahr zu.</span></li><li><span class='content'>(3) Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und können alle Verständigungen, welche die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber Eingetragenen zugestellt werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 12.</span><span class='content'>Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzen.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 13.</span><span class='content'>Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder ähnlichem Nachschlagewerk in gedruckter oder elektronischer Form den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so hat der Verleger des Werkes auf Verlangen des Inhabers der Marke sicherzustellen, dass der Wiedergabe der Marke unverzüglich, bei Druckererzeugnissen spätestens bei einer Neuauflage des Werkes, der Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 14.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Bundesgebiet oder einen Teil davon Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.</span></li><li><span class='content'>(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. der Dauer der Lizenz,</span></li><li><span class='content'>2. der von der Registrierung erfaßten Form, in der die Marke verwendet werden darf,</span></li><li><span class='content'>3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,</span></li><li><span class='content'>4. des Gebietes, in dem die Marke verwendet werden darf, oder</span></li><li><span class='content'>5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen</span></li></ul></li><li><span class='content'>gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.</span></li><li><span class='content'>(3) Der Lizenznehmer kann ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dies jedoch auch, wenn der Inhaber der Marke nach ausdrücklicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Verletzungsklage erhoben hat.</span></li><li><span class='content'>(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage als Nebenintervenient beitreten. Das Interesse an der künftigen Geltendmachung seines eigenen Schadens in einem eigenen Verfahren begründet das rechtliche Interesse am Beitritt als Nebenintervenient.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für angemeldete Marken.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h2>II. ABSCHNITT (Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken)</h2></summary>
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 1.</span><span class='content'>Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und</span></li><li><span class='content'>2) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 2.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.</span></li><li><span class='content'>(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.</span></li><li><span class='content'>(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, ABl. Nr. L 154 vom 16.06.2017 S.1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 4.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ausschließlich bestehen</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften,</span></li><li><span class='content'>b) aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (§ 6 Abs. 2) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,</span></li><li><span class='content'>c) aus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind und ihre Eintragung als Marke geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zu der betreffenden Organisation hervorzurufen oder das Publikum über das Bestehen einer solchen Verbindung irrezuführen. Für die Kundmachung gilt § 6 Abs. 2 letzter Satz;</span></li></ul></li></ul><ul class='content list'><li><span class='content'>2. nicht als Marke gemäß § 1 eintragungsfähig sind;</span></li><li><span class='content'>3. keine Unterscheidungskraft haben;</span></li><li><span class='content'>4. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;</span></li><li><span class='content'>5. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind;</span></li><li><span class='content'>6. ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal bestehen, die beziehungsweise das durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;</span></li><li><span class='content'>7. gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;</span></li><li><span class='content'>8. geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;</span></li><li><span class='content'>9. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von österreichischen Rechtsvorschriften einschließlich internationaler Übereinkünfte, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;</span></li><li><span class='content'>10. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;</span></li><li><span class='content'>11. nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind;</span></li><li><span class='content'>12. aus einer im Einklang mit den Unionsvorschriften oder den österreichischen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkünften, denen die Union oder die Republik Österreich angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Die Registrierung wird jedoch in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 5 zugelassen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 5.</span><span class='content'>Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im § 4 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist.</span><span class='content'>(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 2)</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 6.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder als Bestandteil von Waren- oder Dienstleistungskennzeichnungen unbefugt das Staatswappen, die Staatsfahne, ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder das Wappen einer inländischen Gebietskörperschaft oder ohne Zustimmung der Berechtigten die im § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Zeichen zu benutzen. Ebenfalls untersagt ist die Benutzung eines Prüfungs- oder Gewährzeichens ohne Zustimmung der das Prüfungs- oder Gewährzeichen verleihenden Behörde zur Kennzeichnung oder als Bestandteil der Kennzeichnung solcher Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen eingeführt ist, oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen.</span></li><li><span class='content'>(2) Auf ausländische staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- oder Gewährzeichen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht und wenn das ausländische Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist. Wird in die Kundmachung keine Darstellung der amtlichen Ausführungsform des Zeichens aufgenommen, so ist zu verlautbaren, wo eine solche Darstellung öffentlich zugänglich ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Wer dem Verbot (Abs. 1) zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 7.