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<h1>Schifffahrtsgesetz</h1>
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<details><summary><h2>1. Teil (Allgemeine Bestimmungen)</h2></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 1.</span><span class='header'>Geltungsbereich</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.</span></li><li><span class='content'>(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.</span></li><li><span class='content'>(4) Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die §§ 5 Abs. 8, 6 Abs. 2 bis 8, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 Z 3 und 8, 107, 109 Abs. 7, 118, 125 und 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 2.</span><span class='header'>Begriffsbestimmungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der geltenden Fassung);</span></li><li><span class='content'>2. „Fahrgastschiffe“: Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind;</span></li><li><span class='content'>3. „Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;</span></li><li><span class='content'>4. „Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;</span></li><li><span class='content'>5. „Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;</span></li><li><span class='content'>6. „Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);</span></li><li><span class='content'>7. „Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;</span></li><li><span class='content'>8. „Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;</span></li><li><span class='content'>9. „Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;</span></li><li><span class='content'>10. „Raft“: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist;</span></li><li><span class='content'>11. „Verband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;</span></li><li><span class='content'>11a. „Großverband“: ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite des geschobenen Fahrzeuges 7 000 m2 oder mehr beträgt;</span></li><li><span class='content'>12. „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);</span></li><li><span class='content'>13. „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;</span></li><li><span class='content'>14. „Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);</span></li><li><span class='content'>15. „Länge“: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; davon abweichend für nach Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (im Folgenden: Sportboot-Richtlinie), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9,, CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Länge LH gemäß ÖNORM EN ISO 8666, die in den Dokumenten gemäß Sportboot-Richtlinie angegeben ist;</span></li><li><span class='content'>15a. „Breite“: die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches); davon abweichend für nach Sportboot-Richtlinie CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Breite BH gemäß ÖNORM EN ISO 8666;</span></li><li><span class='content'>15b. „Tiefgang“: der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;</span></li><li><span class='content'>16. „Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;</span></li><li><span class='content'>17. „Schifffahrtszeichen“: Zeichen, die der Verkehrsregelung oder der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;</span></li><li><span class='content'>18. „Wasserstraße“: Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen;</span></li><li><span class='content'>19. „Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;</span></li><li><span class='content'>20. „Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;</span></li><li><span class='content'>21. „Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;</span></li><li><span class='content'>22. „Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;</span></li><li><span class='content'>23. „Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;</span></li><li><span class='content'>24. „Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;</span></li><li><span class='content'>25. „Sportanlage“: Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;</span></li><li><span class='content'>26. „Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;</span></li><li><span class='content'>27. „Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);</span></li><li><span class='content'>28. „Linienverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;</span></li><li><span class='content'>29. „Gelegenheitsverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen;</span></li><li><span class='content'>30. „Remork“: das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;</span></li><li><span class='content'>31. „Fährverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers;</span></li><li><span class='content'>32. „Fahrgast“: eine Person an Bord eines Fahrzeuges,</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) die sich weder am allgemeinem Betrieb beteiligt noch das Fahrzeug als Plattform für Arbeiten an demselben oder in dessen Umgebung nutzt,</span></li><li><span class='content'>b) die für die Beförderung bezahlt, eine anderweitige Gegenleistung erbringt oder die Beförderungsleistung als kurzzeitiges Vereinsmitglied bezieht und</span></li><li><span class='content'>c) deren Nutzen am Fahrzeug in der Beförderung besteht, auch wenn die Beförderung nicht Hauptzweck der Benützung ist;</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>33. „Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“:</span></li></ul></li><li><span class='content'>Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>34. „Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services – RIS)“: die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich – sofern technisch durchführbar – der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern; RIS betreffen nicht die internen kommerziellen Tätigkeiten zwischen beteiligten Unternehmen, sind jedoch offen für die Verknüpfung mit geschäftlichen Aktivitäten; RIS umfassen Dienste wie Fahrwasser- und Verkehrsinformationen, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Informationen für das Transportmanagement, Statistik und Zolldienste sowie Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren;</span></li><li><span class='content'>35. „Fahrwasserinformation“: geographische, hydrologische und administrative Angaben über die Wasserstraße (das Fahrwasser). Die Fahrwasserinformation ist eine unidirektionale Information: Land-Schiff oder Land-Büro (des Nutzers);</span></li><li><span class='content'>36. „Taktische Verkehrsinformation“: die Information, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geographischen Umgebung beeinflusst;</span></li><li><span class='content'>37. „Strategische Verkehrsinformation“: die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflusst;</span></li><li><span class='content'>38. „RIS-Anwendung“: die Bereitstellung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten über spezialisierte Systeme;</span></li><li><span class='content'>39. „RIS-Zentrum“: der Ort, an dem die RIS-Dienste durch das Betriebspersonal verwaltet werden;</span></li><li><span class='content'>40. „RIS-Benutzer“: alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler;</span></li><li><span class='content'>41. „Interoperabilität“: die Harmonisierung der Dienste, Dateninhalte, Datenaustauschformate und Frequenzen, die RIS-Benutzern europaweit Zugang zu den gleichen Diensten und Informationen gewährt;</span></li><li><span class='content'>42. „Unionszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118, in der jeweils geltenden Fassung, dokumentiert;</span></li><li><span class='content'>43. „Gemeinschaftszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006, S. 1, in der Fassung der Berichtigung RL 2013/49/EU, ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 41, dokumentiert;</span></li><li><span class='content'>44. „Unionsbefähigungszeugnis“: ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis, welches bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt;</span></li><li><span class='content'>45. „Mitglied einer Decksmannschaft“: Person, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeuges auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt ist und verschiedene Aufgaben ausführt, wie Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeuges, der Schiffsführung, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;</span></li><li><span class='content'>46. „Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken“: ein gemäß Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße, auf dem entweder</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten herrschen oder</span></li><li><span class='content'>b) der zwar die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße aufweist, für den jedoch angemessene Fahrwasserinformationsdienste bzw. geeignete Karten fehlen oder</span></li><li><span class='content'>c) für den eine spezielle örtliche Verkehrsregelung eingerichtet ist, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist oder</span></li><li><span class='content'>d) der eine hohe Unfallhäufigkeit aufweist, sodass eine entsprechende höherwertige Befähigung zur Befahrung eines solchen Abschnittes erforderlich ist, als für einen Abschnitt, der keine derartigen besonderen Risiken vorweist;</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>47. „Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter“: ein gemäß Art. 8 der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße,</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) für den das Übereinkommen über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See anwendbar ist,</span></li><li><span class='content'>b) auf dem die Tonnen und Schifffahrtszeichen denen der Seeschifffahrt entsprechen,</span></li><li><span class='content'>c) auf dem terrestrische Navigation erforderlich ist oder</span></li><li><span class='content'>d) für den für die Navigation Schiffsausrüstung benötigt wird, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordert.</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>48. „Simulator“: ein Fahrsimulator oder Radarsimulator im Sinne des Anhangs III der delegierten Richtlinie (EU) 2020/12.</span></li></ul></li></ul></li></ul></div></div></details><details><summary><h2>2. Teil (Schifffahrtspolizei)</h2></summary>
