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<h1>Urhebergesetz</h1>
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<h1><mark>Urhebergesetz</mark></h1>
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<details><summary><h2>I. Hauptstück. (Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.)</h2></summary>
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<div><details><summary><h3>I. Abschnitt. (Das Werk.)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 1.</span><span class='header'>Werke der Literatur und der Kunst.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.</span></li><li><span class='content'>(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 2.</span><span class='header'>Werke der Literatur.</span><span class='content'>Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);</span></li><li><span class='content'>2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);</span></li><li><span class='content'>3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 3.</span><span class='header'>Werke der bildenden Künste.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).</span></li><li><span class='content'>(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 4.</span><span class='header'>Werke der Filmkunst.</span><span class='content'>Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 5.</span><span class='header'>Bearbeitungen.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 6.</span><span class='header'>Sammelwerke.</span><span class='content'>Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 7.</span><span class='header'>Freie Werke.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.</span></li><li><span class='content'>(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 8.</span><span class='header'>Veröffentlichte Werke.</span><span class='content'>Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 9.</span><span class='header'>Erschienene Werke.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.</span></li><li><span class='content'>(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>II. Abschnitt.</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 40a.</span><span class='header'>Computerprogramme</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.</span></li><li><span class='content'>(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Computerprogramm“ alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 40b.</span><span class='header'>Dienstnehmer</span><span class='content'>Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 40c.</span><span class='header'>Werknutzungsrechte</span><span class='content'>Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 40d.</span><span class='header'>Freie Werknutzungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) § 42 gilt für Computerprogramme nicht.</span></li><li><span class='content'>(2) Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse.</span></li><li><span class='content'>(3) Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person darf</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist;</span></li><li><span class='content'>2. das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 40e.</span><span class='header'>Dekompilierung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Die Handlungen sind unerläßlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten;</span></li><li><span class='content'>2. die Handlungen werden von einer zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hiezu ermächtigten Person vorgenommen;</span></li><li><span class='content'>3. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Z 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; und</span></li><li><span class='content'>4. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Die nach Abs. 1 gewonnenen Informationen dürfen nicht</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;</span></li><li><span class='content'>2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist;</span></li><li><span class='content'>3. für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Auf das Recht der Dekompilierung (Abs. 1) kann wirksam nicht verzichtet werden.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>VIb. Abschnitt (Sondervorschriften für Datenbankwerke)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 40f.</span><span class='header'>Datenbanken und Datenbankwerke</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.</span></li><li><span class='content'>(2) Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).</span></li><li><span class='content'>(3) Die §§ 40b und 40c gelten für Datenbankwerke entsprechend.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 40g.</span><span class='header'>Wiedergaberecht</span><span class='content'>Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 40h.</span><span class='header'>Freie Werknutzungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) § 42 Abs. 1, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.</span></li><li><span class='content'>(2) § 42 Abs. 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die Vervielfältigung auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger zulässig ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>VII. Abschnitt. (Beschränkungen der Verwertungsrechte.)</h3></summary>
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<div><details><summary><h4>1. Freie Werknutzungen.</h4></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 41.</span><span class='header'>Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung</span><span class='content'>Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 41a.</span><span class='header'>Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen</span><span class='content'>Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn sie flüchtig oder begleitend ist und</span></li><li><span class='content'>2. wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und</span></li><li><span class='content'>3. wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und</span></li><li><span class='content'>4. wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42.</span><span class='header'>Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.</span></li><li><span class='content'>(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt.</span></li><li><span class='content'>(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.</span></li><li><span class='content'>(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</span></li><li><span class='content'>(6) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.</span></li><li><span class='content'>(7) Öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen (Einrichtungen des Kulturerbes) dürfen Werke, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den Zweck ihrer Erhaltung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Einrichtungen des Kulturerbes), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Diese Nutzung kann vertraglich nicht abbedungen werden. Darüber hinaus dürfen der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herstellen oder herstellen lassen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Dies ist auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur dann zulässig, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Unter dieser Einschränkung dürfen sie ferner</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen und dieses statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie jenes ausstellen (§ 16 Abs. 2), verleihen (§ 16a) und nach § 56b benützen;</span></li><li><span class='content'>2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen und diese ausstellen (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verleihen und nach § 56b benützen, solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(8) Die folgenden Vervielfältigungen sind – unbeschadet des Abs. 6 – jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 zulässig;</span></li><li><span class='content'>2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.</span></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42a.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;</span></li><li><span class='content'>2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;</span></li><li><span class='content'>3. wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42b.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung), wenn Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen.</span></li><li><span class='content'>(2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung),</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und</span></li><li><span class='content'>2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung).</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2a) Die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch nur ein geringfügiger Nachteil entsteht.</span></li><li><span class='content'>(3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Speichermedien- und die Gerätevergütung derjenige, der die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt; wer die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig, jedoch nicht als erster in Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Speichermedienvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Speichermedien mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht oder Kleinunternehmer im Sinne des UStG 1994 ist; hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig;</span></li><li><span class='content'>2. die Betreibervergütung der Betreiber des Vervielfältigungsgeräts.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. auf die bisher in Geltung gestandenen vergleichbaren Vergütungssätze und das Gesamtvolumen der Vergütung, wobei unverhältnismäßige Veränderungen vermieden werden sollen;</span></li><li><span class='content'>2. auf vergleichbare Vergütungssätze und -volumina in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des EWR;</span></li><li><span class='content'>3. auf den Schaden für den Urheber durch die Vervielfältigungen, deren Auswirkung auf die normale Werkverwertung und auf die berechtigten Interessen des Urhebers;</span></li><li><span class='content'>4. auf den Vorteil desjenigen, der vervielfältigt, und auf den Vorteil des Zahlungspflichtigen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs, einschließlich des Umsatzes mit Geräten und Speichermedien;</span></li><li><span class='content'>5. auf das Ausmaß, in dem die Speichermedien und Geräte durchschnittlich für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch genutzt werden und auf das Gesamtausmaß solcher Nutzungen, wobei auch die Auswirkungen der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen auf die Nutzung der betreffenden Werke für vergütungspflichtige Vervielfältigungen zu berücksichtigen sind;</span></li><li><span class='content'>6. auf die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Speichermedien und Geräte, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien;</span></li><li><span class='content'>7. auf die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller, Händler und Importeure von Geräten und Speichermedien, die nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen;</span></li><li><span class='content'>8. auf ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis der Vergütung zum typischen Preisniveau der Geräte oder der Speichermedien, wobei die Gerätevergütung 11% dieses Preisniveaus für Geräte nicht übersteigen soll; soweit aufgrund empirischer Nachweise eine fast ausschließliche Nutzung eines Gerätes und eines Speichermediums nach Abs. 1 oder 2 nachgewiesen wird, ist ein Überschreiten dieser Grenze zulässig;</span></li><li><span class='content'>9. bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(5) Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li><li><span class='content'>(6) Die Verwertungsgesellschaft hat bezahlte Vergütungen zurückzuzahlen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. an denjenigen, der Speichermedien oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt;</span></li><li><span class='content'>2. an den Letztverbraucher, der Speichermedien zu einem Preis erworben hat, der die bezahlte Vergütung einschließt, diese jedoch nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt oder benutzen lässt.</span></li></ul><span class='content'>Die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.</span></li><li><span class='content'>(7) Vergütungsansprüche nach Abs. 1 stehen nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige glaubhaft macht, dass die Speichermedien weder von ihm selbst noch von Dritten für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch verwendet werden.</span></li><li><span class='content'>(8) Die Verwertungsgesellschaft hat auf ihrer Website einen einfachen, verständlichen und für den durchschnittlichen Nutzer nachvollziehbaren Weg für die Geltendmachung des Rückersatzanspruchs und der Befreiung von der Zahlungspflicht anzubieten, der eine wirksame Geltendmachung ermöglicht und mit keiner übermäßigen Erschwernis verbunden ist.</span></li><li><span class='content'>(9) In Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in Abs. 1 und 2 genannten Speichermedien und Geräte ist auf die auf das Speichermedium oder das Gerät entfallende Vergütung hinzuweisen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42c.</span><span class='header'>Berichterstattung über Tagesereignisse</span><span class='content'>Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42d.</span><span class='header'>Menschen mit Behinderungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Seh- oder lesebehindert im Sinn dieser Bestimmung sind Menschen, die</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. blind sind,</span></li><li><span class='content'>2. an einer nicht ausgleichbaren Sehbehinderung, einer Wahrnehmungsstörung oder einer Lesebehinderung leiden, aufgrund derer sie nicht in der Lage sind, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie ein Mensch ohne eine solche Beeinträchtigung zu lesen, oder</span></li><li><span class='content'>3. aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen sind Organisationen, die auf Grundlage einer staatlichen Anerkennung, Befugnis oder finanziellen Unterstützung für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang auf gemeinnütziger Basis bereitstellen, sowie öffentliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, die als eine ihrer Kerntätigkeiten, institutionellen Aufgaben oder als Teil ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen diese Dienste anbieten.</span></li><li><span class='content'>(3) Ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format ist ein Vervielfältigungsstück eines Werkes,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. das einem seh- oder lesebehinderten Menschen den Zugang zu dem Werk ermöglicht, einschließlich eines genauso leichten und komfortablen Zugangs wie ihn ein Mensch ohne eine Behinderung der Seh- oder Lesefähigkeit hat, und</span></li><li><span class='content'>2. bei dem das vervielfältigte Werk davor in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder eines anderen Schriftstücks, einer Notation einschließlich von Notenblättern, und zugehöriger Illustrationen in einer beliebigen Medienform, auch in Audioformat wie Hörbüchern, und in digitaler Form veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Seh- oder lesebehinderte Menschen und in deren Namen handelnde Personen dürfen ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format zur ausschließlichen Nutzung durch die seh- oder lesebehinderte Person herstellen, wenn diese rechtmäßigen Zugang zu dem Werk hat.</span></li><li><span class='content'>(5) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen dürfen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format herstellen, wenn sie rechtmäßigen Zugang zu dem Werk haben, und</span></li><li><span class='content'>2. ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format zugunsten von Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen und anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR haben, in gemeinnütziger Weise verbreiten, durch Rundfunk senden, der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, nach § 40g öffentlich wiedergeben und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen nutzen.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(6) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, die nach Abs. 5 Z 2 grenzüberschreitende Handlungen vornehmen, haben Verfahren festzulegen und zu befolgen, die sicherstellen, dass</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. es sich bei den Menschen, die in den Genuss ihrer Dienste kommen, um Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen handelt, und nur solchen Menschen oder anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen Vervielfältigungen von Werken zugänglich gemacht werden,</span></li><li><span class='content'>2. der unbefugten Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Zurverfügungstellung, öffentlichen Wiedergabe nach § 40g sowie Nutzung zu Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen durch geeignete Schritte entgegengewirkt wird,</span></li><li><span class='content'>3. die für die Handhabung der Werke und der Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format erforderliche Sorgfalt angewandt wird und darüber Aufzeichnungen geführt werden sowie</span></li><li><span class='content'>4. Informationen darüber, wie sie den Verpflichtungen nach den Z 1 bis 3 nachkommen, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder über sonstige Online- oder Offline-Kanäle veröffentlicht und auf dem neuesten Stand gehalten werden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(7) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen im Sinn des Abs. 6 haben seh- oder lesebehinderten Menschen und anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR sowie Rechteinhabern auf Anfrage Auskunft über</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Liste der Werke, von denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzen,</span></li><li><span class='content'>2. die Formate, über die sie für diese Werke verfügen, sowie</span></li><li><span class='content'>3. die Namen und Kontaktangaben der befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, mit denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format grenzüberschreitend austauschen,</span></li></ul><span class='content'>in barrierefreier Form zu erteilen.</span></li><li><span class='content'>(8) Für die Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentliche Zurverfügungstellung, öffentliche Wiedergabe nach § 40g sowie Nutzung zu Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen durch eine befugte Stelle für Seh- und Lesebehinderungen mit Sitz im Inland steht dem Urheber ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich zu. Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs ist den besonderen Umständen des Einzelfalls und der Tatsache, dass die Tätigkeiten befugter Stellen für Seh- und Lesebehinderungen keinen Erwerbszweck haben, ebenso Rechnung zu tragen wie den mit dieser Bestimmung verfolgten im Gemeinwohl liegenden Zielen, den Interessen der Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen, dem eventuellen Schaden für Urheber und der Notwendigkeit, die grenzüberschreitende Verbreitung von Vervielfältigungsstücken in barrierefreien Formaten sicherzustellen. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li><li><span class='content'>(9) Die freie Werknutzung nach Abs. 4 und 5 kann vertraglich nicht abbedungen werden.</span></li><li><span class='content'>(10) Für Menschen mit anderen Behinderungen, die den Zugang zu Werken in vergleichbarer Weise erschweren, und für die Nutzung von anderen als den in Abs. 3 Z 2 genannten Werken durch oder zugunsten von Menschen mit Seh- und Lesebehinderungen gelten Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 bis 9 ohne die in Abs. 5 Z 2 vorgesehenen Beschränkungen auf bestimmte Staaten sinngemäß.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42e.</span><span class='header'>Unwesentliches Beiwerk</span><span class='content'>Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42f.</span><span class='header'>Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;</span></li><li><span class='content'>2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;</span></li><li><span class='content'>3. einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden;</span></li><li><span class='content'>4. einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;</span></li><li><span class='content'>5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Ein veröffentlichtes Werk darf überdies für die Nutzung zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches über eine große Online-Plattform gesendet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (§ 18c) und für diese Zwecke vervielfältigt werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42g.</span><span class='header'>Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder der Lehre, insbesondere zu deren Unterstützung, Bereicherung oder Ergänzung, veröffentlichte Werke im Rahmen einer digitalen Nutzung vervielfältigen, verbreiten, durch Rundfunk senden, für eine öffentliche Wiedergabe nach § 18 Abs. 3 benutzen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, sowie ein Datenbankwerk öffentlich wiedergeben (§ 40g), wenn</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. dies unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten stattfindet oder</span></li><li><span class='content'>2. in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet,</span></li></ul><span class='content'>zu denen oder der nur die Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal der Bildungseinrichtung Zugang haben und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.</span></li><li><span class='content'>(2) Bei Werken, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind und bei Werken der Filmkunst, deren Erstaufführung entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe vor höchstens zwei Jahren stattgefunden hat, darf die Nutzung geringfügige Auszüge des Werkes von in der Regel bis zu zehn Prozent des Werkes nicht überschreiten. Einzelne Werke der bildenden Künste und Darstellungen der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden. Geringfügige Auszüge solcher Werke oder solche Werke und Darstellungen dürfen aber nicht genutzt werden, soweit Bewilligungen für Nutzungen zu angemessenen Bedingungen erlangt werden können. Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter, der die Nutzung für ein Werk ausschließen will, hat allgemeine Bedingungen für die Nutzung seiner Werke über das Internet zugänglich zu machen und sicher zu stellen, dass er auf Anfragen um Nutzungsbewilligungen rasch reagieren kann.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Verwertungshandlung nach Abs. 1 Z 2 findet in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.</span></li><li><span class='content'>(4) Für die Nutzung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ein solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li><li><span class='content'>(5) Die freie Werknutzung nach Abs. 1 kann vertraglich nicht abbedungen werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42h.</span><span class='header'>Text- und Data-Mining</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Jedermann darf für eine Forschungseinrichtung (Abs. 3) oder für eine Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7) ein Werk vervielfältigen, um damit Texte und Daten in digitaler Form für die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung automatisiert auszuwerten und Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wenn er zu dem Werk rechtmäßig Zugang hat. Zu einer solchen Vervielfältigung sind auch einzelne Forscher berechtigt, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.</span></li><li><span class='content'>(2) Eine Vervielfältigung nach Abs. 1 darf unter Wahrung angemessener Sicherheitsvorkehrungen gespeichert und aufbewahrt werden, solange dies durch den Forschungszweck, auch zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, gerechtfertigt ist. Jedenfalls angemessen ist eine Sicherheitsvorkehrung, deren Einsatz von repräsentativen Vereinigungen von Rechteinhabern einerseits sowie Forschungseinrichtungen oder Einrichtungen des Kulturerbes andererseits als bewährte Vorgehensweise anerkannt wurde. Eine solche Vervielfältigung darf auch einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Eine Forschungseinrichtung im Sinn dieser Bestimmung ist eine Einrichtung,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung oder die forschungsgeleitete Lehre ist und</span></li><li><span class='content'>2. die in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist, alle Gewinne in ihre wissenschaftliche oder künstlerische Forschung reinvestiert oder gewinnorientiert und im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig ist und</span></li><li><span class='content'>3. bei der nicht ein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung hat, bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Abs. 1 bis 3 sind auch dann anzuwenden, wenn die Vervielfältigung im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft erfolgt, an der neben der Forschungseinrichtung oder der Einrichtung des Kulturerbes auch ein auf Gewinn gerichtetes Unternehmen oder ein sonstiger Dritter beteiligt ist.</span></li><li><span class='content'>(5) Die freie Werknutzung nach Abs. 1 bis 4 kann vertraglich nicht abbedungen werden. Dies steht aber der Anwendung von Maßnahmen nicht entgegen, die die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken gewährleisten sollen, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind, soweit diese Beschränkungen nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige hinausgehen. Solche Beschränkungen gelten als angemessen, wenn sie von repräsentativen Vereinigungen von Rechteinhabern einerseits sowie Forschungseinrichtungen oder Einrichtungen des Kulturerbes andererseits als bewährte Vorgehensweise anerkannt wurden.</span></li><li><span class='content'>(6) Jedermann darf für den eigenen Gebrauch ein Werk vervielfältigen, um damit Texte und Daten in digitaler Form automatisiert auszuwerten und Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wenn er zu dem Werk rechtmäßig Zugang hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten und dieses Verbot in angemessener Weise durch einen Nutzungsvorbehalt, und zwar etwa bei über das Internet öffentlich zugänglich gemachten Werken mit maschinenlesbaren Mitteln, kenntlich gemacht wird. Eine Vervielfältigung nach diesem Absatz darf aufbewahrt werden, solange dies für die Zwecke der Datenauswertung und Informationsgewinnung notwendig ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 43.</span><span class='header'>Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen für Informationszwecke vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Ist eine Rede dieser Art auf einem Schallträger festgehalten worden, so darf dieser nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Abs. 1 bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 44.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen dürfen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten wird. Zu einem solchen Verbot genügt der Vorbehalt der Rechte bei dem Aufsatz oder am Kopfe der Zeitung oder Zeitschrift.</span></li><li><span class='content'>(2) In einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze, deren Vervielfältigung nach Abs. 1 zulässig ist, dürfen auch öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Für solche Presseberichte gilt § 79.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 45.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2 Z 3 bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im § 2 Z 3 bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden;</span></li><li><span class='content'>2. in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des Inhalts.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Auch dürfen zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke Sprachwerke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig erklärt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 47.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Kleine Teile eines Sprachwerkes oder Sprachwerke von geringem Umfang dürfen nach ihrem Erscheinen als Text eines zum Zweck ihrer Vertonung geschaffenen Werkes der Tonkunst in Verbindung mit diesem vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Doch gebührt dem Urheber des vertonten Sprachwerkes ein angemessener Anteil an dem Entgelt, das der zur öffentlichen Aufführung oder Rundfunksendung des Werkes der Tonkunst ausschließlich Berechtigte für die Bewilligung von öffentlichen Aufführungen oder von Rundfunksendungen dieses Werkes in Verbindung mit dem vertonten Sprachwerk erhält.</span></li><li><span class='content'>(3) Abs. 1 gilt nicht für die Vervielfältigung und Verbreitung von Sprachwerken auf Schallträgern und für die öffentliche Zurverfügungstellung mit Hilfe eines Schallträgers.</span></li><li><span class='content'>(4) Absatz 1 gilt ferner weder für Sprachwerke, die ihrer Gattung nach zur Vertonung bestimmt sind, wie die Texte zu Oratorien, Opern, Operetten und Singspielen, noch für Sprachwerke, die als Text eines Werkes der Tonkunst mit einem die Anwendung des Absatzes 1 ausschließenden Vorbehalt erschienen sind.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 48.</span><span class='content'>Kleine Teile eines Sprachwerkes und Sprachwerke von geringem Umfang, die vertont worden sind, dürfen nach ihrem Erscheinen auch abgesondert von dem Werke der Tonkunst vervielfältigt und verbreitet werden:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. zum Gebrauch der Zuhörer, die einer unmittelbaren persönlichen Wiedergabe der verbundenen Werke am Aufführungsorte beiwohnen, mit Andeutung dieser Bestimmung;</span></li><li><span class='content'>2. in Programmen, worin die Rundfunksendung der verbundenen Werke angekündigt wird;</span></li><li><span class='content'>3. in Aufschriften auf Schallträgern oder in Beilagen dazu; die Schallträger dürfen nicht mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, die darauf festgehaltenen Werke zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet, die Beilagen müssen als solche bezeichnet sein.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 50.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Zulässig ist der öffentliche Vortrag eines erschienenen Sprachwerkes, wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und der Vortrag keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn sein Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist.</span></li><li><span class='content'>(2) Diese Vorschrift gilt aber nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten; sie gilt ferner nicht, wenn der Vortrag mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Sprachwerk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 51.</span><span class='header'>Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Werke der Tonkunst nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,</span></li><li><span class='content'>2. wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 53.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Zulässig ist die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn die Aufführung mit Drehorgeln, Spieldosen oder anderen Schallträgern der im § 15, Absatz 3, bezeichneten Art vorgenommen wird, die nicht auf eine Weise beeinflußt werden können, daß das Werk damit nach Art einer persönlichen Aufführung wiedergegeben werden kann;</span></li><li><span class='content'>2. wenn das Werk bei einer kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeit oder aus einem militärdienstlichen Anlaß aufgeführt wird und die Zuhörer ohne Entgelt zugelassen werden;</span></li><li><span class='content'>3. wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn ihr Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist;</span></li><li><span class='content'>4. wenn die Aufführung von einer nicht aus Berufsmusikern bestehenden Musikkapelle oder einem solchen Chor veranstaltet wird, deren Bestand nach einem von der zuständigen Landesregierung ausgestellten Zeugnis der Pflege volkstümlichen Brauchtums dient und deren Mitglieder nicht um des Erwerbes willen mitwirken, und wenn bei dieser Aufführung - zumindest weitaus überwiegend - volkstümliche Brauchtumsmusik oder infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordene Musik oder Bearbeitungen von infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordener Musik gepflegt werden; doch darf die Aufführung in Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern nicht im Betriebe eines Erwerbsunternehmens, in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern nur dann im Betriebe eines Erwerbsunternehmens stattfinden, wenn andere passende Räume nicht zur Verfügung stehen und der Reingewinn nicht dem Erwerbsunternehmen zufließt.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Z 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Aufführung mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist; die Vorschriften des Abs. 1 Z 3 gelten ferner nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten weder für bühnenmäßige Aufführungen einer Oper oder eines anderen mit einem Werke der Literatur verbundenen Werkes der Tonkunst noch für die Aufführung eines Werkes der Tonkunst in Verbindung mit einem Filmwerk oder einem anderen kinematographischen Erzeugnisse.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 54.</span><span class='header'>Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Es ist zulässig:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;</span></li><li><span class='content'>2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen oder sonst öffentlich zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;</span></li><li><span class='content'>3. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerk bloß zur Erläuterung des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;</span></li></ul><span class='content'>(Anm.: Z 3a und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015)</span><ul class='content list'><li><span class='content'>5. Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 Z 3 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 55.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.</span></li><li><span class='content'>(2) Abs. 1 gilt jedoch für Bildnisse, die in einem Druckverfahren, in einem photographischen oder in einem der Photographie ähnlichen Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Abs. 1 angeführten Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.</span></li><li><span class='content'>(3) Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach den Absätzen 1 und 2 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56.</span><span class='header'>Benutzung von Bild- oder Schallträgern und Rundfunksendungen in bestimmten Geschäftsbetrieben.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) In Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Bild- oder Schallträgern oder von Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch zum Gegenstand haben, dürfen Vorträge, Aufführungen und Vorführungen von Werken auf Bild- oder Schallträgern festgehalten und Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke benutzt werden, soweit es notwendig ist, um die Kunden mit den Bild- oder Schallträgern oder mit Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch bekanntzumachen oder die Brauchbarkeit zu prüfen.</span></li><li><span class='content'>(2) Dasselbe gilt für die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes durch Lautsprecher oder eine andere technische Einrichtung in Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Rundfunkgeräten zum Gegenstand haben.</span></li><li><span class='content'>(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56a.</span><span class='header'>Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte Bundesanstalten</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen durch Überlassung an wissenschaftliche Anstalten des öffentlichen Rechts des Bundes, die die Sammlung, Bewahrung und Erschließung von audiovisuellen Medien zur Aufgabe haben und keine kommerziellen Zwecke verfolgen, verbreitet werden. Zum Zweck der Überlassung darf auch eine Vervielfältigung des Bild- oder Schallträgers hergestellt werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Abs. 1 gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden sind.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56b.</span><span class='header'>Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung und dergleichen) dürfen Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke für jeweils nicht mehr als zwei Besucher der Einrichtung benützen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht. Hiefür steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56c.</span><span class='header'>Öffentliche Wiedergabe im Unterricht</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.</span></li><li><span class='content'>(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind;</span></li><li><span class='content'>2. wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.</span></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56d.</span><span class='header'>Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen, wenn</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind,</span></li><li><span class='content'>2. die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach § 16 Abs. 3 zulässig ist, vorgenommen wird und</span></li><li><span class='content'>3. die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56e.</span><span class='header'>Verwaiste Werke</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Öffentlich zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen von Werken, für die keine zur Gestattung der Vervielfältigung und der Zurverfügungstellung berechtigte Person bekannt ist (verwaiste Werke), Vervielfältigungstücke von eigenen Werkstücken herstellen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn dies der Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung, der Restaurierung sowie der Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu ihrem Werkbestand, und unentgeltlich oder nur gegen ein die Kosten der Digitalisierung und Zurverfügungstellung deckendes Entgelt erfolgt, und</span></li><li><span class='content'>2. wenn das Werk in die Sammlung einer berechtigten Einrichtung aufgenommen wurde und entweder</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurde, wobei auch Werke oder Schutzgegenstände umfasst sind, die in solche schriftlichen Werke eingebettet oder eingebunden sind, oder</span></li><li><span class='content'>b) auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehalten ist, und</span></li></ul></li></ul><ul class='content list'><li><span class='content'>3. wenn das Werk in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) erschienen (§ 9) ist oder,</span></li><li><span class='content'>b) wenn es nicht erschienen ist, mit Einwilligung des Berechtigten erstmals gesendet wurde, oder,</span></li><li><span class='content'>c) wenn es weder erschienen ist noch gesendet wurde, mit Einwilligung des Berechtigten durch die Einrichtung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und anzunehmen ist, dass sich der Rechteinhaber der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung nicht widersetzen würde, und</span></li></ul></li></ul><ul class='content list'><li><span class='content'>4. soweit und solange</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) in Österreich nach sorgfältiger Suche keine zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigte Person festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die Ergebnisse dieser Suche dokumentiert und an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weitergeleitet wurden, oder</span></li><li><span class='content'>b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR das Ergebnis der sorgfältigen Suche im Sinn der Richtlinie 2012/28/EG in der vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingerichteten Datenbank erfasst ist.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmer dürfen Vervielfältigungstücke von einem auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehaltenen Werk unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 herstellen und diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, wenn das Werk im Auftrag dieses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmers vor dem 1. Januar 2003 hergestellt und in das Archiv einer dieser Rundfunkunternehmer aufgenommen wurde.</span></li><li><span class='content'>(3) Zur Feststellung, ob ein Werk verwaist ist, haben die berechtigten Einrichtungen vor dessen Nutzung sorgfältig nach der zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung des Werks berechtigten Person zu suchen. Dabei haben sie geeignete Quellen nach Treu und Glauben zu konsultieren. Geeignet sind zumindest die im Anhang der Richtlinie 2012/28/EU angeführten Quellen. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die Quellen für die einzelnen Kategorien von Werken bestimmen, die im Rahmen der Suche zu konsultieren sind.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Suche ist in Österreich durchzuführen, wenn das Werk in Österreich erschienen ist oder zuerst gesendet wurde. Bei Filmwerken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn deren Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Bei nicht erschienenen oder gesendeten Werken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn die Einrichtung, die das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht hat, in Österreich belegen ist. Bei Hinweisen auf relevante Informationen zu Rechteinhabern in anderen Ländern sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu konsultieren.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Suche nach Abs. 4 ist in einem Protokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll ist für die Dauer der Nutzung und für einen Zeitraum von sieben Jahren nach deren Beendigung aufzubewahren. Folgende Informationen sind an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weiterzuleiten:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die genaue Bezeichnung jener Werke, die nach den Ergebnissen der Suche als verwaist anzusehen sind;</span></li><li><span class='content'>2. die Art der Nutzung dieser Werke durch die Einrichtung;</span></li><li><span class='content'>3. den Umstand, dass eine Person nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte, die zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigt ist;</span></li><li><span class='content'>4. die jeweiligen Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung.</span></li></ul><span class='content'>Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften hat diese Informationen unverzüglich nach deren Erhalt an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Veröffentlichung in der von diesem geführten Online-Datenbank weiterzuleiten.</span></li><li><span class='content'>(6) Sobald eine Einrichtung Kenntnis von der Identität und dem Aufenthaltsort einer zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigten Person erlangt, hat sie jede weitere Nutzung des verwaisten Werks ohne deren Zustimmung unverzüglich einzustellen. Für die vorherige Nutzung hat die Einrichtung auf Verlangen des Berechtigten eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei Bemessung der Höhe der Vergütung ist davon auszugehen, dass das Werk in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR genutzt worden ist, in dem die das Werk nutzende Einrichtung belegen ist. Der Anspruch auf die Vergütung verjährt in zehn Jahren ab der Nutzung des Werks.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56f.</span><span class='header'>Nicht verfügbare Werke</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Eine Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7) darf ein nicht verfügbares Werk aus ihrem Bestand vervielfältigen, senden oder öffentlich zur Verfügung stellen, um es auf einer nicht-kommerziellen Website zugänglich zu machen, wenn diese Rechte nicht von einer Verwertungsgesellschaft gemäß § 25a VerwGes 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, wahrgenommen werden und</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. sich das Werk dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befindet,</span></li><li><span class='content'>2. Informationen zum Zweck der Identifizierung des Werkes und ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Abs. 3 über das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichteten Portal nicht verfügbarer Werke seit sechs Monaten zugänglich sind, wobei Vervielfältigungen schon vor Ablauf der Frist vorgenommen werden dürfen, und</span></li><li><span class='content'>3. ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter nicht der Nutzung seines Werkes widerspricht.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Eine Nutzung nach Abs. 1 findet nur in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat.</span></li><li><span class='content'>(3) Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter kann jederzeit der Nutzung seines Werkes als nicht verfügbar generell oder in bestimmten Fällen in einer Erklärung an die Einrichtung des Kulturerbes widersprechen. Die Einrichtung des Kulturerbes hat die Nutzung binnen angemessener Frist nach Zugang dieser Erklärung zu beenden.</span></li><li><span class='content'>(4) Ein Werk gilt als nicht verfügbar, wenn es weder in einer von mehreren Fassungen, wie nachfolgenden Ausgaben literarischer Werke oder verschieden geschnittener Filmfassungen, noch in einer seiner verschiedenen Veröffentlichungsformen, etwa als digitale oder gedruckte Fassung, für die Öffentlichkeit erhältlich ist. Die Verfügbarkeit von Bearbeitungen und Übersetzungen einschließlich audiovisueller Bearbeitungen literarischer Werke steht der Beurteilung eines Werkes als nicht verfügbar nicht entgegen.</span></li><li><span class='content'>(5) Ein Werk darf als nicht verfügbar genutzt werden, wenn nach Treu und Glauben und nach mit vertretbarem Aufwand betriebenen Erhebungen davon ausgegangen werden kann, dass es auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist.</span></li><li><span class='content'>(6) Eine Reihe von Werken darf als nicht verfügbar genutzt werden, wenn nach billigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass alle Werke der Reihe nicht verfügbar sind. Eine solche Reihe darf aber nicht als nicht verfügbar genutzt werden, wenn sie überwiegend aus</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Werken, die zuerst in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union und des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erschienen sind oder gesendet wurden,</span></li><li><span class='content'>2. Kinofilmen oder sonstigen audiovisuellen Werken, deren Produzenten ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem solchen Drittstaat haben, oder</span></li><li><span class='content'>3. Werken von Drittstaatsangehörigen, für die sich nach den Z 1 und 2 kein Mitgliedstaat oder Drittstaat bestimmen lässt,</span></li></ul><span class='content'>besteht.</span></li><li><span class='content'>(7) Eine Einrichtung des Kulturerbes, die ein Werk als nicht verfügbar zu nutzen beabsichtigt, hat Informationen zur Identifizierung des Werks, über das Widerspruchsrecht der Urheber und Werknutzungsberechtigten gemäß Abs. 3 und, sobald vorhanden und sofern relevant, über die Nutzungen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zum Zweck der Aufnahme in das Online-Portal des Amtes rechtzeitig vor der beabsichtigten Nutzung zu übermitteln. Ist zu erwarten, dass die betroffenen Urheber durch andere zumutbare Informationsmaßnahmen besser erreicht werden können, so hat die Einrichtung auch solche Maßnahmen zu ergreifen.</span></li><li><span class='content'>(8) Für die Vervielfältigung, Sendung und öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ein solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 57.</span><span class='header'>Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen Änderungen an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung ist auch bei freien Werknutzungen nach § 21 zu beurteilen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall enstellt werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Wird ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund der §§ 42f, 45, 47, 48 oder 51 oder des § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 vervielfältigt, so ist stets die Quelle deutlich anzugeben. In der Quellenangabe sind der Titel und die Urheberbezeichnung des benutzten Werkes gemäß § 21 Abs. 1 anzuführen. Bei einer nach § 45 zulässigen Benutzung einzelner Teile von Sprachwerken in Schulbüchern muss der Titel des benutzten Werkes nur angegeben werden, wenn dieses nicht mit dem Namen oder Decknamen des Urhebers bezeichnet ist. Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken nach § 42f Abs. 1 Z 1 oder 3 vervielfältigt, so sind sie in der Quellenangabe so genau zu bezeichnen, dass sie in dem benutzten Werk leicht aufgefunden werden können. Wird im Fall einer nach § 42f Abs. 1 Z 1 oder 3 zulässigen Vervielfältigung das benutzte Sprachwerk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben; dabei kann die Angabe des Titels des Werkes durch einen Hinweis auf die in Betracht kommende Stelle der Sammlung ersetzt werden.</span></li><li><span class='content'>(3) In den im § 44, Absatz 1 und 2, bezeichneten Fällen ist außer dem in der benutzten Quelle angeführten Namen oder Decknamen des Urhebers des Aufsatzes auch die Zeitung oder Zeitschrift, aus der der Aufsatz entnommen ist, wenn aber dort eine andere Zeitung oder Zeitschrift als Quelle angeführt ist, diese deutlich anzugeben. Wird die Angabe der Zeitung oder Zeitschrift unterlassen, so stehen ihrem Herausgeber oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, ihrem Verleger die gleichen Ansprüche zu wie einem Urheber im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung der Angabe der Urheberbezeichnung.</span></li><li><span class='content'>(3a) Darüber hinaus ist in den folgenden Fällen die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42c vervielfältigt werden, es sei denn, sie werden in die Berichterstattung nur beiläufig einbezogen;</span></li><li><span class='content'>2. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42f Abs. 1 Z 2, des § 43 oder des § 56a vervielfältigt werden;</span></li><li><span class='content'>3. wenn Stellen eines Werkes nach § 42f auf Schallträgern oder in Laufbildern vervielfältigt werden;</span></li><li><span class='content'>3a. wenn ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund des § 42g vervielfältigt wird;</span></li><li><span class='content'>4. wenn ein Werk nach § 56e oder § 56f vervielfältigt wird.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Ob und inwieweit bei anderen als den in den Abs. 2, 3 und 3a bezeichneten freien Werknutzungen eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 57a.</span><span class='header'>Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen</span><span class='content'>Hat ein Urheber einem Verleger ein Recht an einem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen angemessen zu beteiligen, es sei denn die Parteien haben bei der Einräumung des Rechts die Beteiligung des Verlegers an der Vergütung ausgeschlossen. Der Anspruch des Verlegers kann nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahrnimmt.</span></div></div></details><details><summary><h4>2. Bewilligungszwang bei Schallträgern.</h4></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 41.</span><span class='header'>Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung</span><span class='content'>Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 41a.</span><span class='header'>Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen</span><span class='content'>Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn sie flüchtig oder begleitend ist und</span></li><li><span class='content'>2. wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und</span></li><li><span class='content'>3. wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und</span></li><li><span class='content'>4. wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42.</span><span class='header'>Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.</span></li><li><span class='content'>(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt.</span></li><li><span class='content'>(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.</span></li><li><span class='content'>(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</span></li><li><span class='content'>(6) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.</span></li><li><span class='content'>(7) Öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen (Einrichtungen des Kulturerbes) dürfen Werke, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den Zweck ihrer Erhaltung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Einrichtungen des Kulturerbes), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Diese Nutzung kann vertraglich nicht abbedungen werden. Darüber hinaus dürfen der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herstellen oder herstellen lassen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Dies ist auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur dann zulässig, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Unter dieser Einschränkung dürfen sie ferner</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen und dieses statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie jenes ausstellen (§ 16 Abs. 2), verleihen (§ 16a) und nach § 56b benützen;</span></li><li><span class='content'>2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen und diese ausstellen (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verleihen und nach § 56b benützen, solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(8) Die folgenden Vervielfältigungen sind – unbeschadet des Abs. 6 – jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 zulässig;</span></li><li><span class='content'>2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.</span></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42a.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;</span></li><li><span class='content'>2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;</span></li><li><span class='content'>3. wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42b.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung), wenn Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen.</span></li><li><span class='content'>(2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung),</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und</span></li><li><span class='content'>2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung).</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2a) Die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch nur ein geringfügiger Nachteil entsteht.</span></li><li><span class='content'>(3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Speichermedien- und die Gerätevergütung derjenige, der die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt; wer die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig, jedoch nicht als erster in Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Speichermedienvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Speichermedien mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht oder Kleinunternehmer im Sinne des UStG 1994 ist; hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig;</span></li><li><span class='content'>2. die Betreibervergütung der Betreiber des Vervielfältigungsgeräts.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. auf die bisher in Geltung gestandenen vergleichbaren Vergütungssätze und das Gesamtvolumen der Vergütung, wobei unverhältnismäßige Veränderungen vermieden werden sollen;</span></li><li><span class='content'>2. auf vergleichbare Vergütungssätze und -volumina in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des EWR;</span></li><li><span class='content'>3. auf den Schaden für den Urheber durch die Vervielfältigungen, deren Auswirkung auf die normale Werkverwertung und auf die berechtigten Interessen des Urhebers;</span></li><li><span class='content'>4. auf den Vorteil desjenigen, der vervielfältigt, und auf den Vorteil des Zahlungspflichtigen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs, einschließlich des Umsatzes mit Geräten und Speichermedien;</span></li><li><span class='content'>5. auf das Ausmaß, in dem die Speichermedien und Geräte durchschnittlich für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch genutzt werden und auf das Gesamtausmaß solcher Nutzungen, wobei auch die Auswirkungen der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen auf die Nutzung der betreffenden Werke für vergütungspflichtige Vervielfältigungen zu berücksichtigen sind;</span></li><li><span class='content'>6. auf die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Speichermedien und Geräte, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien;</span></li><li><span class='content'>7. auf die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller, Händler und Importeure von Geräten und Speichermedien, die nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen;</span></li><li><span class='content'>8. auf ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis der Vergütung zum typischen Preisniveau der Geräte oder der Speichermedien, wobei die Gerätevergütung 11% dieses Preisniveaus für Geräte nicht übersteigen soll; soweit aufgrund empirischer Nachweise eine fast ausschließliche Nutzung eines Gerätes und eines Speichermediums nach Abs. 1 oder 2 nachgewiesen wird, ist ein Überschreiten dieser Grenze zulässig;</span></li><li><span class='content'>9. bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(5) Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li><li><span class='content'>(6) Die Verwertungsgesellschaft hat bezahlte Vergütungen zurückzuzahlen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. an denjenigen, der Speichermedien oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt;</span></li><li><span class='content'>2. an den Letztverbraucher, der Speichermedien zu einem Preis erworben hat, der die bezahlte Vergütung einschließt, diese jedoch nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt oder benutzen lässt.</span></li></ul><span class='content'>Die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.</span></li><li><span class='content'>(7) Vergütungsansprüche nach Abs. 1 stehen nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige glaubhaft macht, dass die Speichermedien weder von ihm selbst noch von Dritten für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch verwendet werden.</span></li><li><span class='content'>(8) Die Verwertungsgesellschaft hat auf ihrer Website einen einfachen, verständlichen und für den durchschnittlichen Nutzer nachvollziehbaren Weg für die Geltendmachung des Rückersatzanspruchs und der Befreiung von der Zahlungspflicht anzubieten, der eine wirksame Geltendmachung ermöglicht und mit keiner übermäßigen Erschwernis verbunden ist.</span></li><li><span class='content'>(9) In Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in Abs. 1 und 2 genannten Speichermedien und Geräte ist auf die auf das Speichermedium oder das Gerät entfallende Vergütung hinzuweisen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42c.</span><span class='header'>Berichterstattung über Tagesereignisse</span><span class='content'>Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42d.</span><span class='header'>Menschen mit Behinderungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Seh- oder lesebehindert im Sinn dieser Bestimmung sind Menschen, die</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. blind sind,</span></li><li><span class='content'>2. an einer nicht ausgleichbaren Sehbehinderung, einer Wahrnehmungsstörung oder einer Lesebehinderung leiden, aufgrund derer sie nicht in der Lage sind, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie ein Mensch ohne eine solche Beeinträchtigung zu lesen, oder</span></li><li><span class='content'>3. aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen sind Organisationen, die auf Grundlage einer staatlichen Anerkennung, Befugnis oder finanziellen Unterstützung für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang auf gemeinnütziger Basis bereitstellen, sowie öffentliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, die als eine ihrer Kerntätigkeiten, institutionellen Aufgaben oder als Teil ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen diese Dienste anbieten.</span></li><li><span class='content'>(3) Ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format ist ein Vervielfältigungsstück eines Werkes,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. das einem seh- oder lesebehinderten Menschen den Zugang zu dem Werk ermöglicht, einschließlich eines genauso leichten und komfortablen Zugangs wie ihn ein Mensch ohne eine Behinderung der Seh- oder Lesefähigkeit hat, und</span></li><li><span class='content'>2. bei dem das vervielfältigte Werk davor in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder eines anderen Schriftstücks, einer Notation einschließlich von Notenblättern, und zugehöriger Illustrationen in einer beliebigen Medienform, auch in Audioformat wie Hörbüchern, und in digitaler Form veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Seh- oder lesebehinderte Menschen und in deren Namen handelnde Personen dürfen ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format zur ausschließlichen Nutzung durch die seh- oder lesebehinderte Person herstellen, wenn diese rechtmäßigen Zugang zu dem Werk hat.</span></li><li><span class='content'>(5) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen dürfen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format herstellen, wenn sie rechtmäßigen Zugang zu dem Werk haben, und</span></li><li><span class='content'>2. ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format zugunsten von Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen und anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR haben, in gemeinnütziger Weise verbreiten, durch Rundfunk senden, der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, nach § 40g öffentlich wiedergeben und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen nutzen.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(6) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, die nach Abs. 5 Z 2 grenzüberschreitende Handlungen vornehmen, haben Verfahren festzulegen und zu befolgen, die sicherstellen, dass</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. es sich bei den Menschen, die in den Genuss ihrer Dienste kommen, um Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen handelt, und nur solchen Menschen oder anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen Vervielfältigungen von Werken zugänglich gemacht werden,</span></li><li><span class='content'>2. der unbefugten Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Zurverfügungstellung, öffentlichen Wiedergabe nach § 40g sowie Nutzung zu Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen durch geeignete Schritte entgegengewirkt wird,</span></li><li><span class='content'>3. die für die Handhabung der Werke und der Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format erforderliche Sorgfalt angewandt wird und darüber Aufzeichnungen geführt werden sowie</span></li><li><span class='content'>4. Informationen darüber, wie sie den Verpflichtungen nach den Z 1 bis 3 nachkommen, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder über sonstige Online- oder Offline-Kanäle veröffentlicht und auf dem neuesten Stand gehalten werden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(7) Befugte Stellen für Seh- und Lesebehinderungen im Sinn des Abs. 6 haben seh- oder lesebehinderten Menschen und anderen befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR sowie Rechteinhabern auf Anfrage Auskunft über</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Liste der Werke, von denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzen,</span></li><li><span class='content'>2. die Formate, über die sie für diese Werke verfügen, sowie</span></li><li><span class='content'>3. die Namen und Kontaktangaben der befugten Stellen für Seh- und Lesebehinderungen, mit denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format grenzüberschreitend austauschen,</span></li></ul><span class='content'>in barrierefreier Form zu erteilen.</span></li><li><span class='content'>(8) Für die Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentliche Zurverfügungstellung, öffentliche Wiedergabe nach § 40g sowie Nutzung zu Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen durch eine befugte Stelle für Seh- und Lesebehinderungen mit Sitz im Inland steht dem Urheber ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich zu. Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs ist den besonderen Umständen des Einzelfalls und der Tatsache, dass die Tätigkeiten befugter Stellen für Seh- und Lesebehinderungen keinen Erwerbszweck haben, ebenso Rechnung zu tragen wie den mit dieser Bestimmung verfolgten im Gemeinwohl liegenden Zielen, den Interessen der Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen, dem eventuellen Schaden für Urheber und der Notwendigkeit, die grenzüberschreitende Verbreitung von Vervielfältigungsstücken in barrierefreien Formaten sicherzustellen. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li><li><span class='content'>(9) Die freie Werknutzung nach Abs. 4 und 5 kann vertraglich nicht abbedungen werden.</span></li><li><span class='content'>(10) Für Menschen mit anderen Behinderungen, die den Zugang zu Werken in vergleichbarer Weise erschweren, und für die Nutzung von anderen als den in Abs. 3 Z 2 genannten Werken durch oder zugunsten von Menschen mit Seh- und Lesebehinderungen gelten Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 bis 9 ohne die in Abs. 5 Z 2 vorgesehenen Beschränkungen auf bestimmte Staaten sinngemäß.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42e.</span><span class='header'>Unwesentliches Beiwerk</span><span class='content'>Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42f.</span><span class='header'>Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;</span></li><li><span class='content'>2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;</span></li><li><span class='content'>3. einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden;</span></li><li><span class='content'>4. einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;</span></li><li><span class='content'>5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Ein veröffentlichtes Werk darf überdies für die Nutzung zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches über eine große Online-Plattform gesendet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (§ 18c) und für diese Zwecke vervielfältigt werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42g.</span><span class='header'>Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder der Lehre, insbesondere zu deren Unterstützung, Bereicherung oder Ergänzung, veröffentlichte Werke im Rahmen einer digitalen Nutzung vervielfältigen, verbreiten, durch Rundfunk senden, für eine öffentliche Wiedergabe nach § 18 Abs. 3 benutzen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, sowie ein Datenbankwerk öffentlich wiedergeben (§ 40g), wenn</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. dies unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten stattfindet oder</span></li><li><span class='content'>2. in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet,</span></li></ul><span class='content'>zu denen oder der nur die Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal der Bildungseinrichtung Zugang haben und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.