</span><span class='content'>§ 4 Abs. 1 Z 1 und die §§ 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im § 4 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich sind, Bestandteile von Marken bilden (§ 5) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (§ 6).</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 9.</span><span class='content'>Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 10.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist;</span></li><li><span class='content'>2. ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat auch das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), unabhängig davon, ob diese Waren oder Dienstleistungen gleich oder ähnlich oder nicht ähnlich sind mit denjenigen, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Bekanntheit der älteren Marke muss spätestens am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls am prioritäts- oder zeitrangbegründenden Tag, oder im Entstehungszeitpunkt des jüngeren sonstigen Kennzeichenrechts vorgelegen sein.</span></li><li><span class='content'>(2a) Unbeschadet älterer Rechte ist der Inhaber einer eingetragenen Marke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren ins Inland zu verbringen, ohne die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke gleich ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. Diese Berechtigung des Markeninhabers erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Marke verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15, eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.</span></li><li><span class='content'>(2b) Besteht die Gefahr, dass die Verpackung, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder nachweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers gemäß Abs. 1 oder 2 darstellt, so hat der Inhaber der Marke das Recht, die folgenden Handlungen zu verbieten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. das Anbringen eines mit der Marke gleichen oder eines ihr ähnlichen Zeichens auf diesen Kennzeichnungsmitteln;</span></li><li><span class='content'>2. das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von diesen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen angebracht wird.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt,</span></li><li><span class='content'>2. Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,</span></li><li><span class='content'>3. die Marke zu Zwecken der Identifizierung von oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung, beispielsweise als Zubehör oder Ersatzteil, erforderlich ist,</span></li></ul><span class='content'>im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 10a.</span><span class='content'>Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird insbesondere angesehen:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. das Zeichen auf Waren, auf deren Verpackung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen;</span></li><li><span class='content'>2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;</span></li><li><span class='content'>3. Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;</span></li><li><span class='content'>4. das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil von solchen zu benutzen;</span></li><li><span class='content'>5. das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen;</span></li><li><span class='content'>6. das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in der jeweils geltenden Fassung, zur Umsetzung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 21, zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 10b.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind.</span></li><li><span class='content'>(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 11.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Marke kann, unabhängig von einem Eigentumswechsel am Unternehmen, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, übertragen werden. Gehört das Markenrecht zu einem Unternehmen, so geht das Markenrecht samt allfälligen Lizenzrechten daran im Falle eines Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.</span></li><li><span class='content'>(2) Ergibt sich aus dem Antrag auf Umschreibung oder den dazu vorgelegten Unterlagen in offensichtlicher Weise, daß die Marke auf Grund des Rechtsüberganges geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, so ist der Antrag auf Umschreibung abzuweisen, es sei denn, der Erwerber stimmt einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zur Beseitigung der Täuschungsgefahr zu.</span></li><li><span class='content'>(3) Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und können alle Verständigungen, welche die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber Eingetragenen zugestellt werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 12.</span><span class='content'>Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzen.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 13.</span><span class='content'>Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder ähnlichem Nachschlagewerk in gedruckter oder elektronischer Form den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so hat der Verleger des Werkes auf Verlangen des Inhabers der Marke sicherzustellen, dass der Wiedergabe der Marke unverzüglich, bei Druckererzeugnissen spätestens bei einer Neuauflage des Werkes, der Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 14.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Bundesgebiet oder einen Teil davon Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.</span></li><li><span class='content'>(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. der Dauer der Lizenz,</span></li><li><span class='content'>2. der von der Registrierung erfaßten Form, in der die Marke verwendet werden darf,</span></li><li><span class='content'>3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,</span></li><li><span class='content'>4. des Gebietes, in dem die Marke verwendet werden darf, oder</span></li><li><span class='content'>5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen</span></li></ul></li><li><span class='content'>gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.</span></li><li><span class='content'>(3) Der Lizenznehmer kann ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dies jedoch auch, wenn der Inhaber der Marke nach ausdrücklicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Verletzungsklage erhoben hat.</span></li><li><span class='content'>(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage als Nebenintervenient beitreten. Das Interesse an der künftigen Geltendmachung seines eigenen Schadens in einem eigenen Verfahren begründet das rechtliche Interesse am Beitritt als Nebenintervenient.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für angemeldete Marken.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h2>II. ABSCHNITT (Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken)</h2></summary>
