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<h1>StGB</h1>
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<details><summary><h2>Allgemeiner Teil</h2></summary>
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<div><details><summary><h3>Erster Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 316.</span><span class='header'>Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.</span></li><li><span class='content'>(2) § 243 gilt entsprechend.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 317.</span><span class='header'>Herabwürdigung fremder Symbole</span><span class='content'>Wer auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die von einer inländischen Behörde oder von einer Vertretung des fremden Staates oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen angebracht worden ist, oder die bei einem öffentlichen Anlaß vorgetragene Hymne eines fremden Staates beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 318.</span><span class='header'>Voraussetzungen der Bestrafung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur mit Ermächtigung der Bundesregierung zu verfolgen.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Bestimmungen der §§ 316 und 317 sind nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich zu dem verletzten Staat diplomatische Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verbürgt ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Wegen der im § 317 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Republik Österreich dieser Einrichtung angehört.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 319.</span><span class='header'>Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat</span><span class='content'>Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 320.</span><span class='header'>Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,</span></li><li><span class='content'>2. ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,</span></li><li><span class='content'>3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,</span></li><li><span class='content'>4. für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder</span></li><li><span class='content'>5. unbefugt eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ein Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,</span></li><li><span class='content'>2. ein Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union,</span></li><li><span class='content'>3. ein Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder</span></li><li><span class='content'>4. eine sonstige Friedensoperation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation</span></li></ul></li><li><span class='content'>durchgeführt wird.</span></li></ul></li></ul></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>Fünfundzwanzigster Abschnitt (Schlußteil)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 321.</span><span class='header'>Völkermord</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, die Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller Mitglieder oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen, Maßnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe überführt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.</span></li><li><span class='content'>(2) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 321a.</span><span class='header'>Verbrechen gegen die Menschlichkeit</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. eine Person tötet (§ 75) oder</span></li><li><span class='content'>2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen,</span></li></ul></li><li><span class='content'>ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs Sklaverei (§ 104) treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3) Wer im Rahmen eines in Abs.1 bezeichneten Angriffs</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Menschenhandel (§ 104a) ausübt,</span></li><li><span class='content'>2. die Bevölkerung unter Verstoß gegen das Völkerrecht aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhält, vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt,</span></li><li><span class='content'>3. einer Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind,</span></li><li><span class='content'>4. eine Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält oder</span></li><li><span class='content'>5. eine Person verschwinden lässt (§ 312b)</span></li></ul></li><li><span class='content'>ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.</span></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(4) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. einer Person eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,</span></li><li><span class='content'>2. einer Person unter Verstoß gegen das Völkerrecht in schwerwiegender Weise die persönliche Freiheit entzieht oder</span></li><li><span class='content'>3. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,</span></li></ul></li><li><span class='content'>ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge oder wird sie in der Absicht begangen, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.</span></li></ul></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 321b.</span><span class='header'>Kriegsverbrechen gegen Personen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet (§ 75), ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.</span></li><li><span class='content'>(2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, oder</span></li><li><span class='content'> 2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,</span></li></ul></li><li><span class='content'>ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.</span></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(4) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person große körperliche oder seelische Qualen oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,</span></li><li><span class='content'>2. Personen unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren für bewaffnete Gruppen zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,</span></li><li><span class='content'>3. die Gesamtheit oder einen Teil der Zivilbevölkerung vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt oder diese Vertreibung oder Überführung anordnet, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Verlegung handelt, die im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist,</span></li><li><span class='content'>4. gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,</span></li><li><span class='content'>5. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befindet, in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er selbst mit deren Einwilligung</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) an einer solchen Person Versuche vornimmt, die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,</span></li><li><span class='content'>b) einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt, in welche die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder</span></li><li><span class='content'>c) eine solche Person auf sonstige Weise einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht, oder</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>6. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,</span></li></ul></li><li><span class='content'>ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.</span></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(5) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person widerrechtlich verschleppt oder gefangenhält (§ 99) oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,</span></li><li><span class='content'>2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt oder die Gesamtheit oder einen Teil der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet vertreibt oder überführt,</span></li><li><span class='content'>3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt (§ 105) oder</span></li><li><span class='content'>4. einen Angehörigen der gegnerischen Partei nötigt (§ 105), an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,</span></li></ul></li><li><span class='content'>ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, BGBl. Nr. 155/1953, und deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten, BGBl. Nr. 527/1982) insbesondere Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, die sich bedingungslos ergeben haben oder sonst außer Gefecht sind, Kriegsgefangene und Zivilpersonen, sofern und solange letztere nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 321c.</span><span class='header'>Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte</span><ul class='content list'><li><span class='content'>Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,</span></li><li><span class='content'>2. Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet, oder</span></li><li><span class='content'>3. völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind,</span></li></ul></li><li><span class='content'>ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</span></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 321d.