</span></li><li><span class='content'>(2) Bei Werken, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind und bei Werken der Filmkunst, deren Erstaufführung entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe vor höchstens zwei Jahren stattgefunden hat, darf die Nutzung geringfügige Auszüge des Werkes von in der Regel bis zu zehn Prozent des Werkes nicht überschreiten. Einzelne Werke der bildenden Künste und Darstellungen der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden. Geringfügige Auszüge solcher Werke oder solche Werke und Darstellungen dürfen aber nicht genutzt werden, soweit Bewilligungen für Nutzungen zu angemessenen Bedingungen erlangt werden können. Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter, der die Nutzung für ein Werk ausschließen will, hat allgemeine Bedingungen für die Nutzung seiner Werke über das Internet zugänglich zu machen und sicher zu stellen, dass er auf Anfragen um Nutzungsbewilligungen rasch reagieren kann.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Verwertungshandlung nach Abs. 1 Z 2 findet in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.</span></li><li><span class='content'>(4) Für die Nutzung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ein solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li><li><span class='content'>(5) Die freie Werknutzung nach Abs. 1 kann vertraglich nicht abbedungen werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 42h.</span><span class='header'>Text- und Data-Mining</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Jedermann darf für eine Forschungseinrichtung (Abs. 3) oder für eine Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7) ein Werk vervielfältigen, um damit Texte und Daten in digitaler Form für die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung automatisiert auszuwerten und Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wenn er zu dem Werk rechtmäßig Zugang hat. Zu einer solchen Vervielfältigung sind auch einzelne Forscher berechtigt, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.</span></li><li><span class='content'>(2) Eine Vervielfältigung nach Abs. 1 darf unter Wahrung angemessener Sicherheitsvorkehrungen gespeichert und aufbewahrt werden, solange dies durch den Forschungszweck, auch zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, gerechtfertigt ist. Jedenfalls angemessen ist eine Sicherheitsvorkehrung, deren Einsatz von repräsentativen Vereinigungen von Rechteinhabern einerseits sowie Forschungseinrichtungen oder Einrichtungen des Kulturerbes andererseits als bewährte Vorgehensweise anerkannt wurde. Eine solche Vervielfältigung darf auch einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Eine Forschungseinrichtung im Sinn dieser Bestimmung ist eine Einrichtung,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche oder künstlerische Forschung oder die forschungsgeleitete Lehre ist und</span></li><li><span class='content'>2. die in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist, alle Gewinne in ihre wissenschaftliche oder künstlerische Forschung reinvestiert oder gewinnorientiert und im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig ist und</span></li><li><span class='content'>3. bei der nicht ein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung hat, bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Abs. 1 bis 3 sind auch dann anzuwenden, wenn die Vervielfältigung im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft erfolgt, an der neben der Forschungseinrichtung oder der Einrichtung des Kulturerbes auch ein auf Gewinn gerichtetes Unternehmen oder ein sonstiger Dritter beteiligt ist.</span></li><li><span class='content'>(5) Die freie Werknutzung nach Abs. 1 bis 4 kann vertraglich nicht abbedungen werden. Dies steht aber der Anwendung von Maßnahmen nicht entgegen, die die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken gewährleisten sollen, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind, soweit diese Beschränkungen nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige hinausgehen. Solche Beschränkungen gelten als angemessen, wenn sie von repräsentativen Vereinigungen von Rechteinhabern einerseits sowie Forschungseinrichtungen oder Einrichtungen des Kulturerbes andererseits als bewährte Vorgehensweise anerkannt wurden.</span></li><li><span class='content'>(6) Jedermann darf für den eigenen Gebrauch ein Werk vervielfältigen, um damit Texte und Daten in digitaler Form automatisiert auszuwerten und Informationen unter anderem über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wenn er zu dem Werk rechtmäßig Zugang hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten und dieses Verbot in angemessener Weise durch einen Nutzungsvorbehalt, und zwar etwa bei über das Internet öffentlich zugänglich gemachten Werken mit maschinenlesbaren Mitteln, kenntlich gemacht wird. Eine Vervielfältigung nach diesem Absatz darf aufbewahrt werden, solange dies für die Zwecke der Datenauswertung und Informationsgewinnung notwendig ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 43.</span><span class='header'>Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen für Informationszwecke vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Ist eine Rede dieser Art auf einem Schallträger festgehalten worden, so darf dieser nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Abs. 1 bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 44.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen dürfen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten wird. Zu einem solchen Verbot genügt der Vorbehalt der Rechte bei dem Aufsatz oder am Kopfe der Zeitung oder Zeitschrift.</span></li><li><span class='content'>(2) In einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze, deren Vervielfältigung nach Abs. 1 zulässig ist, dürfen auch öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Für solche Presseberichte gilt § 79.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 45.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2 Z 3 bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im § 2 Z 3 bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden;</span></li><li><span class='content'>2. in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des Inhalts.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Auch dürfen zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke Sprachwerke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig erklärt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 47.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Kleine Teile eines Sprachwerkes oder Sprachwerke von geringem Umfang dürfen nach ihrem Erscheinen als Text eines zum Zweck ihrer Vertonung geschaffenen Werkes der Tonkunst in Verbindung mit diesem vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Doch gebührt dem Urheber des vertonten Sprachwerkes ein angemessener Anteil an dem Entgelt, das der zur öffentlichen Aufführung oder Rundfunksendung des Werkes der Tonkunst ausschließlich Berechtigte für die Bewilligung von öffentlichen Aufführungen oder von Rundfunksendungen dieses Werkes in Verbindung mit dem vertonten Sprachwerk erhält.</span></li><li><span class='content'>(3) Abs. 1 gilt nicht für die Vervielfältigung und Verbreitung von Sprachwerken auf Schallträgern und für die öffentliche Zurverfügungstellung mit Hilfe eines Schallträgers.</span></li><li><span class='content'>(4) Absatz 1 gilt ferner weder für Sprachwerke, die ihrer Gattung nach zur Vertonung bestimmt sind, wie die Texte zu Oratorien, Opern, Operetten und Singspielen, noch für Sprachwerke, die als Text eines Werkes der Tonkunst mit einem die Anwendung des Absatzes 1 ausschließenden Vorbehalt erschienen sind.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 48.</span><span class='content'>Kleine Teile eines Sprachwerkes und Sprachwerke von geringem Umfang, die vertont worden sind, dürfen nach ihrem Erscheinen auch abgesondert von dem Werke der Tonkunst vervielfältigt und verbreitet werden:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. zum Gebrauch der Zuhörer, die einer unmittelbaren persönlichen Wiedergabe der verbundenen Werke am Aufführungsorte beiwohnen, mit Andeutung dieser Bestimmung;</span></li><li><span class='content'>2. in Programmen, worin die Rundfunksendung der verbundenen Werke angekündigt wird;</span></li><li><span class='content'>3. in Aufschriften auf Schallträgern oder in Beilagen dazu; die Schallträger dürfen nicht mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, die darauf festgehaltenen Werke zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet, die Beilagen müssen als solche bezeichnet sein.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 50.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Zulässig ist der öffentliche Vortrag eines erschienenen Sprachwerkes, wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und der Vortrag keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn sein Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist.</span></li><li><span class='content'>(2) Diese Vorschrift gilt aber nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten; sie gilt ferner nicht, wenn der Vortrag mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Sprachwerk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 51.</span><span class='header'>Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Werke der Tonkunst nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,</span></li><li><span class='content'>2. wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 53.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Zulässig ist die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn die Aufführung mit Drehorgeln, Spieldosen oder anderen Schallträgern der im § 15, Absatz 3, bezeichneten Art vorgenommen wird, die nicht auf eine Weise beeinflußt werden können, daß das Werk damit nach Art einer persönlichen Aufführung wiedergegeben werden kann;</span></li><li><span class='content'>2. wenn das Werk bei einer kirchlichen oder bürgerlichen Feierlichkeit oder aus einem militärdienstlichen Anlaß aufgeführt wird und die Zuhörer ohne Entgelt zugelassen werden;</span></li><li><span class='content'>3. wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn ihr Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist;</span></li><li><span class='content'>4. wenn die Aufführung von einer nicht aus Berufsmusikern bestehenden Musikkapelle oder einem solchen Chor veranstaltet wird, deren Bestand nach einem von der zuständigen Landesregierung ausgestellten Zeugnis der Pflege volkstümlichen Brauchtums dient und deren Mitglieder nicht um des Erwerbes willen mitwirken, und wenn bei dieser Aufführung - zumindest weitaus überwiegend - volkstümliche Brauchtumsmusik oder infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordene Musik oder Bearbeitungen von infolge Ablaufs der Schutzfrist freigewordener Musik gepflegt werden; doch darf die Aufführung in Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern nicht im Betriebe eines Erwerbsunternehmens, in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern nur dann im Betriebe eines Erwerbsunternehmens stattfinden, wenn andere passende Räume nicht zur Verfügung stehen und der Reingewinn nicht dem Erwerbsunternehmen zufließt.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Z 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Aufführung mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist; die Vorschriften des Abs. 1 Z 3 gelten ferner nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten weder für bühnenmäßige Aufführungen einer Oper oder eines anderen mit einem Werke der Literatur verbundenen Werkes der Tonkunst noch für die Aufführung eines Werkes der Tonkunst in Verbindung mit einem Filmwerk oder einem anderen kinematographischen Erzeugnisse.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 54.</span><span class='header'>Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Es ist zulässig:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;</span></li><li><span class='content'>2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen oder sonst öffentlich zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;</span></li><li><span class='content'>3. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerk bloß zur Erläuterung des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;</span></li></ul><span class='content'>(Anm.: Z 3a und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015)</span><ul class='content list'><li><span class='content'>5. Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 Z 3 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 55.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.</span></li><li><span class='content'>(2) Abs. 1 gilt jedoch für Bildnisse, die in einem Druckverfahren, in einem photographischen oder in einem der Photographie ähnlichen Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Abs. 1 angeführten Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.</span></li><li><span class='content'>(3) Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach den Absätzen 1 und 2 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56.</span><span class='header'>Benutzung von Bild- oder Schallträgern und Rundfunksendungen in bestimmten Geschäftsbetrieben.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) In Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Bild- oder Schallträgern oder von Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch zum Gegenstand haben, dürfen Vorträge, Aufführungen und Vorführungen von Werken auf Bild- oder Schallträgern festgehalten und Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke benutzt werden, soweit es notwendig ist, um die Kunden mit den Bild- oder Schallträgern oder mit Vorrichtungen zu ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch bekanntzumachen oder die Brauchbarkeit zu prüfen.</span></li><li><span class='content'>(2) Dasselbe gilt für die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes durch Lautsprecher oder eine andere technische Einrichtung in Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Rundfunkgeräten zum Gegenstand haben.</span></li><li><span class='content'>(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56a.</span><span class='header'>Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte Bundesanstalten</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen durch Überlassung an wissenschaftliche Anstalten des öffentlichen Rechts des Bundes, die die Sammlung, Bewahrung und Erschließung von audiovisuellen Medien zur Aufgabe haben und keine kommerziellen Zwecke verfolgen, verbreitet werden. Zum Zweck der Überlassung darf auch eine Vervielfältigung des Bild- oder Schallträgers hergestellt werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Abs. 1 gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden sind.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56b.</span><span class='header'>Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung und dergleichen) dürfen Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke für jeweils nicht mehr als zwei Besucher der Einrichtung benützen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht. Hiefür steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56c.</span><span class='header'>Öffentliche Wiedergabe im Unterricht</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.</span></li><li><span class='content'>(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind;</span></li><li><span class='content'>2. wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.</span></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56d.</span><span class='header'>Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen, wenn</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind,</span></li><li><span class='content'>2. die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach § 16 Abs. 3 zulässig ist, vorgenommen wird und</span></li><li><span class='content'>3. die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56e.</span><span class='header'>Verwaiste Werke</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Öffentlich zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen von Werken, für die keine zur Gestattung der Vervielfältigung und der Zurverfügungstellung berechtigte Person bekannt ist (verwaiste Werke), Vervielfältigungstücke von eigenen Werkstücken herstellen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn dies der Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung, der Restaurierung sowie der Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu ihrem Werkbestand, und unentgeltlich oder nur gegen ein die Kosten der Digitalisierung und Zurverfügungstellung deckendes Entgelt erfolgt, und</span></li><li><span class='content'>2. wenn das Werk in die Sammlung einer berechtigten Einrichtung aufgenommen wurde und entweder</span></li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurde, wobei auch Werke oder Schutzgegenstände umfasst sind, die in solche schriftlichen Werke eingebettet oder eingebunden sind, oder</span></li><li><span class='content'>b) auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehalten ist, und</span></li></ul></ul><ul class='content list'><li><span class='content'>3. wenn das Werk in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums</span></li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) erschienen (§ 9) ist oder,</span></li><li><span class='content'>b) wenn es nicht erschienen ist, mit Einwilligung des Berechtigten erstmals gesendet wurde, oder,</span></li><li><span class='content'>c) wenn es weder erschienen ist noch gesendet wurde, mit Einwilligung des Berechtigten durch die Einrichtung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und anzunehmen ist, dass sich der Rechteinhaber der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung nicht widersetzen würde, und</span></li></ul></ul><ul class='content list'><li><span class='content'>4. soweit und solange</span></li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) in Österreich nach sorgfältiger Suche keine zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigte Person festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die Ergebnisse dieser Suche dokumentiert und an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weitergeleitet wurden, oder</span></li><li><span class='content'>b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR das Ergebnis der sorgfältigen Suche im Sinn der Richtlinie 2012/28/EG in der vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingerichteten Datenbank erfasst ist.</span></li></ul></ul></li><li><span class='content'>(2) Öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmer dürfen Vervielfältigungstücke von einem auf einem Schallträger oder in Laufbildern festgehaltenen Werk unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 herstellen und diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, wenn das Werk im Auftrag dieses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmers vor dem 1. Januar 2003 hergestellt und in das Archiv einer dieser Rundfunkunternehmer aufgenommen wurde.</span></li><li><span class='content'>(3) Zur Feststellung, ob ein Werk verwaist ist, haben die berechtigten Einrichtungen vor dessen Nutzung sorgfältig nach der zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung des Werks berechtigten Person zu suchen. Dabei haben sie geeignete Quellen nach Treu und Glauben zu konsultieren. Geeignet sind zumindest die im Anhang der Richtlinie 2012/28/EU angeführten Quellen. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die Quellen für die einzelnen Kategorien von Werken bestimmen, die im Rahmen der Suche zu konsultieren sind.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Suche ist in Österreich durchzuführen, wenn das Werk in Österreich erschienen ist oder zuerst gesendet wurde. Bei Filmwerken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn deren Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Bei nicht erschienenen oder gesendeten Werken ist die Suche in Österreich durchzuführen, wenn die Einrichtung, die das Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht hat, in Österreich belegen ist. Bei Hinweisen auf relevante Informationen zu Rechteinhabern in anderen Ländern sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu konsultieren.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Suche nach Abs. 4 ist in einem Protokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll ist für die Dauer der Nutzung und für einen Zeitraum von sieben Jahren nach deren Beendigung aufzubewahren. Folgende Informationen sind an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften weiterzuleiten:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die genaue Bezeichnung jener Werke, die nach den Ergebnissen der Suche als verwaist anzusehen sind;</span></li><li><span class='content'>2. die Art der Nutzung dieser Werke durch die Einrichtung;</span></li><li><span class='content'>3. den Umstand, dass eine Person nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte, die zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigt ist;</span></li><li><span class='content'>4. die jeweiligen Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung.</span></li></ul><span class='content'>Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften hat diese Informationen unverzüglich nach deren Erhalt an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Veröffentlichung in der von diesem geführten Online-Datenbank weiterzuleiten.</span></li><li><span class='content'>(6) Sobald eine Einrichtung Kenntnis von der Identität und dem Aufenthaltsort einer zur Gestattung der Vervielfältigung und Zurverfügungstellung berechtigten Person erlangt, hat sie jede weitere Nutzung des verwaisten Werks ohne deren Zustimmung unverzüglich einzustellen. Für die vorherige Nutzung hat die Einrichtung auf Verlangen des Berechtigten eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei Bemessung der Höhe der Vergütung ist davon auszugehen, dass das Werk in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR genutzt worden ist, in dem die das Werk nutzende Einrichtung belegen ist. Der Anspruch auf die Vergütung verjährt in zehn Jahren ab der Nutzung des Werks.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56f.