From 27cee1ed367f76151b2a1e6cda2b5041f513c93e Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: philipp Date: Tue, 20 Feb 2024 16:39:53 +0100 Subject: [PATCH] add fsg --- laws/fsg.toml | 51 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ 1 file changed, 51 insertions(+) create mode 100644 laws/fsg.toml diff --git a/laws/fsg.toml b/laws/fsg.toml new file mode 100644 index 0000000..1f3be17 --- /dev/null +++ b/laws/fsg.toml @@ -0,0 +1,51 @@ +[law] +id = 10003898 +name = "Finanzstrafgesetz" + +[[law.classifiers]] +name = "Artikel" +is_root = true +match_function = "contains" + +[[law.classifiers]] +name = " Abschnitt" +is_root = false +match_function = "contains" + +[[law.classifiers]] +name = "Hauptstück" +is_root = false +match_function = "contains" + +[[law.classifiers]] +name = "Unterabschnitt" +is_root = false +match_function = "contains" + +[[law.classifiers]] +name = "numbering" +is_root = false +match_function = "starts_with_number" + +[[law.classifiers]] +name = "letter" +is_root = false +match_function = "starts_with_uppercaseletter" + +[[law.classifiers]] +name = "roman numbering" +is_root = false +match_function = "starts_with_roman_number" + +[parser] +remove_strings = [ + "", "", + "", "", + "", "", + "" +] + +[[parser.replace_rules]] # No id for this paragraph... +find = """(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.""" +replace_with = """§ 167.(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.""" +