</span><span class='header'>Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenssichernden Mission in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, oder</span></li><li><span class='content'>2. einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll I samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll II samt Erklärung und Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III), BGBl. III Nr. 137/2009, gekennzeichnet sind,</span></li></ul></li><li><span class='content'>ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt die durch die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Protokoll III anerkannten Schutzzeichen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes, neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten, oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch die schwere Verletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zu Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 321e.</span><span class='header'>Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,</span></li><li><span class='content'>2. einen Angriff gegen zivile Objekte, einschließlich Kulturgut, richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind,</span></li><li><span class='content'>3. einen Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen durchführt,</span></li><li><span class='content'>4. Kulturgut unter verstärktem Schutz oder dessen unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet,</span></li><li><span class='content'>5. einen Angriff durchführt, wobei er weiß (§ 5 Abs. 3), dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,</span></li><li><span class='content'>6. einen Angriff gegen Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke richtet, sofern sie nicht zivile Objekte im Sinne der Z 2 sind, in Kenntnis davon, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,</span></li><li><span class='content'>7. einen Angriff durchführt, in Kenntnis davon, dass der Angriff weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird,</span></li><li><span class='content'>8. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person (§ 321b Abs. 6) als Schutzschild benutzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,</span></li><li><span class='content'>9. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,</span></li><li><span class='content'>10. als Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2) einem Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, anordnet oder erklärt, dass kein Pardon gegeben wird, oder</span></li><li><span class='content'>11. einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei heimtückisch tötet oder verwundet,</span></li></ul></li><li><span class='content'>ist in den Fällen der Z 1 bis 10 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren und im Fall der Z 11 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Hat eine Tat nach Abs. 1 Z 1 bis 10 die schwere Verletzung (§ 84 Abs. 1) einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person (§ 321b Abs. 6) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer solchen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 321f.</span><span class='header'>Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,</span></li><li><span class='content'>2. biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder</span></li><li><span class='content'>3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,</span></li></ul></li><li><span class='content'>ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 321g.</span><span class='header'>Verantwortlichkeit als Vorgesetzter</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer es als Vorgesetzter (Abs. 2) unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, daran zu hindern, eine Tat nach diesem Abschnitt zu begehen, ist wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat zu bestrafen.</span></li><li><span class='content'>(2) Vorgesetzte sind militärische oder zivile Vorgesetzte sowie Personen, die ohne militärischer oder ziviler Vorgesetzter zu sein, in einer Truppe, in einer zivilen Organisation oder in einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausüben.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 321h.</span><span class='header'>Verletzung der Aufsichtspflicht</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Abschnitt begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten erkennbar war und die er hätte verhindern können.</span></li><li><span class='content'>(2) Wer als Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2) eine im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 321i.</span><span class='header'>Unterlassen der Meldung einer Straftat</span><span class='content'>Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, eine Tat nach diesem Abschnitt, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich den für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 321j.</span><span class='header'>Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung</span><span class='content'>Der Täter ist wegen einer Tat nach den §§ 321b bis 321i nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer sonstigen Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 321k.</span><span class='header'>Verbrechen der Aggression</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken, und eine Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Satzung der Vereinten Nationen darstellt, einleitet oder ausführt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.</span></li><li><span class='content'>(2) Wer unter den in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen eine solche Angriffshandlung plant oder vorbereitet, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.</span></li><li><span class='content'>(3) Im Sinne des Abs. 1 bedeutet „Angriffshandlung“ eine gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Satzung der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 322.</span><span class='header'>Inkrafttreten</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1975 in Kraft.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) § 23 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen über die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind auf Taten (§ 23 Abs. 1 Z 1), die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, mit folgender Maßgabe anzuwenden:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nur anzuordnen, wenn zugleich mit den Voraussetzungen nach § 23 auch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Arbeitshaus nach § 1 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes 1951, BGBl. Nr. 211, vorliegen.</span></li><li><span class='content'>2. Die Unterbringung darf nicht länger als fünf Jahre dauern.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Die §§ 50 und 52 Abs. 3 sind bis zum 31. Dezember 1978 auf Personen, die zur Tatzeit zwar das einundzwanzigste, nicht aber das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Personen ein Bewährungshelfer nur zu bestellen ist, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Das Entsprechende gilt bis zum 31. Dezember 1982 für Personen, die zur Tatzeit bereits das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.</span></li><li><span class='content'>(4) Welche Bundesgesetze mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angepaßt werden, bestimmen besondere Bundesgesetze.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 323.</span><span class='header'>Übergangsbestimmungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die §§ 27, 28, 31 bis 38 und 40 bis 56 sind auch auf Taten anzuwenden, auf die im übrigen die Gesetze anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegolten haben.</span></li><li><span class='content'>(2) Dieses Bundesgesetz ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteiles infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 in Verbindung mit Abs. 1 vorzugehen.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes darüber, daß der Täter einer strafbaren Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung einer Person zu verfolgen ist, gelten auch für strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits die Anklageschrift oder der Antrag auf Bestrafung eingebracht sind.</span></li><li><span class='content'>(4) Bei einer Tat, wegen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, bereits gerichtliche Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten eingeleitet waren oder Anklage eingebracht worden ist, wird die Zeit, während der wegen dieser Tat Fahndungsmaßnahmen aufrecht sind oder ein Hauptverfahren anhängig ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 324.</span><span class='header'>Vollzugsklausel</span><span class='content'>Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.</span></div></div></details></div></details>
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