</span><span class='header'>Nicht verfügbare Werke</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Eine Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7) darf ein nicht verfügbares Werk aus ihrem Bestand vervielfältigen, senden oder öffentlich zur Verfügung stellen, um es auf einer nicht-kommerziellen Website zugänglich zu machen, wenn diese Rechte nicht von einer Verwertungsgesellschaft gemäß § 25a VerwGes 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, wahrgenommen werden und</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. sich das Werk dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befindet,</span></li><li><span class='content'>2. Informationen zum Zweck der Identifizierung des Werkes und ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Abs. 3 über das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichteten Portal nicht verfügbarer Werke seit sechs Monaten zugänglich sind, wobei Vervielfältigungen schon vor Ablauf der Frist vorgenommen werden dürfen, und</span></li><li><span class='content'>3. ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter nicht der Nutzung seines Werkes widerspricht.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Eine Nutzung nach Abs. 1 findet nur in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat.</span></li><li><span class='content'>(3) Ein Urheber oder Werknutzungsberechtigter kann jederzeit der Nutzung seines Werkes als nicht verfügbar generell oder in bestimmten Fällen in einer Erklärung an die Einrichtung des Kulturerbes widersprechen. Die Einrichtung des Kulturerbes hat die Nutzung binnen angemessener Frist nach Zugang dieser Erklärung zu beenden.</span></li><li><span class='content'>(4) Ein Werk gilt als nicht verfügbar, wenn es weder in einer von mehreren Fassungen, wie nachfolgenden Ausgaben literarischer Werke oder verschieden geschnittener Filmfassungen, noch in einer seiner verschiedenen Veröffentlichungsformen, etwa als digitale oder gedruckte Fassung, für die Öffentlichkeit erhältlich ist. Die Verfügbarkeit von Bearbeitungen und Übersetzungen einschließlich audiovisueller Bearbeitungen literarischer Werke steht der Beurteilung eines Werkes als nicht verfügbar nicht entgegen.</span></li><li><span class='content'>(5) Ein Werk darf als nicht verfügbar genutzt werden, wenn nach Treu und Glauben und nach mit vertretbarem Aufwand betriebenen Erhebungen davon ausgegangen werden kann, dass es auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist.</span></li><li><span class='content'>(6) Eine Reihe von Werken darf als nicht verfügbar genutzt werden, wenn nach billigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass alle Werke der Reihe nicht verfügbar sind. Eine solche Reihe darf aber nicht als nicht verfügbar genutzt werden, wenn sie überwiegend aus</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Werken, die zuerst in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union und des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erschienen sind oder gesendet wurden,</span></li><li><span class='content'>2. Kinofilmen oder sonstigen audiovisuellen Werken, deren Produzenten ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem solchen Drittstaat haben, oder</span></li><li><span class='content'>3. Werken von Drittstaatsangehörigen, für die sich nach den Z 1 und 2 kein Mitgliedstaat oder Drittstaat bestimmen lässt,</span></li></ul><span class='content'>besteht.</span></li><li><span class='content'>(7) Eine Einrichtung des Kulturerbes, die ein Werk als nicht verfügbar zu nutzen beabsichtigt, hat Informationen zur Identifizierung des Werks, über das Widerspruchsrecht der Urheber und Werknutzungsberechtigten gemäß Abs. 3 und, sobald vorhanden und sofern relevant, über die Nutzungen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zum Zweck der Aufnahme in das Online-Portal des Amtes rechtzeitig vor der beabsichtigten Nutzung zu übermitteln. Ist zu erwarten, dass die betroffenen Urheber durch andere zumutbare Informationsmaßnahmen besser erreicht werden können, so hat die Einrichtung auch solche Maßnahmen zu ergreifen.</span></li><li><span class='content'>(8) Für die Vervielfältigung, Sendung und öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ein solcher Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 57.</span><span class='header'>Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen Änderungen an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung ist auch bei freien Werknutzungen nach § 21 zu beurteilen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall enstellt werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Wird ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund der §§ 42f, 45, 47, 48 oder 51 oder des § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 vervielfältigt, so ist stets die Quelle deutlich anzugeben. In der Quellenangabe sind der Titel und die Urheberbezeichnung des benutzten Werkes gemäß § 21 Abs. 1 anzuführen. Bei einer nach § 45 zulässigen Benutzung einzelner Teile von Sprachwerken in Schulbüchern muss der Titel des benutzten Werkes nur angegeben werden, wenn dieses nicht mit dem Namen oder Decknamen des Urhebers bezeichnet ist. Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken nach § 42f Abs. 1 Z 1 oder 3 vervielfältigt, so sind sie in der Quellenangabe so genau zu bezeichnen, dass sie in dem benutzten Werk leicht aufgefunden werden können. Wird im Fall einer nach § 42f Abs. 1 Z 1 oder 3 zulässigen Vervielfältigung das benutzte Sprachwerk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben; dabei kann die Angabe des Titels des Werkes durch einen Hinweis auf die in Betracht kommende Stelle der Sammlung ersetzt werden.</span></li><li><span class='content'>(3) In den im § 44, Absatz 1 und 2, bezeichneten Fällen ist außer dem in der benutzten Quelle angeführten Namen oder Decknamen des Urhebers des Aufsatzes auch die Zeitung oder Zeitschrift, aus der der Aufsatz entnommen ist, wenn aber dort eine andere Zeitung oder Zeitschrift als Quelle angeführt ist, diese deutlich anzugeben. Wird die Angabe der Zeitung oder Zeitschrift unterlassen, so stehen ihrem Herausgeber oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, ihrem Verleger die gleichen Ansprüche zu wie einem Urheber im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung der Angabe der Urheberbezeichnung.</span></li><li><span class='content'>(3a) Darüber hinaus ist in den folgenden Fällen die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42c vervielfältigt werden, es sei denn, sie werden in die Berichterstattung nur beiläufig einbezogen;</span></li><li><span class='content'>2. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42f Abs. 1 Z 2, des § 43 oder des § 56a vervielfältigt werden;</span></li><li><span class='content'>3. wenn Stellen eines Werkes nach § 42f auf Schallträgern oder in Laufbildern vervielfältigt werden;</span></li><li><span class='content'>3a. wenn ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund des § 42g vervielfältigt wird;</span></li><li><span class='content'>4. wenn ein Werk nach § 56e oder § 56f vervielfältigt wird.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Ob und inwieweit bei anderen als den in den Abs. 2, 3 und 3a bezeichneten freien Werknutzungen eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 57a.</span><span class='header'>Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen</span><span class='content'>Hat ein Urheber einem Verleger ein Recht an einem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen angemessen zu beteiligen, es sei denn die Parteien haben bei der Einräumung des Rechts die Beteiligung des Verlegers an der Vergütung ausgeschlossen. Der Anspruch des Verlegers kann nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahrnimmt.</span></div></div></details><details><summary><h4>2. Bewilligungszwang bei Schallträgern.</h4></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 58.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Hat der Berechtigte einem anderen gestattet, ein Werk der Tonkunst auf Schallträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten, so kann, sobald das Werk erschienen ist, jeder Hersteller von Schallträgern vom Berechtigten verlangen, daß auch ihm die gleiche Werknutzung gegen angemessenes Entgelt bewilligt wird; dies gilt, wenn der Hersteller seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat, unbeschadet von Staatsverträgen nur unter der Voraussetzung, daß Hersteller mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung im Inland auch in diesem Staat in annähernd gleicher Weise behandelt werden, jedenfalls aber in gleicher Weise wie die Hersteller mit Wohnsitz oder Hauptniederlassung in diesem Staat. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen österreichischer Hersteller von Schallträgern geboten erscheint. Die Werknutzungsbewilligung gilt nur für die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf Schallträgern im Inland und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf Schallträgern genießt.</span></li><li><span class='content'>(2) Absatz 1 gilt für die mit einem Werke der Tonkunst als Text verbundenen Sprachwerke entsprechend, wenn der Berechtigte einem anderen gestattet hat, das Sprachwerk in dieser Verbindung auf Schallträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten.</span></li><li><span class='content'>(3) Für Klagen auf Erteilung der Bewilligung nach Absatz 1 oder 2 sind, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.</span></li><li><span class='content'>(4) Bei Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 bleiben Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe von Werken für Gesicht und Gehör bestimmt sind (Bild- und Schallträger), außer Betracht.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h4>3. Benutzung von Rundfunksendungen.</h4></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 59.</span><span class='content'>Rundfunksendungen von Sprachwerken sowie der Tonkunst dürfen zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen der gesendeten Werke mit Hilfe von Lautsprechern benutzt werden, wenn der Veranstalter einer solchen öffentlichen Wiedergabe die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (§ 3 Abs. 1 VerwGesG 2016) erhalten hat. Die Verwertungsgesellschaft hat das Entgelt für solche Bewilligungen auf gleiche Weise zu verteilen wie das Entgelt, das sie von einem inländischen Rundfunkunternehmer für die Bewilligung erhält, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 59a.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Das Recht, Rundfunksendungen von für den öffentlichen Empfang bestimmten Werken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung zu benutzen, kann unabhängig davon, wie die programmtragenden Signale für die Weitersendung übermittelt werden, nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Für das Recht der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 vom 25 November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2015 S. 1, gilt dies nur, wenn die Weitersendung ausschließlich an vertraglich berechtigte Nutzer erfolgt und gegen die unbefugte Nutzung durch Verschlüsselung oder auf eine andere Weise angemessen gesichert ist, die mit der Sicherung von Inhalten vergleichbar ist, die über geordnete Netzwerke wie Kabelnetze oder geschlossene internetprotokollgestützte Netzwerke übertragen werden. Dieser Absatz gilt nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.</span></li><li><span class='content'>(2) Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des Abs. 1 benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (§ 3 Abs. 1 VerwGesG 2016) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Abs. 1 und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur Weitersendung im Sinn des Abs. 1 dem Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, zusteht. Sie gelten überdies nicht für Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 59b.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei dem Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.</span></li><li><span class='content'>(2) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung durch Kabel- oder Mikrowellensysteme nur deshalb nicht zustande, weil der berechtigte Rundfunkunternehmer (§ 59a Abs. 3) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen. Verhandlungen über die Erlaubnis für andere Formen der Weitersendung haben der berechtigte und der weitersendende Rundfunkunternehmer nach Treu und Glauben zu führen, sobald solche Verhandlungen aufgenommen wurden.</span></li><li><span class='content'>(3) Verweigert der berechtigte Rundfunkunternehmer (§ 59a Abs. 3) die Bewilligung nur deshalb, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer den nicht strittigen Teil des Entgelts an den berechtigten Rundfunkunternehmer gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung einer Bankgarantie geleistet hat. Der Urheberrechtssenat kann die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag des weitersendenden Rundfunkunternehmers angemessen herabsetzen. Über einen solchen Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, ohne förmliches Beweisverfahren möglichst rasch zu entscheiden.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h4>4. Schulbücher und Prüfungsaufgaben</h4></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 59c.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die in § 45 Abs. 1 und 2, in § 51 Abs. 1 und in § 54 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Werknutzungen sind auch zur Verfolgung kommerzieller Zwecke zulässig, wenn der Nutzer die hiefür erforderlichen Rechte von der zuständigen Verwertungsgesellschaft § 1 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 erworben hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.</span></li><li><span class='content'>(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn Werke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in Prüfungsaufgaben, die die Auseinandersetzung des zu Prüfenden mit dem Werk in Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen zum Gegenstand haben, vervielfältigt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. § 42 Abs. 6 bleibt unberührt.</span></li></ul></div></div></details></div></details><details><summary><h3>VIII. Abschnitt. (Dauer)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 77.</span><span class='header'>Briefschutz.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen dürfen weder öffentlich vorgelesen noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.</span></li><li><span class='content'>(2) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte genießen diesen Schutz Zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.</span></li><li><span class='content'>(3) Briefe dürfen auch dann nicht auf die im Absatz 1 bezeichnete Art verbreitet werden, wenn hiedurch berechtigte Interessen dessen, an den der Brief gerichtet ist, oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. Absatz 2 gilt entsprechend.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Rücksicht darauf, ob die im Absatz 1 bezeichneten Schriften den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen oder nicht. Die Anwendung urheberrechtlicher Bestimmungen auf solche Schriften bleibt unberührt.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schriften, die, wenngleich nicht ausschließlich, zum amtlichen Gebrauch verfaßt worden sind.</span></li><li><span class='content'>(6) Die Vorschriften des § 41 gelten entsprechend.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 78.</span><span class='header'>Bildnisschutz.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>IV. Abschnitt. (Nachrichtenschutz. Schutz des Titels von Werken der Literatur und der Kunst.)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 79.</span><span class='header'>Nachrichtenschutz.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Presseberichte der im § 44 Abs. 3 bezeichneten Art, die in Zeitungskorrespondenzen oder anderen der entgeltlichen Vermittlung von Nachrichten an Zeitungen oder Zeitschriften dienenden Mitteilungen enthalten sind, dürfen in Zeitungen oder Zeitschriften erst dann wiedergegeben werden, wenn seit ihrer Verlautbarung in einer vom Nachrichtensammler dazu ermächtigten Zeitung oder Zeitschrift mindestens 12 Stunden verstrichen sind.</span></li><li><span class='content'>(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 stehen den Zeitungen und Zeitschriften alle anderen Einrichtungen gleich, die die periodische Verbreitung von Nachrichten an jedermann besorgen. § 59a gilt jedoch entsprechend.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 80.</span><span class='header'>Titelschutz.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.</span></li><li><span class='content'>(2) Absatz 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.</span></li></ul></div></div></details></div></details><details><summary><h2>III. Hauptstück. (Rechtsdurchsetzung)</h2></summary>
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<div><details><summary><h3>I. Abschnitt. (Zivilrechtliche Vorschriften.)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 81.</span><span class='header'>Unterlassungsanspruch.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.</span></li><li><span class='content'>(1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1 geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.</span></li><li><span class='content'>(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2006)</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 82.</span><span class='header'>Beseitigungsanspruch.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechte verletzt wird, kann verlangen, daß der dem Gesetz widerstreitende Zustand beseitigt werde; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.</span></li><li><span class='content'>(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider hergestellten oder verbreiteten sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet und dass die ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Mittel (Formen, Steine, Platten, Filmstreifen und dergleichen) unbrauchbar gemacht werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Enthalten die im Absatz 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren Gebrauch durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im voraus bezahlt. Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln unverhältnismäßig große Kosten erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus bezahlt, so ordnet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel an.</span></li><li><span class='content'>(4) Kann der dem Gesetz widerstreitende Zustand auf eine andere als die im Absatz 2 bezeichnete, mit keiner oder einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art beseitigt werden, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Namentlich dürfen Werkstücke nicht bloß deshalb vernichtet werden, weil die Quellenangabe fehlt oder dem Gesetz nicht entspricht.</span></li><li><span class='content'>(5) Statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständen oder Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.</span></li><li><span class='content'>(6) Der Beseitigungsanspruch richtet sich gegen den Eigentümer der Gegenstände, die den der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes dienenden Maßnahmen unterliegen. Der Anspruch kann während der Dauer des verletzten Rechtes so lange geltend gemacht werden, als solche Gegenstände vorhanden sind.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 83.</span><span class='header'>Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Werken der bildenden Künste.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ist ein Urstück eines Werkes der bildenden Künste unbefugt geändert worden, so kann der Urheber, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur verlangen, daß die Änderung auf dem Urstück als nicht vom Schöpfer des Werkes herrührend gekennzeichnet oder daß eine darauf befindliche Urheberbezeichnung beseitigt oder berichtigt werde.</span></li><li><span class='content'>(2) Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich und stehen ihr nicht überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende Interessen des Eigentümers entgegen, so kann der Schöpfer des Werkes nach seiner Wahl an Stelle der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen verlangen, daß ihm die Wiederherstellung gestattet werde.</span></li><li><span class='content'>(3) Bei Werken der Baukunst kann der Urheber auf Grund des § 81 eine unbefugte Änderung nicht untersagen. Auch kann er nicht verlangen, daß Bauten abgetragen, umgebaut oder ihm nach § 82, Absatz 5, überlassen werden. Doch ist auf sein Verlangen je nach der Sachlage eine der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen zu treffen oder auf dem Nachbau eine der Wahrheit entsprechende Urheberbezeichnung anzubringen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 84.</span><span class='header'>Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch in den Fällen der §§ 79 und 80.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Im Falle des § 79 können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nicht nur vom Nachrichtensammler geltend gemacht werden, sondern auch von jedem Unternehmer, der mit dem Täter in Wettbewerb steht, sowie von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, wenn diese Interessen durch die Tat berührt werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Im Falle des § 80 können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche von einer solchen Vereinigung sowie von jedem Unternehmer geltend gemacht werden, der sich damit befaßt, Stücke des Werkes, dessen Titel, Bezeichnung oder Ausstattung für ein anderes Werk verwendet wird, in Verkehr zu bringen oder es öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen, und dessen Interessen durch die Tat beeinträchtigt werden. Bei urheberrechtlich geschützten Werken ist dazu stets auch der Urheber berechtigt.</span></li><li><span class='content'>(3) Eingriffsgegenstände unterliegen in den Fällen der §§ 79 und 80 dem Beseitigungsanspruch nur, wenn sie zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmt sind. Ein Anspruch auf Überlassung von Eingriffsgegenständen oder Eingriffsmitteln (§ 82, Absatz 5) besteht in diesem Fällen nicht.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 85.</span><span class='header'>Urteilsveröffentlichung.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes oder der Urheberschaft (§ 19) geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.</span></li><li><span class='content'>(3) Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ist vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 86.