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<div><details><summary><h3>1. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 3.</span><span class='header'>Geltungsbereich</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.</span></li><li><span class='content'>(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gilt dieser Teil, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch diesen Teil anwenden, soweit es die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 4.</span><span class='header'>Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.</span></li><li><span class='content'>(2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>2. Hauptstück (Schifffahrtsbetrieb)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 5.</span><span class='header'>Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord</span><span class='note'>Beachte: Abs. 9: Verfassungsbestimmung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schifffahrt, die sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten.</span></li><li><span class='content'>(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muss unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeugs.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2a) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer muss</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. dem Gewässer sowie dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und</span></li><li><span class='content'>2. Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen.</span></li></ul></li><li><span class='content'>Bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist eine Schiffsführerin bzw. ein Schiffsführer mit Streckenkenntnis heranzuziehen.</span></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2b) Für die Führung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, zu Zwecken der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2 und 2a</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. über eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe verfügen und</span></li><li><span class='content'>2. mindestens zwei Jahre Inhaberin bzw. Inhaber eines dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechenden Befähigungsausweises sein.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2c) Die Anforderungen gemäß Abs. 2 und Abs. 2a gelten auch, wenn für die Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2d) Wird die Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die kein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, gewerbsmäßig ausgeübt, muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2c über</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. eine dem Gewässertyp und dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Fahrpraxis,</span></li><li><span class='content'>2. eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe,</span></li><li><span class='content'>3. Kenntnisse über dem Gewässertyp und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Rettungs- und Bergemaßnahmen,</span></li><li><span class='content'>4. Kenntnisse über die Planung und Durchführung von Touren, sowie</span></li><li><span class='content'>5. über Grundsätze der Gruppenführung und der Einschätzung der Fähigkeiten und Belastbarkeit der Teilnehmer</span></li></ul></li><li><span class='content'>verfügen sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Fall von geführten Touren gilt dies für die Schiffsführerin bzw. den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs. Für Lehrpersonen bei der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern gelten diese Anforderungen mit Ausnahme der Z 4 und 5. Wird eine Gruppe Auszubildender von mehreren Lehrpersonen betreut, so ist es auf anderen Gewässern als Wasserstraßen zulässig, dass höchstens die Hälfte der Anzahl der Lehrpersonen das 16. Lebensjahr vollendet hat, die restlichen Lehrenden müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den Dienst der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei Eintreten besonderer Vorfälle, insbesondere bei einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen; sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, hat er dabei auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten.</span></li><li><span class='content'>(4) Der Schiffsführer hat für die Befolgung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich zeitweilig durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis vertreten, so trifft diese Verpflichtung den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt jedoch die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Abs. 3.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung an Bord zu erfüllen.</span></li><li><span class='content'>(6) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord erteilt.</span></li><li><span class='content'>(7) Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter kann sich zur Führung des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen der Besatzung (zB Rudergänger, Steuerleute) unter seiner Aufsicht bedienen.</span></li><li><span class='content'>(8) Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war; die Auskunft muß Namen und Anschrift der betreffenden Person enthalten. Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht im Falle der Vermietung von Ruder- oder Segelfahrzeugen, von Segelbrettern oder von Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb (§ 101 Abs. 1 Z 6).</span></li><li><span class='content'>(9) (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Abs. 8 zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(10) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften über den Schifffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere über</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren Besatzungsmitglieder;</span></li><li><span class='content'>2. die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen Personen an Bord sowie das Verhalten an Bord und an Landungsplätzen;</span></li><li><span class='content'>3. Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim Ein- und Aussteigen von Personen und beim Umschlag von Gütern;</span></li><li><span class='content'>4. die Bestimmung des Schiffsführers für den Fall, daß mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper gemeinsam in einem Verband fahren;</span></li><li><span class='content'>5. den Nachweis der sicheren Bauart und der Mindestausrüstung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie über deren zulässige Belastung;</span></li><li><span class='content'>6. die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, sofern sie im 7. Teil nicht bestimmt sind.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 6.</span><span class='header'>Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt sind, gelten insbesondere dann nicht als geistig und körperlich geeignet (§ 5 Abs. 2), wenn sie sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.</span></li><li><span class='content'>(2) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, im Rahmen des Vollzugs von Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 in Form von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen und im Zuge der Erhebungen nach Havarien den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkohol-Vortestgerät zu messen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen im Rahmen von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen, sowie Personen, bei denen die Messung gemäß Abs. 2 den Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands ergeben hat, sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder</span></li><li><span class='content'>2. einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Landespolzeidirektion tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1986, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) eine Untersuchung gemäß Z 1 aus in der Person der bzw. des zu Untersuchenden gelegenen Gründen nicht möglich war oder</span></li><li><span class='content'>b) eine Untersuchung gemäß Z 1 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Wert ergeben hat oder</span></li><li><span class='content'>c) eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Abs. 3 Z 1) ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat).</span></li><li><span class='content'>(5) Wer gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird oder gemäß Abs. 3 Z 2 einem der genannten Ärzte zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorgeführt worden ist, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.</span></li><li><span class='content'>(6) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern.</span></li><li><span class='content'>(7) Die in Abs. 3 Z 2 genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 38 Abs. 2 Untersuchungen gemäß Abs. 3 Z 2 durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung der zu untersuchenden Person kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf Verlangen der zu untersuchenden Person ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Abs. 3 Z 2 sind von der untersuchten Person zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde.</span></li><li><span class='content'>(8) Die Art der Schulung der Organe gemäß § 38 Abs. 2 sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Abs. 3 sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 7.</span><span class='header'>Allgemeine Sorgfaltspflicht</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Gefährdung von Menschenleben;</span></li><li><span class='content'>2. die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;</span></li><li><span class='content'>3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;</span></li><li><span class='content'>4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;</span></li><li><span class='content'>5. Verunreinigungen der Gewässer.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 8.</span><span class='header'>Verhalten unter besonderen Umständen</span><span class='content'>Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abzuweichen.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 9.</span><span class='header'>Urkunden</span><span class='content'>Im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung der Schifffahrt müssen die Fahrzeuge mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren sowie die für die Führung und den Betrieb der Fahrzeuge verantwortlichen Personen mit entsprechenden Ausweisen versehen sein. Sofern die Ausstellung solcher Urkunden nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind durch Verordnung deren Art, Form und Inhalt sowie Art und Weise der Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen festzulegen; für den Schiffsverkehr im Inland sind Erleichterungen hinsichtlich des Mitführens der Urkunden zuzulassen, soweit es die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung der Schifffahrt erlauben.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 10.</span><span class='header'>Schifferausweise</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schifffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf Antrag des Schifffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens Ausweise (Schifferausweise) auszustellen. Die Ausweise müssen Angaben über die Person, deren Staatsangehörigkeit und über das Beschäftigungsverhältnis, ein Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers enthalten.</span></li><li><span class='content'>(2) Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Paßersatzes entsprechend zu befristen.</span></li><li><span class='content'>(3) Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.</span></li><li><span class='content'>(4) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestellter Schifferausweis ist einem österreichischen Schifferausweis auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit gleichzuhalten.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Ausstellung der Schifferausweise erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen. Form, Inhalt und Ausstellung der Ausweise sind durch Verordnung zu regeln.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 11.</span><span class='header'>Kennzeichnung</span><span class='content'>Fahrzeuge müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die ihre Identifizierung und die Feststellung ihres Tiefganges, der zulässigen Belastung sowie des Verfügungsberechtigten ermöglicht; Art, Form und Anbringung sind durch Verordnung festzulegen. Für Kleinfahrzeuge sind Erleichterungen zuzulassen, soweit dadurch der Zweck der Kennzeichnung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 12.</span><span class='header'>Transport gefährlicher Güter</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln, soweit er nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegt. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können;</span></li><li><span class='content'>2. Verbote betreffend den Transport gefährlicher Güter auf Binnengewässern; dieses Verbot kann sich auf bestimmte gefährliche Güter oder bestimmte Gewässer oder Gewässerteile beziehen;</span></li><li><span class='content'>3. zulässige Lademengen;</span></li><li><span class='content'>4. die Art der Verpackung und der Transportbehälter sowie deren Kennzeichnung;</span></li><li><span class='content'>5. im Schifffahrtsbetrieb einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen sowie die Behandlung der Güter an Bord;</span></li><li><span class='content'>6. Sicherheitsmaßnahmen für den Umschlag;</span></li><li><span class='content'>7. technische Anforderungen an die Fahrzeuge sowie deren Ausrüstung und Einrichtung;</span></li><li><span class='content'>8. die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind;</span></li><li><span class='content'>9. die besonderen Pflichten der am Transport gefährlicher Güter Beteiligten, insbesondere des Verfügungsberechtigten, des Absenders, des Schiffsführers, der weiteren Besatzungsmitglieder und sonstiger Personen an Bord;</span></li><li><span class='content'>10. die Verpflichtung zur Meldung sicherheitsrelevanter Daten an die Behörde, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges sowie der beförderten gefährlichen Güter, der Personen an Bord sowie der Fahrtstrecke.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, Proben der beförderten gefährlichen Güter zu entnehmen; die am Transport Beteiligten haben den Organen der Behörde die Probenentnahme zu ermöglichen.</span></li><li><span class='content'>(3) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 hiefür geeignete Einrichtungen der Bundesanstalt für Verkehr heranziehen; in diesem Fall gelten Organe der Bundesanstalt für Verkehr als Organe der Behörde gemäß Abs. 2.</span></li><li><span class='content'>(4) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch Organe gemäß § 38 Abs. 2, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden; für diese Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren (§§ 5a und 5b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) zu entrichten.</span></li><li><span class='content'>(5) Die gemäß Abs. 1 Z 10 gemeldeten sicherheitsrelevanten Daten von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr können an die zuständigen Behörden von der Beförderung betroffener Staaten weitergeleitet werden, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 13.</span><span class='header'>Ausnahmebestimmungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) In den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen über die Beförderung von Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen (§ 5), die Urkunden (§ 9), die Kennzeichnung der Fahrzeuge (§ 11) und den Transport gefährlicher Güter (§ 12) können ausländische Fahrzeuge, die österreichische Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge etwa die gleiche Sicherheit für die Schifffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schifffahrt gewährleistet sind.</span></li><li><span class='content'>(2) In den in Abs. 1 genannten Verordnungen kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die Ordnung der Schifffahrt vorgeschrieben werden, daß sie für österreichische Fahrzeuge, auch wenn sie ausländische Gewässer befahren, so weit gelten, als ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.</span></li><li><span class='content'>(3) Soweit es zur Durchführung von Untersuchungen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrt erforderlich ist, ist durch Verordnung eine Befreiung der zu untersuchenden oder zu erprobenden Fahrzeuge von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durch die Behörde vorzusehen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Ordnung der Schifffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.</span></li><li><span class='content'>(4) Soweit es zur Durchführung von Wasserbauarbeiten erforderlich ist, sind durch Verordnung die Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen sowie von der Verpflichtung zu befreien, für die von ihr durchzuführenden Sondertransporte um eine Erlaubnis einzukommen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.</span></li><li><span class='content'>(5) Organe der Schifffahrtsaufsicht, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an die Bestimmungen dieses Teiles und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nicht gebunden; sie haben jedoch auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen zu achten und jede Beeinträchtigung der Wassergüte zu vermeiden.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(6) Für Angehörige bzw. Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung gelten folgende Ausnahmebestimmungen, sofern die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Ordnung der Schifffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten für Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird;</span></li><li><span class='content'>2. Z 1 gilt auch für einsatzähnliche Übungen des Bundesheeres, sofern die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird;</span></li><li><span class='content'>3. die §§ 5, 11, 12 und 19 sowie die auf Grund derer erlassenen Verordnungen gelten nicht für Angehörige und Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;</span></li><li><span class='content'>4. die Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung gelten darüber hinaus nicht für Fahrzeuge, die für den militärischen Einsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 14.