<div><details><summary><h3>1. Registrierung</h3></summary>
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 16.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Das Markenregister wird vom Patentamt geführt.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Marke muss beim Patentamt schriftlich angemeldet werden. Sofern sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder aus Worten besteht und hierfür keine bestimmte Schriftform beansprucht wird, ist eine Wiedergabe der Marke in Form von Abbildungen oder als Datei und erforderlichenfalls zusätzlich eine mit der Wiedergabe in Einklang stehende, den Schutzgegenstand nicht erweiternde Beschreibung zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre Beschaffenheit und Abmessungen, die der Markenart entsprechende Dateiart und das Dateiformat sowie der zur Vorlage zulässige Datenträger, der notwendige Inhalt und der Umfang der Beschreibung sowie die Art der Zeichen in Standardschrift, beispielsweise Satzzeichen, die wie Buchstaben oder Zahlen behandelt werden, werden durch Verordnung festgesetzt.</span></li><li><span class='content'>(3) In der Anmeldung sind die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis), dass jedermann allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen kann. Allgemeine Begriffe einschließlich Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung) schließen alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des jeweiligen Begriffs erfasst sind. Die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses werden durch Verordnung bestimmt.</span></li><li><span class='content'>(4) Bei den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens sowie der Registrierung und der Veröffentlichung der Marke Bedacht zu nehmen, insbesondere sind die Erfordernisse für die Markenwiedergabe so festzulegen, dass die Wiedergabe im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann, sodass jedermann klar und präzise feststellen kann, für welchen Gegenstand Schutz gewährt wird.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 17.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) In das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Marke und gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke,</span></li><li><span class='content'>2. die Registernummer,</span></li><li><span class='content'>3. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,</span></li><li><span class='content'>4. der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,</span></li><li><span class='content'>5. die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung),</span></li><li><span class='content'>6. der Beginn der Schutzdauer,</span></li><li><span class='content'>7. gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 139 der Verordnung (EU) 2017/1001, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Unionsmarke im Sinne des Art. 32 dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Art. 39 oder 40 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.</span></li><li><span class='content'>2. Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 9quinquies des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 das Datum der internationalen Registrierung im Sinne des Art. 3 Abs. 4 oder das Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung im Sinne des Art. 3ter Abs. 2 des Protokolls. Gegebenenfalls ist auch der der Marke gemäß Art. 4bis des Protokolls zukommende Zeitrang im Register einzutragen.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2a) Erfolgt die Registrierung auf Grund der Teilung einer Anmeldung oder Registrierung, so ist ein Hinweis auf die Teilung und das Aktenzeichen der Anmeldung, von der die Teilung ursprünglich ausgegangen ist, ins Register aufzunehmen. Als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt der Tag der Anmeldung, von der die Teilung ausgegangen ist; ebenso gelten eine für diese Anmeldung beanspruchte Priorität oder ein zustehender Zeitrang gemäß Abs. 2 auch für die Teilung, sofern die Waren oder Dienstleistungen der Teilung von der Priorität oder dem Zeitrang erfasst sind.</span></li><li><span class='content'>(3) Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben und Kleinbuchstaben oder arabischen Ziffern sowie den nach § 16 Abs. 2 zulässigen weiteren Zeichen einzutragen. Für Marken, deren Wiedergabe nur in einer Datei ohne Abbildung besteht, erfolgt die Eintragung gemäß Abs. 1 Z 1 durch einen Hinweis auf die Zugänglichmachung der Datei in elektronischer Form.</span></li><li><span class='content'>(4) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2a erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung. Diese umfasst gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.</span></li><li><span class='content'>(6) Das Markenregister und die über seinen Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 19.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.</span></li><li><span class='content'>(2) Über die Verlängerung ist ein Hinweis in das Register einzutragen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 19a.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Das Patentamt informiert den Markeninhaber spätestens sechs Monate im Voraus über das Ende der Schutzdauer. Dieses Informationsschreiben bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Information gemäß Abs. 1 oder ihr Unterbleiben ist für die Schutzdauer oder Erneuerung ohne Belang und begründet keine Ansprüche.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 20.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Jede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.</span></li><li><span class='content'>(2) Ergibt diese Prüfung, dass gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluss abzuweisen.</span></li><li><span class='content'>(3) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluss festzustellen, dass das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein solcher Beschluss kann mit Rekurs (§ 37 Abs. 1) angefochten werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 22.</span><span class='content'>Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Unionsmarken und angemeldete Unionsmarken. Für die Beurteilung des Schutzbereichs der betroffenen Zeichen ist diese Auskunft ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 23.</span><span class='content'>Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 23a.