</span><span class='header'>Anspruch auf angemessenes Entgelt.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer unbefugt</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,</span></li><li><span class='content'>2. eine Darbietung auf eine nach dem § 68 dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,</span></li><li><span class='content'>3. eine Darbietung auf eine nach dem § 72 dem Veranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,</span></li><li><span class='content'>4. ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74 oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,</span></li><li><span class='content'>5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt,</span></li><li><span class='content'>6. eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder</span></li><li><span class='content'>7. eine Presseveröffentlichung auf eine nach § 76f dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,</span></li></ul><span class='content'>hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.</span></li><li><span class='content'>(2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2, §§ 68, 72, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Wer einen Pressebericht dem § 79 zuwider benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 87.</span><span class='header'>Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, hat dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.</span></li><li><span class='content'>(2) Auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat.</span></li><li><span class='content'>(3) Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, kann als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens (Abs. 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren.</span></li><li><span class='content'>(4) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, so kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn eine Darbietung dem § 68 Abs. 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem § 76a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider oder ein Schallträger dem § 76 zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird. Dasselbe gilt schließlich, wenn das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a) verletzt wird.</span></li><li><span class='content'>(5) Neben einem angemessenen Entgelt (§ 86) oder der Herausgabe des Gewinnes (Absatz 4) kann ein Ersatz des Vermögensschadens nur begehrt werden, soweit er das Entgelt oder den herauszugebenden Gewinn übersteigt.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 87a.</span><span class='header'>Anspruch auf Rechnungslegung.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen Vergütung, eines angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz, zur Herausgabe des Gewinnes oder zur Beseitigung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen. Wer zur Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten darüber hinaus über alle weiteren zur Rechtsverfolgung erforderlichen Umstände Auskunft zu erteilen.</span></li><li><span class='content'>(2) Wer nach § 42b Abs. 3 Z 1 als Bürge und Zahler haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das Trägermaterial oder das Vervielfältigungsgerät bezogen hat, sofern er nicht die Vergütung leistet.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für denjenigen, der nach § 42b Abs. 3 Z 1 von der Haftung ausgenommen ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 87b.</span><span class='header'>Anspruch auf Auskunft</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer im Inland Werkstücke verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch In-Verkehr-Bringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten Werkstücke zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die Werkstücke im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt des Erlöschens zugestanden ist.</span></li><li><span class='content'>(2) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,</span></li><li><span class='content'>2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder</span></li><li><span class='content'>3. für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2a) Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 2 umfasst, soweit angebracht,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,</span></li><li><span class='content'>2. die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Vermittler im Sinn des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten auf dessen schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen Auskunft über die Identität des Verletzers (Name und Anschrift) beziehungsweise die zur Feststellung des Verletzers erforderlichen Auskünfte zu geben. In die Begründung sind insbesondere hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen aufzunehmen. Der Verletzte hat dem Vermittler die angemessenen Kosten der Auskunftserteilung zu ersetzen.</span></li><li><span class='content'>(4) Vertreter des Kunstmarkts, die an einer dem Folgerecht unterliegenden Veräußerung im Sinn des § 16b Abs. 2 beteiligt waren, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung aus dieser Veräußerung erforderlich sein können. Der Anspruch erlischt, wenn die Auskünfte nicht in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Weiterveräußerung verlangt werden.</span></li><li><span class='content'>(5) Anbieter großer Online-Plattformen im Sinn des § 18c haben Rechteinhabern auf deren Ersuchen angemessene Informationen über vertraglich erlaubte Nutzungen und darüber bereit zu stellen, wie die Maßnahmen, die sie zur Vermeidung nicht erlaubter Nutzungen gesetzt haben, funktionieren. Sie haben ferner ihre Nutzer in ihren Geschäftsbedingungen darüber zu informieren, dass diese Werke und sonstige Schutzgegenstände im Rahmen der im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nutzen können.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 87c.</span><span class='header'>Einstweilige Verfügungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Zur Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.</span></li><li><span class='content'>(4) Einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder zu gut machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 88.</span><span class='header'>Haftung des Inhabers eines Unternehmens.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wird der einen Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 86) begründende Eingriff im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes den Inhaber des Unternehmens.</span></li><li><span class='content'>(2) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens diesem Gesetz zuwidergehandelt, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens (§ 87, Absatz 1 bis 3), wenn ihm die Zuwiderhandlung bekannt war oder bekannt sein mußte. Auch trifft ihn in einem solchen Falle die Pflicht zur Herausgabe des Gewinnes nach § 87, Absatz 4.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 89.</span><span class='header'>Haftung mehrerer Verpflichteter.</span><span class='content'>Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 89a.</span><span class='header'>„Anspruch auf Schadenersatz gegen den Anbieter einer großen Online-Plattform</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ein Anbieter einer großen Online-Plattform hat die Erlaubnis der Urheber und Leistungsschutzberechtigten für Nutzungen im Sinn des § 18c einzuholen. Wenn er unbefugt ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf eine in § 18c beschriebene Weise sendet oder zur Verfügung stellt, haftet er einem dadurch Geschädigten aus Verschulden, sofern er nicht nachweist, dass er unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen (§ 18c zweiter Satz),</span></li><li><span class='content'>2. nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen ihm die Rechteinhaber einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind, und</span></li><li><span class='content'>3. nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises eines Rechteinhabers unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internetseiten zu entfernen, und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Z 2 das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind die Art, das Publikum und der Umfang der Dienste, die Art der von den Nutzern der Dienste hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel, die Kosten, die dem Anbieter dieser Dienste hiefür entstehen, sowie die Anliegen der Nutzer (§ 89b) zu berücksichtigen.</span></li><li><span class='content'>(3) Diensteanbieter, deren Dienste der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und deren Jahresumsatz, berechnet nach der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG (20) vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, zehn Millionen Euro nicht übersteigt, haben nur alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Erlaubnis einzuholen, und in deren Ermangelung nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich zu handeln, um den Zugang zu den Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die Werke und sonstigen Schutzgegenstände von ihren Internetseiten zu entfernen. Übersteigt — berechnet auf der Grundlage des vorausgegangenen Kalenderjahrs — die durchschnittliche monatliche Anzahl unterschiedlicher Besucher der Internetseiten derartiger Diensteanbieter die Schwelle von fünf Millionen Nutzern, so müssen sie außerdem den Nachweis erbringen, dass sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle Anstrengungen unternommen haben, um das künftige Hochladen der gemeldeten Werke und sonstigen Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, zu verhindern.</span></li><li><span class='content'>(4) Auf eine Sendung oder eine Zurverfügungstellung nach § 18c findet § 16 E-Commerce-Gesetz keine Anwendung. Darüber hinaus bleibt die Anwendung des § 16 E-Commerce-Gesetz auf von § 18c erfasste Diensteanbieter unberührt.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Haftung nach § 87 für Diensteanbieter, deren Hauptzweck es ist, sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder sie zu erleichtern, bleibt unberührt.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 89b.</span><span class='header'>Schutz der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 dürfen nicht bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist; sie dürfen auch nicht bewirken, dass einzelne Nutzer identifiziert werden, es sei denn, dies erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, und der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1. Diensteanbieter sind nicht zu einer allgemeinen Überwachung verpflichtet.</span></li><li><span class='content'>(2) Anbieter großer Online-Plattformen haben für Nutzer und Nutzerorganisationen angemessene Informationen über die Funktionsweise der Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 leicht auffindbar auf ihrer Website und in ihren Geschäftsbedingungen bereitzustellen.</span></li><li><span class='content'>(3) Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 2 dürfen nicht bewirken, dass der Zugang zu einem kleinen Ausschnitt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands automationsunterstützt gesperrt oder ein solcher Ausschnitt automationsunterstützt entfernt wird. Begehrt ein Rechteinhaber Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 2, die gegen die Nutzung eines solchen Ausschnitts gerichtet sind, und stellt er dem Anbieter des Dienstes auch die dafür einschlägigen und notwendigen Informationen bereit, so hat der Anbieter einer großen Online-Plattform solche Nutzungen zu identifizieren und den Rechtinhaber darüber zu informieren, damit dieser vom Anbieter Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 3 verlangen kann. Der Anbieter einer großen Online-Plattform kann aber ausnahmsweise automationsunterstützte Maßnahmen auch gegen die Verfügbarkeit kleiner Ausschnitte anwenden, sofern der Rechteinhaber für einen bestimmten Zeitraum ausreichend darlegt, dass ohne solche vorübergehenden Maßnahmen die Gefahr bestünde, dass durch die Nutzung kleiner Ausschnitte die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt würde, und auf andere Art und Weise Vorsorge dafür getroffen wird, dass erlaubte Nutzungen nicht verhindert werden. Ein kleiner Ausschnitt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands wird im Sinn dieser Bestimmung genutzt, wenn der Nutzer Werke oder Schutzgegenstände Dritter zu weniger als der Hälfte mit eigenen Inhalten verbindet und die Nutzung dieser Teile 15 Sekunden je eines Films oder Laufbildes, 15 Sekunden einer Tonspur, 160 Zeichen je eines Textes, oder ein Lichtbild oder eine Grafik mit einem Datenvolumen von jeweils 250 Kilobyte nicht übersteigt.</span></li><li><span class='content'>(4) Bringt der Nutzer vor oder beim Hochladen vor, dass diese Nutzung – insbesondere zu Zwecken der Karikatur, der Parodie, des Pastiches, oder für Zitate zu Zwecken wie der Kritik oder der Rezension – erlaubt ist, so hat der Anbieter einer großen Online-Plattform die betroffenen Inhalte zugänglich zu machen und den Rechtinhaber über die Nutzung zu informieren, damit dieser vom Anbieter Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 3 verlangen kann, sofern dieses Vorbringen nicht sofort als missbräuchlich zu erkennen ist. Der Anbieter einer großen Online-Plattform hat den Nutzern für ein solches Vorbringen geeignete Online-Formulare samt Anleitungen anzubieten, mit denen Vorsorge gegen eine missbräuchliche Berufung auf eine solche erlaubte Nutzung getroffen werden soll. In das Online-Formular müssen alle für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung und eines etwaigen Missbrauchs erforderlichen Angaben eingetragen werden können.</span></li><li><span class='content'>(5) Anbieter großer Online-Plattformen haben ein Beschwerdeverfahren einzurichten, das ihren Nutzern die Möglichkeit gibt, begründet gegen eine unberechtigte Sperre des Zugangs zu den von ihnen hochgeladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder gegen die unberechtigte Entfernung der von ihnen hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände wirksam und zügig vorzugehen. Wirksam und zügig im Sinn dieser Bestimmung bedeutet, dass</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionalitäten auf der Online-Plattform ihre Beschwerden einbringen können,</span></li><li><span class='content'>2. Beschwerden unverzüglich zu bearbeiten sind,</span></li><li><span class='content'>3. Stellungnahmen der Beschwerdegegner unverzüglich einzuholen sind und die Nutzer über die Stellungnahmen der Beschwerdegegner unverzüglich informiert werden,</span></li><li><span class='content'>4. Entscheidungen darüber einer von Menschen durchgeführten Überprüfung zu unterziehen sind sowie die Nutzer über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich informiert werden und</span></li><li><span class='content'>5. Verfahren in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab Beschwerdeeinbringung abgeschlossen werden können.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(6) Hat ein Nutzer im Beschwerdeverfahren begründet vorgebracht, dass er ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand erlaubterweise hochgeladen hat oder dass dem Beschwerdegegner die behaupteten Rechte nicht zustehen, so ist der Beschwerdegegner zu einer unverzüglichen Stellungnahme aufzufordern. Verlangt dieser weiterhin die Sperre des Zugangs zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand oder die Entfernung dieses Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, so hat er dies in angemessener Weise zu begründen. Nimmt der Beschwerdegegner nicht unverzüglich oder offenbar unzureichend Stellung, so ist das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand unbeschadet des Rechtes des Rechteinhabers, gegen den Nutzer gerichtlich vorzugehen, zugänglich zu machen.</span></li><li><span class='content'>(7) Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit oder das Fehlen von Informationen (Abs. 2), des Online-Formulars (Abs. 4) oder des Beschwerdeverfahrens (Abs. 5) an die Beschwerdestelle wenden. Im Fall von Streitigkeiten zwischen Rechteinhabern, Plattformen und ihren Nutzern oder Nutzerorganisationen über die Anwendung von Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 kann die Beschwerdestelle von diesen natürlichen oder juristischen Personen angerufen werden, wobei sich Nutzer vor der Beschwerdestelle durch Nutzerorganisationen vertreten lassen können. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer oder in den Fällen des zweiten Satzes eine dort genannte Person zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer, der Nutzerorganisation und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.</span></li><li><span class='content'>(8) Die Beschwerdestelle hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.</span></li><li><span class='content'>(9) Die Beschwerdestelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdestelle der Aufsichtsbehörde (§ 89c) monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zur Verfügung zu stellen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 89c.</span><span class='header'>Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß § 1 KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria. Ihr obliegt einerseits die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen der Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89b Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 und andererseits die Aufsicht darüber, dass diese Anbieter keine Maßnahmen anwenden, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind. Die administrative Unterstützung der KommAustria bei dieser Aufsicht und die Funktion der Beschwerdestelle obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.</span></li><li><span class='content'>(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden oder der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren aufgrund eigener vorläufiger Einschätzung zur Auffassung, dass ein Anbieter</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist, oder</span></li><li><span class='content'>2. seine Verpflichtungen über die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens nach § 89b Abs. 5 verletzt, oder</span></li><li><span class='content'>3. seiner Verpflichtung über die Bereitstellung von Informationen gemäß § 89b Abs. 2 nicht nachkommt oder</span></li><li><span class='content'>4. das in § 89b Abs. 4 angeführte Online-Formular nicht oder nicht in der in dieser Bestimmung festgelegten Form bereitstellt,</span></li></ul><span class='content'>hat sie ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und</span><ul class='content list'><li><span class='content'>a) außer in den Fällen der lit. b dem Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten;</span></li><li><span class='content'>b) in den Fällen, in denen gegen einen Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß lit. a ergangen ist, wenn der Anbieter einem Bescheid gemäß lit. a nicht entspricht, in einem Verfahren nach Abs. 4 und 5 eine Geldstrafe zu verhängen.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass die dem Anbieter abverlangten Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen für die Effizienzsteigerung der Mechanismen zum Schutz der Nutzer unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein müssen.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Aufsichtsbehörde hat nach Maßgabe des Abs. 2 über einen Anbieter je nach Schwere des Verstoßes eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu verhängen, wenn dieser</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, oder</span></li><li><span class='content'>2. dieser kein Beschwerdeverfahren einrichtet oder zwar ein Beschwerdeverfahren einrichtet, dieses aber nicht wirksam und zügig (§ 89b Abs. 5) ausgestaltet ist.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(5) Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Finanzkraft des Anbieters einer großen Online-Plattform, wie sie sich beispielweise aus dessen Gesamtumsatz ablesen lässt;</span></li><li><span class='content'>2. Anzahl der registrierten Nutzer der großen Online-Plattform;</span></li><li><span class='content'>3. frühere Verstöße;</span></li><li><span class='content'>4. das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Anbieters einer großen Online-Plattform bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung;</span></li><li><span class='content'>5. der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie</span></li><li><span class='content'>6. das Ausmaß der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Verstoßes oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(6) Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach Abs. 2 lit. a kommt abweichend von § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.</span></li><li><span class='content'>(7) § 12 Abs. 3 Kommunikationsplattformen-Gesetz BGBl. I Nr. 151/2020 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hälfte der Summe der nach Abs. 4 verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH nach diesem Bundesgesetz zu überweisen ist.</span></li><li><span class='content'>(8) Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des über das Jahr 2023 zu erstellenden Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) mit Unterstützung der Beschwerdestelle die Effizienz der in § 89b Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 vorgesehenen Verhaltenspflichten und die diesbezüglichen Entwicklungen innerhalb der zwei vorangegangen Kalenderjahre zu evaluieren. Dabei ist auch eine Evaluierung über die Verfügbarkeit der von Nutzern hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, insbesondere aber dieser Verfügbarkeit entgegenstehende systematische und beträchtliche Beeinträchtigungen anzuschließen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 90.</span><span class='header'>Verjährung.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten oder Gruppen von Anspruchsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft begründenden Tatsachen in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 90a.</span><span class='header'>Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist unbeschadet der Auskunftspflicht nach § 87a Abs. 1 den zur Vergütung nach § 42b Berechtigten gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände einer gemeinsamen Empfangsstelle vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften jeweils eine gemeinsame Empfangsstelle für die Speichermedienvergütung und die Reprographievergütung zu bezeichnen; die Aufsichtsbehörde gibt diese auf ihrer Website bekannt.