</span><span class='header'>Beitrag zur Gewässerreinhaltung</span><span class='content'>Als Beitrag zur Reinhaltung und zum Schutz der Gewässer sind durch Verordnung Maßnahmen, Unterlassungen oder Verhaltensweisen für den Betrieb und die Wartung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie Schifffahrtsanlagen den Transport und Umschlag von Gütern, die Versorgung mit Betriebsstoffen sowie die Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser vorzuschreiben, durch die eine Verunreinigung der Gewässer soweit wie möglich vermieden wird.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 15.</span><span class='header'>Wasserstraßen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.</span></li><li><span class='content'>(2) Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt (§ 2 Z 18), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>3. Hauptstück (Regelung und Sicherung der Schifffahrt)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 16.</span><span class='header'>Verkehrsregelung</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen;</span></li><li><span class='content'>2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;</span></li><li><span class='content'>3. der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;</span></li><li><span class='content'>4. der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;</span></li><li><span class='content'>5. der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten;</span></li><li><span class='content'>6. die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;</span></li><li><span class='content'>7. die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;</span></li><li><span class='content'>8. ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;</span></li><li><span class='content'>9. der Einsatz von Organen der Schifffahrtsaufsicht und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;</span></li><li><span class='content'>10. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;</span></li><li><span class='content'>11. auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind Bestimmungen zu erlassen</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. über das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;</span></li><li><span class='content'>2. über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;</span></li><li><span class='content'>3. durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schifffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schifffahrtsanlagen vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt wird;</span></li><li><span class='content'>4. über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;</span></li><li><span class='content'>5. über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;</span></li><li><span class='content'>6. über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;</span></li><li><span class='content'>7. über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schifffahrttreibende, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Wenn durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 Z 7 Interessen der Jagd oder Fischerei berührt werden, so ist sie vor ihrer Erlassung der örtlich zuständigen Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Werden sonstige Benützer der Gewässer oder ihrer Ufer durch eine solche Verordnung in einem Recht beeinträchtigt und erwächst ihnen daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil, so sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 anzuwenden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 17.</span><span class='header'>Verkehrsbeschränkungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung die Ausübung der Sportschifffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten werden; dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern erstrecken.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Ausübung der Schifffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten oder auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingeschränkt werden; dieses Verbot bzw. diese Einschränkung kann sich auf das ganze Gewässer oder bestimmte Gewässerteile, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und auf einzelne Arten der Schifffahrt, wie die gewerbsmäßige Schifffahrt, die Sportschifffahrt oder die der Ausübung der Jagd oder der Fischerei dienende Schifffahrt, erstrecken;</span></li><li><span class='content'>2. das Einsetzen oder Herausnehmen von wildwassergeeigneten Ruderfahrzeugen, insbesondere von Rafts, auf bestimmte Uferabschnitte von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) beschränkt werden.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Zum Schutz der Ufer oder der diesen vorgelagerten Bestände von Wasserpflanzen kann durch Verordnung der Verkehr bestimmter Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in einem bestimmten Abstand vom Ufer oder von den diesem vorgelagerten Beständen von Wasserpflanzen eingeschränkt werden (Uferzonen).</span></li><li><span class='content'>(4) Zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen oder Sachen können durch Verordnung bestimmte Gewässerteile der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern vorbehalten werden (Sportzonen, wie zB Start- und Landegassen). Diese Anordnungen können ohne Begrenzung der Dauer oder für bestimmte Zeiträume getroffen werden. In derartige Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 18.</span><span class='header'>Veranstaltungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Durch Verordnung kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11 die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben und Übungen an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11 durch Verordnung die Abhaltung von im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 und 2 kann durch Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrsvorschriften zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Behörde hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit der Abhaltung von Veranstaltungen erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Dafür sind Überwachungsgebühren (§§ 5a. und 5b. SPG) zu entrichten. Abweichend davon ist für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Höhe der Überwachungsgebühren nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind hinsichtlich Überwachungsgebühren auf Vorhaben der Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 19.</span><span class='header'>Sondertransporte</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen.</span></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen Mindestanforderungen für die Durchführung von Sondertransporten festzulegen.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Behörde hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit einem Sondertransport erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Dafür sind Überwachungsgebühren (§§ 5a. und 5b. SPG) zu entrichten. Abweichend davon ist für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Höhe der Überwachungsgebühren nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 20.</span><span class='header'>Bevorrechtigte Fahrzeuge</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Fahrzeugen, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind, sowie solchen, deren ungehinderte Fahrt aus Gründen der Sicherheit oder wegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im öffentlichen Interesse liegt, ist durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde ein Vorrecht bei der Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, zuzuerkennen.</span></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen die im Einzelfall bevorrechtigten Fahrzeuge zu führen haben.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 21.</span><span class='header'>Schutzbedürftige Fahrzeuge</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Fahrzeugen, die wegen ihres Zustandes oder wegen ihrer Verwendung eines besonderen Schutzes vor der schädlichen Wirkung von Wellenschlag und Sog vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper bedürfen, ist durch Verordnung oder, soweit solche Fahrzeuge nach der Art ihrer Verwendung nicht allgemein bestimmt werden können, im Einzelfall durch die Behörde die Erlaubnis zum Führen entsprechender Zeichen zu erteilen.</span></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung ist festzulegen, welche Zeichen diese schutzbedürftigen Fahrzeuge zu führen haben und welche Maßnahmen die Schiffsführer vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu treffen haben.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 22.</span><span class='header'>Verordnungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht werden</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die in den §§ 16 und 17 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, durch die Anbringung von Schifffahrtszeichen kundzumachen; sie treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit ihrer Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.