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Durch eine Teilungserklärung kann der Anmelder einer Marke die Anmeldung oder der Inhaber einer registrierten Marke die Registrierung hinsichtlich bestimmter Waren oder Dienstleistungen teilen, die sich weder mit den verbleibenden Waren oder Dienstleistungen noch mit jenen anderer Teilungen überschneiden dürfen. § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.</span></li><li><span class='content'>(2) Wird die Entrichtung der Teilungsgebühr nicht binnen zwei Monaten ab Einreichung der Teilungserklärung veranlasst, so gilt die Teilungserklärung als nicht eingebracht. Eine Verlängerung der Frist, eine Weiterbehandlung oder eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Entrichtung der Teilungsgebühr findet nicht statt.</span></li><li><span class='content'>(3) Im Übrigen gelten bei einer Teilung einer angemeldeten Marke die Vorschriften über die Anmeldung von Marken sinngemäß.</span></li><li><span class='content'>(4) Betrifft die Teilungserklärung eine Registrierung, so wird die Teilung mit der Eintragung in das Register wirksam. Eintragungen im Register zur Marke, von der die Teilung erfolgt, werden zu der durch die Teilung entstehenden Eintragung ins Register übernommen, sofern sie einen Bezug zu deren Waren oder Dienstleistungen aufweisen.</span></li><li><span class='content'>(5) Für registrierte Marken ist vor Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 29a Abs. 1) eine Teilungserklärung nicht zulässig. Betrifft eine Teilungserklärung Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand eines Widerspruchs oder eines Antrages gemäß §§ 30 bis 34, §§ 66 oder 66a sind, wird eine Teilung erst in das Register eingetragen, wenn das betreffende Verfahren gemäß § 29b Abs. 6 erledigt oder rechtskräftig entschieden ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 24.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sowie Prioritätsrechte gemäß Abs. 2 sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.</span></li><li><span class='content'>(2) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Markenanmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine dieselbe Marke betreffende spätere Anmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Markenanmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Prioritätserklärung ist binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden.</span></li><li><span class='content'>(4) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.</span></li><li><span class='content'>(5) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, nach amtlicher Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 25.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Bestimmungen der §§ 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.</span><span class='content'>(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 16)</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 26.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Schutz besteht nur, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Ausstellung die Begünstigung des Prioritätsschutzes für die Marken, die zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, zuerkannt hat.</span></li><li><span class='content'>(2) Um die Zuerkennung hat die Ausstellungsleitung anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die für die Entscheidung über die beanspruchte Prioritätsbegünstigung erforderlichen Angaben zu enthalten.</span></li><li><span class='content'>(3) Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die Zuerkennung des Schutzes auf Grund zwischenstaatlicher Verpflichtungen geboten oder im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausstellung gerechtfertigt ist.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Zuerkennung der Begünstigung des Prioritätsschutzes ist auf Kosten der Ausstellungsleitung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Österreichischen Patentblatt“ zu verlautbaren.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 27.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Schutz hat die Wirkung, daß die Marke vom Tag der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum an ein Prioritätsrecht genießt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Schließung der Ausstellung beim Patentamt angemeldet wird. Die Anmeldung darf nur die zur Schau gestellten Waren, zu deren Kennzeichnung die Marke auf der Ausstellung gebraucht worden ist, umfassen.</span></li><li><span class='content'>(2) Werden gleiche oder ähnliche Waren, die mit gleichen oder ähnlichen Marken gekennzeichnet sind, gleichzeitig in den Ausstellungsraum eingebracht, so genießt jene Marke den Vorrang, deren Anmeldung zuerst erfolgt.</span></li><li><span class='content'>(3) Das Prioritätsrecht ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung und der Tag der Einbringung der mit der Marke gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum zu bezeichnen (Prioritätserklärung). Die Bestimmungen des § 24 Abs. 3 gelten sinngemäß.</span></li><li><span class='content'>(4) Das Prioritätsrecht ist durch eine Darstellung der Marke und eine Bestätigung der Ausstellungsleitung, welche Waren mit dieser Marke zur Schau gestellt und wann diese in den Ausstellungsraum eingebracht wurden, nachzuweisen (Prioritätsbelege).</span></li><li><span class='content'>(5) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die Prioritätsbelege nach amtlicher Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>2. Änderungen des Registerstandes</h3></summary>
<div><div class='par'><span class='symb'>§ 28.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten, sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt auch auf gerichtliches Ersuchen.</span></li><li><span class='content'>(2) Mit dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Umschreibung der Marke kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.</span></li><li><span class='content'>(4) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 34 und §§ 66 bis 66a), auf Übertragung (§ 30a) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).</span></li><li><span class='content'>(5) Im Übrigen gelten § 43 Abs. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.</span></li><li><span class='content'>(6) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (§ 17 Abs. 4) zu vermerken.</span></li><li><span class='content'>(7) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 28a.</span><span class='content'>Die Übertragung von angemeldeten Marken wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Ebenso erfolgt die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu angemeldeten Marken im Register. § 28 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten für Registereintragungen bei angemeldeten Marken sinngemäß.</span></div></div></details><details><summary><h3>3. Löschung</h3></summary>