</span></li><li><span class='content'>(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann von ihm der doppelte Vergütungssatz für den betroffenen Teil verlangt werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 90b.</span><span class='header'>Schutz von Computerprogrammen</span><span class='content'>Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts an einem Computerprogramm, der sich technischer Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr gebracht oder zu Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung dieser technischen Mechanismen zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 90c.</span><span class='header'>Schutz technischer Maßnahmen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt,</span></li><li><span class='content'>2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen werden,</span></li><li><span class='content'>3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder</span></li><li><span class='content'>4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zu verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes kontrolliert wird</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. durch eine Zugangskontrolle,</span></li><li><span class='content'>2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder</span></li><li><span class='content'>3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,</span></li><li><span class='content'>2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder</span></li><li><span class='content'>3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen.</span></li><li><span class='content'>(6) Soweit sich ein Inhaber eines auf dieses Bundesgesetz gegründeten Ausschließungsrechts technischer Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 bedient, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sodass sie von dieser Begünstigung im erforderlichen Maß Gebrauch machen können:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. § 42 Abs. 7 (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Einrichtungen des Kulturerbes und von Sammlungen),</span></li><li><span class='content'>2. § 42d (Menschen mit Behinderungen),</span></li><li><span class='content'>3. § 42g (Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre) und</span></li><li><span class='content'>4. § 42h (Text- und Data-Mining).</span></li></ul><span class='content'>Vereinbarungen zum Ausschluss dieser Verpflichtung sind unwirksam.</span></li><li><span class='content'>(7) Wer gegen das Gebot nach Abs. 6 verstößt, kann vom Begünstigen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen.</span></li><li><span class='content'>(8) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Abs. 6 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach den Abs. 1 bis 4.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 90d.</span><span class='header'>Schutz von Kennzeichnungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn solche Kennzeichnungen entfernt oder geändert werden,</span></li><li><span class='content'>2. wenn Vervielfältigungsstücke von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, von beziehungsweise auf denen Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder geändert worden sind, verbreitet oder zur Verbreitung eingeführt oder für eine Sendung, für eine öffentliche Wiedergabe oder für eine öffentliche Zurverfügungstellung verwendet werden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur gegen Personen, die die angeführten Handlungen unbefugt und wissentlich vornehmen, wobei ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dadurch die Verletzung eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.</span></li><li><span class='content'>(3) Unter Kennzeichnungen sind Angaben zu verstehen,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die in elektronischer Form festgehalten sind, auch wenn sie durch Zahlen oder in anderer Form verschlüsselt sind,</span></li><li><span class='content'>2. die mit einem Vervielfältigungsstück des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes verbunden sind oder in Zusammenhang mit dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gesendet, öffentlich wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und</span></li><li><span class='content'>3. die folgenden Inhalt haben:</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) die Bezeichnung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, des Urhebers oder jedes anderen Rechtsinhabers, sofern alle diese Angaben vom Rechtsinhaber stammen, oder</span></li><li><span class='content'>b) die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>II. Abschnitt. (Strafrechtliche Vorschriften.)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 81.</span><span class='header'>Unterlassungsanspruch.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.</span></li><li><span class='content'>(1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1 geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.</span></li><li><span class='content'>(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2006)</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 82.</span><span class='header'>Beseitigungsanspruch.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechte verletzt wird, kann verlangen, daß der dem Gesetz widerstreitende Zustand beseitigt werde; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.</span></li><li><span class='content'>(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider hergestellten oder verbreiteten sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet und dass die ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Mittel (Formen, Steine, Platten, Filmstreifen und dergleichen) unbrauchbar gemacht werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Enthalten die im Absatz 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren Gebrauch durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im voraus bezahlt. Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln unverhältnismäßig große Kosten erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus bezahlt, so ordnet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel an.</span></li><li><span class='content'>(4) Kann der dem Gesetz widerstreitende Zustand auf eine andere als die im Absatz 2 bezeichnete, mit keiner oder einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art beseitigt werden, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Namentlich dürfen Werkstücke nicht bloß deshalb vernichtet werden, weil die Quellenangabe fehlt oder dem Gesetz nicht entspricht.</span></li><li><span class='content'>(5) Statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständen oder Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.</span></li><li><span class='content'>(6) Der Beseitigungsanspruch richtet sich gegen den Eigentümer der Gegenstände, die den der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes dienenden Maßnahmen unterliegen. Der Anspruch kann während der Dauer des verletzten Rechtes so lange geltend gemacht werden, als solche Gegenstände vorhanden sind.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 83.</span><span class='header'>Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Werken der bildenden Künste.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ist ein Urstück eines Werkes der bildenden Künste unbefugt geändert worden, so kann der Urheber, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur verlangen, daß die Änderung auf dem Urstück als nicht vom Schöpfer des Werkes herrührend gekennzeichnet oder daß eine darauf befindliche Urheberbezeichnung beseitigt oder berichtigt werde.</span></li><li><span class='content'>(2) Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich und stehen ihr nicht überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende Interessen des Eigentümers entgegen, so kann der Schöpfer des Werkes nach seiner Wahl an Stelle der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen verlangen, daß ihm die Wiederherstellung gestattet werde.</span></li><li><span class='content'>(3) Bei Werken der Baukunst kann der Urheber auf Grund des § 81 eine unbefugte Änderung nicht untersagen. Auch kann er nicht verlangen, daß Bauten abgetragen, umgebaut oder ihm nach § 82, Absatz 5, überlassen werden. Doch ist auf sein Verlangen je nach der Sachlage eine der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen zu treffen oder auf dem Nachbau eine der Wahrheit entsprechende Urheberbezeichnung anzubringen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 84.</span><span class='header'>Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch in den Fällen der §§ 79 und 80.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Im Falle des § 79 können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nicht nur vom Nachrichtensammler geltend gemacht werden, sondern auch von jedem Unternehmer, der mit dem Täter in Wettbewerb steht, sowie von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, wenn diese Interessen durch die Tat berührt werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Im Falle des § 80 können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche von einer solchen Vereinigung sowie von jedem Unternehmer geltend gemacht werden, der sich damit befaßt, Stücke des Werkes, dessen Titel, Bezeichnung oder Ausstattung für ein anderes Werk verwendet wird, in Verkehr zu bringen oder es öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen, und dessen Interessen durch die Tat beeinträchtigt werden. Bei urheberrechtlich geschützten Werken ist dazu stets auch der Urheber berechtigt.</span></li><li><span class='content'>(3) Eingriffsgegenstände unterliegen in den Fällen der §§ 79 und 80 dem Beseitigungsanspruch nur, wenn sie zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmt sind. Ein Anspruch auf Überlassung von Eingriffsgegenständen oder Eingriffsmitteln (§ 82, Absatz 5) besteht in diesem Fällen nicht.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 85.</span><span class='header'>Urteilsveröffentlichung.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes oder der Urheberschaft (§ 19) geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.</span></li><li><span class='content'>(3) Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ist vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 86.</span><span class='header'>Anspruch auf angemessenes Entgelt.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer unbefugt</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,</span></li><li><span class='content'>2. eine Darbietung auf eine nach dem § 68 dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,</span></li><li><span class='content'>3. eine Darbietung auf eine nach dem § 72 dem Veranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,</span></li><li><span class='content'>4. ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74 oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,</span></li><li><span class='content'>5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt,</span></li><li><span class='content'>6. eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder</span></li><li><span class='content'>7. eine Presseveröffentlichung auf eine nach § 76f dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,</span></li></ul><span class='content'>hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.</span></li><li><span class='content'>(2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2, §§ 68, 72, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Wer einen Pressebericht dem § 79 zuwider benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 87.</span><span class='header'>Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, hat dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.</span></li><li><span class='content'>(2) Auch kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat.</span></li><li><span class='content'>(3) Der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, kann als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens (Abs. 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren.</span></li><li><span class='content'>(4) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, so kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn eine Darbietung dem § 68 Abs. 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem § 76a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider oder ein Schallträger dem § 76 zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird. Dasselbe gilt schließlich, wenn das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a) verletzt wird.</span></li><li><span class='content'>(5) Neben einem angemessenen Entgelt (§ 86) oder der Herausgabe des Gewinnes (Absatz 4) kann ein Ersatz des Vermögensschadens nur begehrt werden, soweit er das Entgelt oder den herauszugebenden Gewinn übersteigt.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 87a.</span><span class='header'>Anspruch auf Rechnungslegung.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen Vergütung, eines angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz, zur Herausgabe des Gewinnes oder zur Beseitigung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen. Wer zur Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten darüber hinaus über alle weiteren zur Rechtsverfolgung erforderlichen Umstände Auskunft zu erteilen.</span></li><li><span class='content'>(2) Wer nach § 42b Abs. 3 Z 1 als Bürge und Zahler haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das Trägermaterial oder das Vervielfältigungsgerät bezogen hat, sofern er nicht die Vergütung leistet.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für denjenigen, der nach § 42b Abs. 3 Z 1 von der Haftung ausgenommen ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 87b.</span><span class='header'>Anspruch auf Auskunft</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer im Inland Werkstücke verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch In-Verkehr-Bringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten Werkstücke zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die Werkstücke im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt des Erlöschens zugestanden ist.</span></li><li><span class='content'>(2) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,</span></li><li><span class='content'>2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder</span></li><li><span class='content'>3. für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2a) Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 2 umfasst, soweit angebracht,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,</span></li><li><span class='content'>2. die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Vermittler im Sinn des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten auf dessen schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen Auskunft über die Identität des Verletzers (Name und Anschrift) beziehungsweise die zur Feststellung des Verletzers erforderlichen Auskünfte zu geben. In die Begründung sind insbesondere hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen aufzunehmen. Der Verletzte hat dem Vermittler die angemessenen Kosten der Auskunftserteilung zu ersetzen.</span></li><li><span class='content'>(4) Vertreter des Kunstmarkts, die an einer dem Folgerecht unterliegenden Veräußerung im Sinn des § 16b Abs. 2 beteiligt waren, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung aus dieser Veräußerung erforderlich sein können. Der Anspruch erlischt, wenn die Auskünfte nicht in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Weiterveräußerung verlangt werden.</span></li><li><span class='content'>(5) Anbieter großer Online-Plattformen im Sinn des § 18c haben Rechteinhabern auf deren Ersuchen angemessene Informationen über vertraglich erlaubte Nutzungen und darüber bereit zu stellen, wie die Maßnahmen, die sie zur Vermeidung nicht erlaubter Nutzungen gesetzt haben, funktionieren. Sie haben ferner ihre Nutzer in ihren Geschäftsbedingungen darüber zu informieren, dass diese Werke und sonstige Schutzgegenstände im Rahmen der im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nutzen können.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 87c.</span><span class='header'>Einstweilige Verfügungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Zur Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.</span></li><li><span class='content'>(4) Einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder zu gut machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 88.</span><span class='header'>Haftung des Inhabers eines Unternehmens.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wird der einen Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 86) begründende Eingriff im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes den Inhaber des Unternehmens.</span></li><li><span class='content'>(2) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens diesem Gesetz zuwidergehandelt, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens (§ 87, Absatz 1 bis 3), wenn ihm die Zuwiderhandlung bekannt war oder bekannt sein mußte. Auch trifft ihn in einem solchen Falle die Pflicht zur Herausgabe des Gewinnes nach § 87, Absatz 4.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 89.</span><span class='header'>Haftung mehrerer Verpflichteter.</span><span class='content'>Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 89a.</span><span class='header'>„Anspruch auf Schadenersatz gegen den Anbieter einer großen Online-Plattform</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ein Anbieter einer großen Online-Plattform hat die Erlaubnis der Urheber und Leistungsschutzberechtigten für Nutzungen im Sinn des § 18c einzuholen. Wenn er unbefugt ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf eine in § 18c beschriebene Weise sendet oder zur Verfügung stellt, haftet er einem dadurch Geschädigten aus Verschulden, sofern er nicht nachweist, dass er unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen (§ 18c zweiter Satz),</span></li><li><span class='content'>2. nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen ihm die Rechteinhaber einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind, und</span></li><li><span class='content'>3. nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises eines Rechteinhabers unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internetseiten zu entfernen, und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Z 2 das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind die Art, das Publikum und der Umfang der Dienste, die Art der von den Nutzern der Dienste hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel, die Kosten, die dem Anbieter dieser Dienste hiefür entstehen, sowie die Anliegen der Nutzer (§ 89b) zu berücksichtigen.</span></li><li><span class='content'>(3) Diensteanbieter, deren Dienste der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und deren Jahresumsatz, berechnet nach der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG (20) vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, zehn Millionen Euro nicht übersteigt, haben nur alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Erlaubnis einzuholen, und in deren Ermangelung nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich zu handeln, um den Zugang zu den Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die Werke und sonstigen Schutzgegenstände von ihren Internetseiten zu entfernen. Übersteigt — berechnet auf der Grundlage des vorausgegangenen Kalenderjahrs — die durchschnittliche monatliche Anzahl unterschiedlicher Besucher der Internetseiten derartiger Diensteanbieter die Schwelle von fünf Millionen Nutzern, so müssen sie außerdem den Nachweis erbringen, dass sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle Anstrengungen unternommen haben, um das künftige Hochladen der gemeldeten Werke und sonstigen Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, zu verhindern.</span></li><li><span class='content'>(4) Auf eine Sendung oder eine Zurverfügungstellung nach § 18c findet § 16 E-Commerce-Gesetz keine Anwendung. Darüber hinaus bleibt die Anwendung des § 16 E-Commerce-Gesetz auf von § 18c erfasste Diensteanbieter unberührt.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Haftung nach § 87 für Diensteanbieter, deren Hauptzweck es ist, sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder sie zu erleichtern, bleibt unberührt.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 89b.</span><span class='header'>Schutz der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 dürfen nicht bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist; sie dürfen auch nicht bewirken, dass einzelne Nutzer identifiziert werden, es sei denn, dies erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, und der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1. Diensteanbieter sind nicht zu einer allgemeinen Überwachung verpflichtet.</span></li><li><span class='content'>(2) Anbieter großer Online-Plattformen haben für Nutzer und Nutzerorganisationen angemessene Informationen über die Funktionsweise der Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 leicht auffindbar auf ihrer Website und in ihren Geschäftsbedingungen bereitzustellen.</span></li><li><span class='content'>(3) Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 2 dürfen nicht bewirken, dass der Zugang zu einem kleinen Ausschnitt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands automationsunterstützt gesperrt oder ein solcher Ausschnitt automationsunterstützt entfernt wird. Begehrt ein Rechteinhaber Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 2, die gegen die Nutzung eines solchen Ausschnitts gerichtet sind, und stellt er dem Anbieter des Dienstes auch die dafür einschlägigen und notwendigen Informationen bereit, so hat der Anbieter einer großen Online-Plattform solche Nutzungen zu identifizieren und den Rechtinhaber darüber zu informieren, damit dieser vom Anbieter Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 3 verlangen kann. Der Anbieter einer großen Online-Plattform kann aber ausnahmsweise automationsunterstützte Maßnahmen auch gegen die Verfügbarkeit kleiner Ausschnitte anwenden, sofern der Rechteinhaber für einen bestimmten Zeitraum ausreichend darlegt, dass ohne solche vorübergehenden Maßnahmen die Gefahr bestünde, dass durch die Nutzung kleiner Ausschnitte die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt würde, und auf andere Art und Weise Vorsorge dafür getroffen wird, dass erlaubte Nutzungen nicht verhindert werden. Ein kleiner Ausschnitt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands wird im Sinn dieser Bestimmung genutzt, wenn der Nutzer Werke oder Schutzgegenstände Dritter zu weniger als der Hälfte mit eigenen Inhalten verbindet und die Nutzung dieser Teile 15 Sekunden je eines Films oder Laufbildes, 15 Sekunden einer Tonspur, 160 Zeichen je eines Textes, oder ein Lichtbild oder eine Grafik mit einem Datenvolumen von jeweils 250 Kilobyte nicht übersteigt.