</span></li><li><span class='content'>(2) Im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, bei Unfällen und bei dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern sind hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Organe der Schifffahrtsaufsicht, in Fällen, in denen es wegen wasserbaulicher Belange erforderlich ist, auch gemäß § 38 Abs. 7 betraute Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung, hinsichtlich des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, hinsichtlich der anderen Gewässer die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die im § 16 bezeichneten Maßnahmen vorübergehend anzuordnen und durch Anbringung oder Entfernung entsprechender Schifffahrtszeichen kundzumachen. Die Behörde ist hievon unter Angabe des Zeitpunktes der Anbringung und der Entfernung unverzüglich zu verständigen.</span></li><li><span class='content'>(3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs. 5 haben die Organe der Schifffahrtsaufsicht die in Abs. 2 genannten Maßnahmen auf Ersuchen des zuständigen Militärkommandos oder der zuständigen Sicherheitsbehörde zu treffen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 23.</span><span class='header'>Verordnungen, die nicht durch Schifffahrtszeichen kundgemacht werden</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Läßt sich der Inhalt von Verordnungen durch Schifffahrtszeichen nicht ausdrücken oder widerspricht eine Kundmachung durch Schifffahrtszeichen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, so sind Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt, Verordnungen eines Landeshauptmannes im jeweiligen Landesgesetzblatt kundzumachen.</span></li><li><span class='content'>(2) Verordnungen gemäß §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Z 1 bis 4 können abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, sofern die Geltungsdauer der Verordnung weniger als ein Jahr beträgt und der Verordnungsinhalt sich durch Schifffahrtszeichen nicht ausdrücken läßt. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Tag des Anschlages in Kraft; dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag muß, sofern die Geltungsdauer der Verordnung nicht früher endet, zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung an der Amtstafel belassen werden. Die Wirtschaftskammer Österreich ist zu benachrichtigen. In den Fällen des § 16 Abs. 2 Z 7 ist die Verordnung auch der betroffenen Ufergemeinde zur ortsüblichen Verlautbarung bekanntzugeben. Bezieht sich die Verordnung auf andere Gewässer als Wasserstraßen, so ist sie durch Anschlag an den Amtstafeln der betroffenen Ufergemeinden kundzumachen; die örtlich zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich ist zu benachrichtigen. Die Dienststellen der im § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Organe sind gleichfalls zu verständigen.</span></li><li><span class='content'>(3) Muß eine Verordnung gemäß Abs. 2 im Falle der Unaufschiebbarkeit, insbesondere bei Elementarereignissen, Unfällen, dringenden Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern, wegen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 oder eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 13 Abs. 5, ausnahmsweise früher als zwei Wochen nach ihrer Kundmachung in Kraft treten, so ist darauf in der Verordnung ausdrücklich hinzuweisen und auf Wasserstraßen ihr Inhalt den Schiffsführern vor der Befahrung des Teiles der Wasserstraße, auf den sich die Verordnung bezieht, durch Aushändigung eines schriftlichen Fahrbefehles bekanntzugeben.</span></li><li><span class='content'>(4) Der Fahrbefehl, der den Inhalt der Verordnung in gedrängter Form zu enthalten hat, ist von den Organen der Schifffahrtsaufsicht und im Falle einer Betrauung gemäß § 38 Abs. 7 auch von den Organen der Zollverwaltung an Plätzen, an denen Fahrzeuge üblicherweise anhalten müssen (zB Schleusen, Abfertigungsstellen für Grenzkontrollen), während der ersten zwei Wochen der Geltungsdauer der Verordnung gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.</span></li><li><span class='content'>(5) Eine Kundmachung durch „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes gilt als Anschlag an einer Amtstafel, als Benachrichtigung der Wirtschaftskammer Österreich, der örtlich zuständigen Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der Dienststellen der im § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Organe sowie als Fahrbefehl.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 24.</span><span class='header'>Binnenschifffahrts-Informationsdienste</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 oder 2 Fahrwasserinformationen bereitzustellen. Diese umfassen Informationen, Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stillliegen, über die Beschaffenheit bzw. die Lage des Fahrwassers, der Landungsplätze oder Häfen, über Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände einschließlich der Wasserstands- und Eisberichte.</span></li><li><span class='content'>(2) Fahrwasserinformationen sind so weit wie möglich durch Schifffahrtszeichen zu geben.</span></li><li><span class='content'>(3) Auf Wasserstraßen sind Fahrwasserinformationen zusätzlich durch navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten gemäß den Verordnungen der Kommission über die technischen Spezifikationen für Inland ECDIS (Inland Electronic Chart Display and Information System) gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 152) bereitzustellen. Informationen in elektronischen Schifffahrtskarten heben durch Schifffahrtszeichen kundgemachte Verordnungen und Fahrwasserinformationen nicht auf.</span></li><li><span class='content'>(4) Lässt sich der Inhalt der Fahrwasserinformationen durch Schifffahrtszeichen oder elektronische Schifffahrtskarten gemäß Abs. 3 nicht ausdrücken, sind sie unter Berücksichtigung der Verordnungen der Kommission über die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG als „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ im Wege von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten zu geben. Darüber hinaus sind sie durch Anschlag an den Amtstafeln der Schifffahrtsaufsichten zu verlautbaren; der Anschlag muss für die Geltungsdauer des Inhaltes, jedoch nicht länger als zwei Wochen, an der Amtstafel belassen werden. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung und der Entfernung ist auf dem Anschlag zu vermerken.</span></li><li><span class='content'>(5) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen hat die Behörde Fahrwasserinformationen nur durch Schifffahrtszeichen und nur dann zu geben, wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen dringend geboten ist.</span></li><li><span class='content'>(6) Die Schiffsführer haben Fahrwasserinformationen im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 7) zu berücksichtigen.</span></li><li><span class='content'>(7) Durch Verordnung kann auf Wasserstraßen die Übermittlung von nach nationalen oder internationalen Vorschriften vorgeschriebenen schiffs- und reisebezogenen Meldungen an die zuständigen Behörden in elektronischer Form unter Berücksichtigung der Verordnungen der Kommission über die technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG vorgeschrieben werden.</span></li><li><span class='content'>(8) Elektronische Meldungen gemäß Abs. 7 können auch ohne gesetzliche Verpflichtung insbesondere zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen abgegeben werden.</span></li><li><span class='content'>(9) Elektronische Meldungen gemäß Abs. 7 und 8 können zur Erfüllung der in den nationalen und internationalen Vorschriften festgelegten Ziele zur Verbesserung der Sicherheit der Schifffahrt, zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen sowie zur Rekonstruktion von Unfällen in RIS-Anwendungen bis zu 30 Tage nach Abschluss der Reise gespeichert werden.</span></li><li><span class='content'>(10) Durch Verordnung kann auf Wasserstraßen die Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, zur Abgabe automatisierter schiffsbezogener Identitäts- und Positionsmeldungen unter Berücksichtigung der Verordnungen der Kommission über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG und die Abgabe dieser Meldungen zur Erstellung taktischer und strategischer Verkehrsinformationen vorgeschrieben werden, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gelegen ist.</span></li><li><span class='content'>(11) Schiffsbezogene Identitäts- und Positionsmeldungen gemäß Abs. 10 können auch ohne gesetzliche Verpflichtung insbesondere zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen abgegeben werden.</span></li><li><span class='content'>(12) Der Schiffsführer hat für die Eingabe der schiffs- und reisebezogenen Daten bei der Übermittlung von schiffsbezogenen Identitäts- und Positionsmeldungen gemäß Abs. 10 und 11 zu sorgen.</span></li><li><span class='content'>(13) Die gemäß Abs. 10 und 11 übermittelten schiffsbezogenen Identitäts- und Positionsmeldungen können zur Erfüllung der in nationalen und internationalen Vorschriften festgelegten Ziele zur Verbesserung der Sicherheit der Schifffahrt, zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen sowie zur Rekonstruktion von Unfällen in RIS-Anwendungen bis zu 15 Monate gespeichert werden.</span></li><li><span class='content'>(14) Daten gemäß Abs. 7, 8, 10 und 11, die im Zusammenhang mit einer Havarie gemäß § 31 oder mit einer groben Verletzung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 129 Abs. 1 Z 2 stehen, können auf Anweisung der Schifffahrtsaufsicht, auf Ersuchen der Unfalluntersuchungsstelle, oder bei Unfällen mit Personenschaden auf Ersuchen der Sicherheits- oder Justizbehörden sowie auf Antrag eines an der Havarie Beteiligten bis zum rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gespeichert werden, um als Beweismittel verwendet werden zu können.</span></li><li><span class='content'>(15) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der Verordnungen der Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG Bestimmungen für die Zuweisung der einheitlichen Europäischen Schiffsnummer im Rahmen von Binnenschifffahrtinformationsdiensten zu erlassen.</span></li><li><span class='content'>(16) Die Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen mit einer einheitlichen Europäischen Schiffsnummer sind in RIS-Anwendungen bis zur nachweislichen Verschrottung des Fahrzeugs zu speichern.</span></li><li><span class='content'>(17) Die Daten gemäß Abs. 7 bis 16 sind den zuständigen Behörden anderer Staaten zur Verfügung zu stellen, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde. Diese Daten dürfen anderen Behörden ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und privaten RIS-Benutzern ausschließlich mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zur Verfügung gestellt werden. Davon ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen an Rettungskräfte zu Zwecken der Hilfeleistung.</span></li><li><span class='content'>(18) Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist zur Erstellung von Binnenschifffahrtsstatistiken Zugang zu den Daten gemäß Abs. 7 bis 16 zu gewähren.</span></li><li><span class='content'>(19) Jede Weitergabe von Daten gemäß Abs. 10 und 11, die über die Verwendung gemäß Abs. 7 bis 18 hinaus geht, ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person gestattet.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 25.</span><span class='header'>Schifffahrtszeichen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Schifffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen, daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als Schifffahrtszeichen aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen.</span></li><li><span class='content'>(2) An den Schifffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die das Schifffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der Schifffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Schifffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.</span></li><li><span class='content'>(3) Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der Schifffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu regeln.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 26.</span><span class='header'>Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schifffahrtszeichen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer überqueren oder in dieses hineinragen, sonstige Anlagen und Seilfähren durch entsprechende Schifffahrtszeichen bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen, sofern im Zuge der Bewilligung keine Bezeichnung vorgeschrieben wird.</span></li><li><span class='content'>(2) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen besteht die Pflicht zur Anbringung von Schifffahrtszeichen gemäß Abs. 1 nur dann, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen geboten ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schifffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen, sonstigen Anlagen, Seilfähren, Häfen oder Länden dienen, sind vom Inhaber der schifffahrtsrechtlichen oder wasserrechtlichen Bewilligung zu tragen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(4) Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schifffahrtszeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wegen oder im Interesse einzelner natürlicher Personen, Personengesellschaften oder juristischer Personen angebracht werden müssen, sind von diesen zu tragen;</span></li><li><span class='content'>2. wegen Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern angebracht werden müssen, sind von dem zu tragen, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung die Arbeiten vorgenommen werden;</span></li><li><span class='content'>3. wegen der Abhaltung von Veranstaltungen angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu tragen.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(5) Durch Verordnung sind im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen über eine Pauschalierung der Kosten für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Änderung und die Entfernung von schwimmenden Fahrwasserzeichen auf Wasserstraßen nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten festzulegen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 27.</span><span class='header'>Schutz der Schifffahrtszeichen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schifffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.</span></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der Schifffahrtszeichen vor Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen an Schifffahrtszeichen oder an Signalanlagen für die Schifffahrt erlassen werden.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>4. Hauptstück (Beeinträchtigungen der Schifffahrt, Notfälle und Havarien)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 28.</span><span class='header'>Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf Schifffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße abgetrieben werden können.</span></li><li><span class='content'>(2) Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schifffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen (Abs. 1) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.</span></li><li><span class='content'>(3) Erwächst durch eine Pflicht nach Abs. 2 jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (§ 305 ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die §§ 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.</span></li><li><span class='content'>(4) Eine Entschädigung nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 1 vorliegt.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 29.</span><span class='header'>Beseitigung von Schifffahrtshindernissen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeugs gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder nachteilige Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, dass dadurch eine derartige Beeinträchtigung entsteht, sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen. Führt auf Wasserstraßen ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die eine Verkehrsregelung durch die Schifffahrtsaufsicht an Ort und Stelle erforderlich macht, sind ab dem vierten Kalendertag nach dem Entstehen des Hindernisses vom Verfügungsberechtigten Überwachungsgebühren gemäß § 66 Abs. 5 zu entrichten.</span></li><li><span class='content'>(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schifffahrt oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen. Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt, das Gewässer verunreinigt oder die Gewässersohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert, auf anderen Gewässern die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist der Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassen.</span></li><li><span class='content'>(3) Bei Gefahr im Verzug, auf Wasserstraßen bei Nichtbefolgung der bescheidmäßigen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auch bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder einer Verunreinigung des Gewässers, einer erheblichen Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder bei nachteiligen Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten, hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport sowie die Entsorgung des Hindernisses unverzüglich zu veranlassen, auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, mittels Auftrags gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. f des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004. Der Verfügungsberechtigte hat auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, der beauftragten Gesellschaft, ansonsten der Behörde die Kosten zu ersetzen; für diese Kosten haftet auch der Eigentümer des Fahrzeugs bzw. Gegenstands sowie der Eigentümer der Ladung zur ungeteilten Hand. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haftet unbesehen der Haftung des Verfügungsberechtigten für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswerts des Fahrzeugs bzw. Gegenstands. Der Eigentümer der Ladung haftet bis zur Höhe des Verkehrswerts der Ladung. Abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der jeweils geltenden Fassung, kann die Behörde auf Wasserstraßen über Ersuchen der beauftragten Gesellschaft unter den Voraussetzungen gemäß § 8 VVG einstweilige Verfügungen treffen.</span></li><li><span class='content'>(4) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 VVG im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs bzw. Gegenstands einschließlich seiner Ladung kein Anspruch auf Entschädigung. Auf Wasserstraßen hat die Behörde, wenn keine wirtschaftlich vertretbare andere Möglichkeit besteht, im Zuge der Beseitigung des Hindernisses auch dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung zu veranlassen, ohne dass dem Verpflichteten eine Entschädigung zusteht.</span></li><li><span class='content'>(5) Die in den Abs. 1 bis 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Schifffahrtsanlagen, die gesunken oder festgefahren sind, und auf sonst in das Gewässer gelangte Sachen anzuwenden, wenn dadurch eine in Abs. 1 angeführte Beeinträchtigung entsteht.</span></li><li><span class='content'>(6) Die in den Abs. 1 bis 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen sind auch auf Fahrzeuge und Schwimmkörper anzuwenden, für die keine Zulassung (6. Teil dieses Bundesgesetzes) besteht und die im Fahrwasser, insbesondere an öffentlichen Länden, die in der Verwaltung des Bundes stehen, so still liegen, dass sie die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen oder eine Verunreinigung des Gewässers herbeiführen oder dass bei einer Änderung der Wasserführung eine derartige Beeinträchtigung oder Verunreinigung befürchtet werden muss.