</span></li><li><span class='content'>(4) Bringt der Nutzer vor oder beim Hochladen vor, dass diese Nutzung – insbesondere zu Zwecken der Karikatur, der Parodie, des Pastiches, oder für Zitate zu Zwecken wie der Kritik oder der Rezension – erlaubt ist, so hat der Anbieter einer großen Online-Plattform die betroffenen Inhalte zugänglich zu machen und den Rechtinhaber über die Nutzung zu informieren, damit dieser vom Anbieter Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 Z 3 verlangen kann, sofern dieses Vorbringen nicht sofort als missbräuchlich zu erkennen ist. Der Anbieter einer großen Online-Plattform hat den Nutzern für ein solches Vorbringen geeignete Online-Formulare samt Anleitungen anzubieten, mit denen Vorsorge gegen eine missbräuchliche Berufung auf eine solche erlaubte Nutzung getroffen werden soll. In das Online-Formular müssen alle für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung und eines etwaigen Missbrauchs erforderlichen Angaben eingetragen werden können.</span></li><li><span class='content'>(5) Anbieter großer Online-Plattformen haben ein Beschwerdeverfahren einzurichten, das ihren Nutzern die Möglichkeit gibt, begründet gegen eine unberechtigte Sperre des Zugangs zu den von ihnen hochgeladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder gegen die unberechtigte Entfernung der von ihnen hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände wirksam und zügig vorzugehen. Wirksam und zügig im Sinn dieser Bestimmung bedeutet, dass</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionalitäten auf der Online-Plattform ihre Beschwerden einbringen können,</span></li><li><span class='content'>2. Beschwerden unverzüglich zu bearbeiten sind,</span></li><li><span class='content'>3. Stellungnahmen der Beschwerdegegner unverzüglich einzuholen sind und die Nutzer über die Stellungnahmen der Beschwerdegegner unverzüglich informiert werden,</span></li><li><span class='content'>4. Entscheidungen darüber einer von Menschen durchgeführten Überprüfung zu unterziehen sind sowie die Nutzer über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich informiert werden und</span></li><li><span class='content'>5. Verfahren in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab Beschwerdeeinbringung abgeschlossen werden können.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(6) Hat ein Nutzer im Beschwerdeverfahren begründet vorgebracht, dass er ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand erlaubterweise hochgeladen hat oder dass dem Beschwerdegegner die behaupteten Rechte nicht zustehen, so ist der Beschwerdegegner zu einer unverzüglichen Stellungnahme aufzufordern. Verlangt dieser weiterhin die Sperre des Zugangs zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand oder die Entfernung dieses Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, so hat er dies in angemessener Weise zu begründen. Nimmt der Beschwerdegegner nicht unverzüglich oder offenbar unzureichend Stellung, so ist das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand unbeschadet des Rechtes des Rechteinhabers, gegen den Nutzer gerichtlich vorzugehen, zugänglich zu machen.</span></li><li><span class='content'>(7) Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit oder das Fehlen von Informationen (Abs. 2), des Online-Formulars (Abs. 4) oder des Beschwerdeverfahrens (Abs. 5) an die Beschwerdestelle wenden. Im Fall von Streitigkeiten zwischen Rechteinhabern, Plattformen und ihren Nutzern oder Nutzerorganisationen über die Anwendung von Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 kann die Beschwerdestelle von diesen natürlichen oder juristischen Personen angerufen werden, wobei sich Nutzer vor der Beschwerdestelle durch Nutzerorganisationen vertreten lassen können. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer oder in den Fällen des zweiten Satzes eine dort genannte Person zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer, der Nutzerorganisation und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.</span></li><li><span class='content'>(8) Die Beschwerdestelle hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.</span></li><li><span class='content'>(9) Die Beschwerdestelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdestelle der Aufsichtsbehörde (§ 89c) monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zur Verfügung zu stellen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 89c.</span><span class='header'>Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß § 1 KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria. Ihr obliegt einerseits die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen der Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89b Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 und andererseits die Aufsicht darüber, dass diese Anbieter keine Maßnahmen anwenden, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind. Die administrative Unterstützung der KommAustria bei dieser Aufsicht und die Funktion der Beschwerdestelle obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.</span></li><li><span class='content'>(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden oder der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren aufgrund eigener vorläufiger Einschätzung zur Auffassung, dass ein Anbieter</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist, oder</span></li><li><span class='content'>2. seine Verpflichtungen über die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens nach § 89b Abs. 5 verletzt, oder</span></li><li><span class='content'>3. seiner Verpflichtung über die Bereitstellung von Informationen gemäß § 89b Abs. 2 nicht nachkommt oder</span></li><li><span class='content'>4. das in § 89b Abs. 4 angeführte Online-Formular nicht oder nicht in der in dieser Bestimmung festgelegten Form bereitstellt,</span></li></ul><span class='content'>hat sie ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und</span><ul class='content list'><li><span class='content'>a) außer in den Fällen der lit. b dem Anbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Anbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten;</span></li><li><span class='content'>b) in den Fällen, in denen gegen einen Anbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß lit. a ergangen ist, wenn der Anbieter einem Bescheid gemäß lit. a nicht entspricht, in einem Verfahren nach Abs. 4 und 5 eine Geldstrafe zu verhängen.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass die dem Anbieter abverlangten Maßnahmen wie auch die aufgetragenen Vorkehrungen für die Effizienzsteigerung der Mechanismen zum Schutz der Nutzer unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Anbieter geeignet und verhältnismäßig sein müssen.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Aufsichtsbehörde hat nach Maßgabe des Abs. 2 über einen Anbieter je nach Schwere des Verstoßes eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu verhängen, wenn dieser</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Maßnahmen anwendet, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, oder</span></li><li><span class='content'>2. dieser kein Beschwerdeverfahren einrichtet oder zwar ein Beschwerdeverfahren einrichtet, dieses aber nicht wirksam und zügig (§ 89b Abs. 5) ausgestaltet ist.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(5) Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Finanzkraft des Anbieters einer großen Online-Plattform, wie sie sich beispielweise aus dessen Gesamtumsatz ablesen lässt;</span></li><li><span class='content'>2. Anzahl der registrierten Nutzer der großen Online-Plattform;</span></li><li><span class='content'>3. frühere Verstöße;</span></li><li><span class='content'>4. das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Anbieters einer großen Online-Plattform bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung;</span></li><li><span class='content'>5. der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie</span></li><li><span class='content'>6. das Ausmaß der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Verstoßes oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(6) Beschwerden gegen Entscheidungen über Geldstrafen und gegen Entscheidungen nach Abs. 2 lit. a kommt abweichend von § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.</span></li><li><span class='content'>(7) § 12 Abs. 3 Kommunikationsplattformen-Gesetz BGBl. I Nr. 151/2020 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hälfte der Summe der nach Abs. 4 verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH nach diesem Bundesgesetz zu überweisen ist.</span></li><li><span class='content'>(8) Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des über das Jahr 2023 zu erstellenden Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) mit Unterstützung der Beschwerdestelle die Effizienz der in § 89b Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 vorgesehenen Verhaltenspflichten und die diesbezüglichen Entwicklungen innerhalb der zwei vorangegangen Kalenderjahre zu evaluieren. Dabei ist auch eine Evaluierung über die Verfügbarkeit der von Nutzern hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, insbesondere aber dieser Verfügbarkeit entgegenstehende systematische und beträchtliche Beeinträchtigungen anzuschließen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 90.</span><span class='header'>Verjährung.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten oder Gruppen von Anspruchsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft begründenden Tatsachen in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 90a.</span><span class='header'>Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist unbeschadet der Auskunftspflicht nach § 87a Abs. 1 den zur Vergütung nach § 42b Berechtigten gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände einer gemeinsamen Empfangsstelle vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften jeweils eine gemeinsame Empfangsstelle für die Speichermedienvergütung und die Reprographievergütung zu bezeichnen; die Aufsichtsbehörde gibt diese auf ihrer Website bekannt.</span></li><li><span class='content'>(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann von ihm der doppelte Vergütungssatz für den betroffenen Teil verlangt werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 90b.</span><span class='header'>Schutz von Computerprogrammen</span><span class='content'>Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts an einem Computerprogramm, der sich technischer Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr gebracht oder zu Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung dieser technischen Mechanismen zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 90c.</span><span class='header'>Schutz technischer Maßnahmen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt,</span></li><li><span class='content'>2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen werden,</span></li><li><span class='content'>3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder</span></li><li><span class='content'>4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen zu verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes kontrolliert wird</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. durch eine Zugangskontrolle,</span></li><li><span class='content'>2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder</span></li><li><span class='content'>3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,</span></li><li><span class='content'>2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder</span></li><li><span class='content'>3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen.</span></li><li><span class='content'>(6) Soweit sich ein Inhaber eines auf dieses Bundesgesetz gegründeten Ausschließungsrechts technischer Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 bedient, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sodass sie von dieser Begünstigung im erforderlichen Maß Gebrauch machen können:</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. § 42 Abs. 7 (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Einrichtungen des Kulturerbes und von Sammlungen),</span></li><li><span class='content'>2. § 42d (Menschen mit Behinderungen),</span></li><li><span class='content'>3. § 42g (Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre) und</span></li><li><span class='content'>4. § 42h (Text- und Data-Mining).</span></li></ul><span class='content'>Vereinbarungen zum Ausschluss dieser Verpflichtung sind unwirksam.</span></li><li><span class='content'>(7) Wer gegen das Gebot nach Abs. 6 verstößt, kann vom Begünstigen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen.</span></li><li><span class='content'>(8) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Abs. 6 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach den Abs. 1 bis 4.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 90d.</span><span class='header'>Schutz von Kennzeichnungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn solche Kennzeichnungen entfernt oder geändert werden,</span></li><li><span class='content'>2. wenn Vervielfältigungsstücke von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, von beziehungsweise auf denen Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder geändert worden sind, verbreitet oder zur Verbreitung eingeführt oder für eine Sendung, für eine öffentliche Wiedergabe oder für eine öffentliche Zurverfügungstellung verwendet werden.</span></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur gegen Personen, die die angeführten Handlungen unbefugt und wissentlich vornehmen, wobei ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dadurch die Verletzung eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.</span></li><li><span class='content'>(3) Unter Kennzeichnungen sind Angaben zu verstehen,</span><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die in elektronischer Form festgehalten sind, auch wenn sie durch Zahlen oder in anderer Form verschlüsselt sind,</span></li><li><span class='content'>2. die mit einem Vervielfältigungsstück des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes verbunden sind oder in Zusammenhang mit dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gesendet, öffentlich wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und</span></li><li><span class='content'>3. die folgenden Inhalt haben:</span></li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) die Bezeichnung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, des Urhebers oder jedes anderen Rechtsinhabers, sofern alle diese Angaben vom Rechtsinhaber stammen, oder</span></li><li><span class='content'>b) die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands.</span></li></ul></ul></li><li><span class='content'>(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>II. Abschnitt. (Strafrechtliche Vorschriften.)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 91.</span><span class='header'>Eingriff.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.</span></li><li><span class='content'>(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2003)</span></li><li><span class='content'>(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art (Abs. 1 und 1a) nicht verhindert.</span></li><li><span class='content'>(2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.</span></li><li><span class='content'>(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen.</span></li><li><span class='content'>(4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung gilt entsprechend.</span></li><li><span class='content'>(5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 92.</span><span class='header'>Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) In dem Urteil, womit ein Angeklagter des Vergehens nach § 91 schuldig erkannt wird, ist auf Antrag des Privatanklägers die Vernichtung der zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Eingriffsgegenstände sowie die Unbrauchbarmachung der ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten und der im § 90b sowie im § 90c Abs. 3 bezeichneten Eingriffsmittel anzuordnen. Solche Eingriffsgegenstände und Eingriffsmittel unterliegen diesen Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Bauten sind diesen Maßnahmen nicht unterworfen. Die Vorschriften des § 82, Absatz 3, gelten entsprechend.</span></li><li><span class='content'>(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so hat das Strafgericht auf Antrag des Verletzten die im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen im freisprechenden Erkenntnis oder in einem selbständigen Verfahren anzuordnen, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Maßnahmen vorliegen. Im selbständigen Verfahren erkennt hierüber das Gericht, das zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig wäre, nachdem die etwa erforderlichen Erhebungen gepflogen worden sind, nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Auf die Verhandlung, die Entscheidung und ihre Veröffentlichung sowie auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Entscheidung über den Strafanspruch gelten. Für den Kostenersatz gelten dem Sinne nach die allgemeinen Vorschriften über den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens; wird dem Antrag stattgegeben, so trifft die Kostenersatzpflicht die an dem Verfahren als Gegner des Antragstellers Beteiligten.</span></li><li><span class='content'>(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind, soweit es möglich ist, auch die Eigentümer der der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung unterliegenden Gegenstände zur Verhandlung zu laden. Sie sind, soweit es sich um die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Maßnahmen handelt, berechtigt, tatsächliche Umstände, vorzubringen, Anträge zu stellen und gegen die Entscheidung die nach der Strafprozeßordnung zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen. Wegen Nichtigkeit können sie das Urteil auch dann anfechten, wenn das Gericht die ihm nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden Befugnisse überschritten hat. Sie können ihre Sache selbst oder durch einen Bevollmächtigten führen und sich eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der in die Verteidigerliste eingetragenen Personen bedienen. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln beginnt für sie mit der Verkündung des Urteils, auch wenn sie dabei nicht anwesend waren. Gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil können sie keinen Einspruch erheben.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 93.</span><span class='header'>Beschlagnahme.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Zur Sicherung der auf Grund des § 92 beantragten Maßnahmen können die ihnen unterliegenden Eingriffsgegenstände und Eingriffsmittel auf Antrag des Privatanklägers vom Strafgericht in Beschlag genommen werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Das Strafgericht hat über einen solchen Antrag sofort zu entscheiden. Es kann die Bewilligung der Beschlagnahme von dem Erlag einer Sicherstellung abhängig machen. Die Beschlagnahme ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Sie muß aufgehoben werden, wenn eine angemessene Sicherheit dafür geleistet wird, daß die beschlagnahmten Gegenstände nicht auf eine unerlaubte Art benutzt und dem Zugriff des Gerichtes nicht entzogen werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Wird die Beschlagnahme nicht schon früher aufgehoben, so bleibt sie bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den Antrag auf Vernichtung der Eingriffsgegenstände oder Unbrauchbarmachung der Eingriffsmittel und, wenn im Urteil hierauf erkannt wird, bis zur Vollstreckung der angeordneten Maßnahmen aufrecht.</span></li><li><span class='content'>(4) Gegen Beschlüsse, betreffend die Anordnung, Einschränkung oder Aufhebung der Beschlagnahme, kann binnen 14 Tagen Beschwerde erhoben werden; sie hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen die Aufhebung oder Beschränkung der Beschlagnahme richtet.</span></li><li><span class='content'>(5) Erkennt das Gericht nicht auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Gegenstände, so hat der Antragsteller dem von der Beschlagnahme Betroffenen alle hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Kommt es infolge einer von den Parteien getroffenen Vereinbarung zu keiner Entscheidung über den Antrag auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, so kann der Betroffene den Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn er sich ihn in der Vereinbarung vorbehalten hat.</span></li><li><span class='content'>(6) Der Anspruch auf den nach Absatz 5 gebührenden Ersatz ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.</span></li></ul></div></div></details></div></details><details><summary><h2>IV. Hauptstück. (Anwendungsbereich des Gesetzes.)</h2></summary>
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<div><details><summary><h3>1. Werke der Literatur und der Kunst.</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 94.</span><span class='header'>Werke der Staatsbürger.</span><span class='content'>Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 95.</span><span class='header'>Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke.</span><span class='content'>Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteile oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 96.</span><span class='header'>Nicht im Inland erschienene und nicht mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke von Ausländern.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Für Werke ausländischer Urheber (§ 10 Abs. 1), die nicht nach § 94 oder nach § 95 geschützt sind, besteht der urheberrechtliche Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung, daß die Werke österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Werke der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen Urhebern geboten erscheint.</span></li><li><span class='content'>(2) Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Urheber für ihre Werke in Österreich nach dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, BGBl. Nr. 108/1957, oder nach dem Welturheberrechtsabkommen, revidiert am 24. Juli 1971, BGBl. Nr. 293/1982, genießen, sind ihre Art. IV Z 4 Abs. 1 bzw. Art. IV Abs. 4 lit. a anzuwenden.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>2. Darbietungen</h3></summary>
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