</span></li><li><span class='content'>(7) Für im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Hindernisses von der Behörde gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 erbrachte Hilfeleistung hat der Verfügungsberechtigte ab dem vierten Kalendertag nach dem Entstehen des Hindernisses Kostenersatz zu leisten. Hinsichtlich Haftung zu ungeteilter Hand und Eigentumsübergangs gilt Abs. 3 sinngemäß. Die Höhe des Kostenersatzes ist nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 30.</span><span class='header'>Landen im Notfall, Landungsrecht, Betreten und Befahren von Ufergrundstücken</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Im Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu landen und Fahrgäste, Besatzung, sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen und die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken – auch von der Landseite her – zu benützen.</span></li><li><span class='content'>(2) Entsteht durch das Landen gemäß Abs. 1 einem Verfügungsberechtigten eines Grundstückes ein vermögensrechtlicher Nachteil, so hat ihn der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers zu entschädigen. Entschädigungsansprüche sind beim Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers geltend zu machen; im übrigen gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 3.</span></li><li><span class='content'>(3) Die über Ufergrundstücke und Schifffahrtsanlagen Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken, Dämmen und Schifffahrtsanlagen sowie das Befahren von Wegen auf Ufergrundstücken mit Kraftfahrzeugen durch Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers und der Schifffahrtsanlage ohne Anspruch auf Entgelt im zeitlich und räumlich für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke sowie darauf befindliche Wege, Dämme und Schifffahrtsanlagen zugänglich zu machen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 31.</span><span class='header'>Havarien</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage oder einem schwimmenden Schifffahrtszeichen oder dem Ufer zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn der Sachschaden nur ein und denselben Verfügungsberechtigten betrifft, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist und die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht. Eine Meldung an betraute Personen gemäß § 38 Abs. 8 (Schleusenaufsicht) ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht gleichzuhalten.</span></li><li><span class='content'>(2) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen als den in Abs. 1 genannten Gewässern festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3) In der Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere sind vorzulegen:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. auf Wasserstraßen eine Skizze des Abschnittes, auf dem sich die Havarie ereignet hat, mit Einzeichnung der Positionen der beteiligten Fahrzeuge;</span></li><li><span class='content'>2. sofern der Schiffsführer zur Führung eines Schiffstagebuches verpflichtet ist, ein entsprechender Auszug daraus;</span></li><li><span class='content'>3. ein Verzeichnis und eine Beschreibung der durch die Havarie entstandenen Schäden, wenn möglich ergänzt durch Lichtbilder.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3a) Die gemäß Abs. 1 der Schifffahrtsaufsicht erstatteten Meldungen sind von dieser unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten. Insbesondere folgende Kategorien von personenbezogenen Daten sind zu diesem Zweck zu verarbeiten:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Identitäts- und Kontaktdaten;</span></li><li><span class='content'>2. Kopien von Identifikationsnachweisen und Schifffahrtsdokumenten;</span></li><li><span class='content'>3. das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung gemäß § 6.</span></li></ul></li><li><span class='content'>Die von der Verarbeitung betroffenen Personen sind hinsichtlich Z 1 bis 3 Verfügungsberechtigte und sonstige von der Havarie betroffene Personen, hinsichtlich Z 1 können auch personenbezogene Daten von Sachbearbeitern der Schifffahrts- oder Schleusenaufsicht verarbeitet werden.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Die Behörde hat auf Grund der Erhebungen ihrer Organe die näheren Umstände der Havarie, insbesondere deren Ursachen und Folgen, soweit wie möglich zu klären und erforderlichenfalls Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.</span></li><li><span class='content'>(5) Wenn auf andere Weise eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht vorgenommen werden kann, ist umgehend an Ort und Stelle oder in dem Hafen oder an dem Landeplatz, den das Fahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Havarie erreicht hat, eine Havarieuntersuchung zu führen. Verfügungsberechtigte über die an der Havarie beteiligten Fahrzeuge, Schwimmkörper, Anlagen oder schwimmenden Schifffahrtszeichen, die an der Untersuchung teilnehmen, dürfen deren Durchführung nicht mutwillig verzögern.</span></li><li><span class='content'>(6) Die Behörde hat den in Abs. 5 genannten Verfügungsberechtigten über deren Antrag Gleichschriften des Untersuchungsprotokolls, soweit wie möglich Abschriften des sonstigen Erhebungsmaterials und nach rechtskräftigem Abschluß allfälliger Verwaltungsstrafverfahren auch Abschriften der erlassenen Bescheide gegen Ersatz der Kosten zu überlassen.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>5. Hauptstück (Häfen und Länden an Wasserstraßen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 32.</span><span class='header'>Öffentliche Häfen und Privathäfen</span><span class='content'>Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 33.</span><span class='header'>Öffentliche Länden und Privatländen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Öffentliche Länden dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.</span></li><li><span class='content'>(2) An Wasserstraßen sind, soweit es in § 16 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9 und 10 genannte Gründe erfordern, durch Verordnung öffentliche Länden des Bundes (Bundesländen) zu errichten und zu erhalten; die Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Auflassung sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.</span></li><li><span class='content'>(3) Das Verzeichnis der öffentlichen Bundesländen ist in Abständen von drei Jahren durch „Nachricht für die Binnenschifffahrt“ zu verlautbaren.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 34.</span><span class='header'>Benützung der Häfen und Länden</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, dürfen zu ihrem Schutz oder zum Überwintern (Not- und Winterstand) alle Häfen unter Beachtung der gemäß § 35 erlassenen Verordnungen aufsuchen.</span></li><li><span class='content'>(2) Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften in öffentliche Häfen an Wasserstraßen einlaufen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen.</span></li><li><span class='content'>(3) Die über die im Bereich eines öffentlichen Hafens an einer Wasserstraße gelegenen Umschlagseinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen Verfügungsberechtigten haben Vereinbarungen über die Benützung der genannten Einrichtungen für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abzuschließen. Die für die geleisteten Dienste zu entrichtenden, angemessenen Entgelte dürfen nicht unterschiedlich nach dem Heimatstaat des Fahrzeuges oder nach dem Herkunftsland oder Bestimmungsland der Güter festgesetzt werden. Im Einklang mit Handelsusancen auf Grund des Arbeitsumfanges oder der Art der Waren gewährte Vergünstigungen gelten nicht als unterschiedliche Behandlung.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für alle Länden, die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß für öffentliche Länden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 35.</span><span class='header'>Hafenordnung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Häfen entsprechend den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 zu regeln. Darüber hinaus sind für öffentliche Häfen Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung des Schiffsumschlages und zum Schutz der Hafenanlagen vorzuschreiben.</span></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung sind für Häfen und Länden, in oder an denen gefährliche Güter umgeschlagen werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen, insbesondere durch eine Entzündung solcher Stoffe, vorzuschreiben.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 36.</span><span class='header'>Bestimmung, Bezeichnung und Benützung von Treppelwegen</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Treppelwege sind für</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,</span></li><li><span class='content'>2. die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,</span></li><li><span class='content'>3. Rettungs- und Feuerlöschzwecke,</span></li><li><span class='content'>4. Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung und der Gewässeraufsicht und</span></li><li><span class='content'>5. Zwecke der Kraftwerksunternehmen</span></li></ul></li><li><span class='content'>bestimmt; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung kann die Benützung für andere als die in Abs. 1 bestimmten Zwecke gestattet werden, soweit dadurch die Benützung für diese Zwecke nicht beeinträchtigt wird.</span></li><li><span class='content'>(3) Treppelwege dürfen nur auf Flächen festgelegt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen.</span></li><li><span class='content'>(4) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.</span></li><li><span class='content'>(5) Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 4) zu regeln.</span></li><li><span class='content'>(6) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>7. Hauptstück (Behörden und Organe)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 37.</span><span class='header'>Behörden und ihre Zuständigkeit</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;</span></li><li><span class='content'>2. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)</span></li><li><span class='content'>(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.</span></li><li><span class='content'>(4) Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.</span></li><li><span class='content'>(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.</span></li><li><span class='content'>(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 38.</span><span class='header'>Organe der Schifffahrtspolizei</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben sind:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Überwachung der die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften einschließlich jener Verpflichtungen, die sich aus bilateralen und multilateralen Übereinkommen ergeben, insbesondere durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;</span></li><li><span class='content'>2. die Erteilung von Anordnungen gemäß Abs. 3;</span></li><li><span class='content'>3. die Regelung der Schifffahrt, insbesondere die Anbringung, Instandhaltung und Entfernung von Schifffahrtszeichen, die Bezeichnung des Fahrwassers sowie die Errichtung und den Betrieb von Schifffahrtssignalanlagen;</span></li><li><span class='content'>4. die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 obliegen</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, den Organen der Schifffahrtsaufsicht;</span></li><li><span class='content'>2. auf allen übrigen Gewässern den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schifffahrtszeichen gegeben werden.</span></li><li><span class='content'>(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß Abs. 2 Z 1 sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Abs. 1 betraut sind; sie führen Dienstausweise mit sich, die sie als Organe der Schifffahrsaufsicht ausweisen, und tragen Dienstbekleidung mit Dienstabzeichen. Die Ausgestaltung der Dienstausweise, der Dienstbekleidung und der Dienstabzeichen ist durch Verordnung festzulegen.</span></li><li><span class='content'>(5) Zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf Wasserstraßen sind Schifffahrtsaufsichten einzurichten; deren Sitz und Aufsichtsbereich sind durch Verordnung festzulegen.</span></li><li><span class='content'>(6) Die Organe der Schifffahrtsaufsicht sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, erforderlichenfalls von den in den §§ 35, 36 und 37a VStG erwähnten Befugnissen unter den dort festgelegten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Im Falle der Widersetzlichkeit des Festzunehmenden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Organen der Schifffahrtsaufsicht auf deren Ersuchen Hilfe zu leisten.</span></li><li><span class='content'>(7) Durch Verordnung können für Wasserstraßen außer den Organen der Schifffahrtsaufsicht auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Bedienstete der Bundeswasserstraßenverwaltung mit bestimmten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben betraut werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Kostenersparnis gelegen ist und die Betrauten nach Art ihrer Ausbildung und Verwendung für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die Betrauten sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen. Durch Verordnung ist eine besondere Kennzeichnung der betrauten Personen bzw. der von ihnen verwendeten Fahrzeuge festzulegen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(8) Ein mit der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) bundesgesetzlich betrautes Unternehmen darf zur Schleusenaufsicht nur Bedienstete verwenden, die</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehörige);</span></li><li><span class='content'>2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung und die persönliche Verlässlichkeit für die Führung eines Fahrzeugs bis zu 10 m Länge gemäß § 124 Abs. 2 besitzen;</span></li><li><span class='content'>3. in den technischen Grundlagen der Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signalisierungseinrichtungen unterwiesen wurden und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen haben;</span></li><li><span class='content'>4. mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine behördliche Prüfung nachgewiesen haben.</span></li></ul></li><li><span class='content'>Die Bediensteten sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach gemäß Z 3 und 4 bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(9) Während sie die Schleusenaufsicht ausüben, sind Bedienstete der gemäß Abs. 8 betrauten Unternehmen Hilfsorgane der Organe der Schifffahrtsaufsicht und an deren Weisungen gebunden. Sie sind berechtigt, Anordnungen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu erteilen; diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. Über Verlangen der Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des Angewiesenen haben sie sich auszuweisen.</span></li><li><span class='content'>(10) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht sowie Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 8, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis, insbesondere die daraus zu ersehenden Berechtigungen, und das Dienstabzeichen zu erlassen.</span></li><li><span class='content'>(11) Für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der jeweils geltenden Fassung, die für Zwecke der Schifffahrtsaufsicht zur Verwendung gelangen, gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 39.</span><span class='header'>Kosten der Verkehrsregelung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der Schifffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.</span></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 40.</span><span class='header'>Hafenmeister</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schifffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schifffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schifffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister).</span></li><li><span class='content'>(2) Hafenmeister sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3) Hafenmeister können nur Personen sein, die</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehöriger);</span></li><li><span class='content'>2. die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 124 Abs. 2 Z 2) und die persönliche Verläßlichkeit (§ 124 Abs. 2 Z 3) besitzen;</span></li><li><span class='content'>3. mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;</span></li><li><span class='content'>4. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 119 Abs. 2, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt, für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.</span></li><li><span class='content'>(5) Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 41.</span><span class='header'>Betraute Personen</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe können im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden, insbesondere der</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Regelung der Schifffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen Fahrgastschifffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen;</span></li><li><span class='content'>2. Regelung der Schifffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren;</span></li><li><span class='content'>3. Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten;</span></li><li><span class='content'>4. Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen;</span></li><li><span class='content'>5. Regelung der Schifffahrt in Privathäfen;</span></li><li><span class='content'>6. Überwachung des Raftings.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.</span></li><li><span class='content'>(3) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>8. Hauptstück (Schlußbestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 42.</span><span class='header'>Strafbestimmungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);</span></li><li><span class='content'>2. als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§ 5 Abs. 2 bis 2d und § 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;</span></li><li><span class='content'>2a. als Mitglied der diensthabenden Besatzung oder sonstige Person an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt ist, ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung eine im Zusammenhang mit der Schiffsführung stehende Tätigkeit ausführt (§ 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;</span></li><li><span class='content'>3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 5);</span></li><li><span class='content'>4. als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3);</span></li><li><span class='content'>5. als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 4);</span></li><li><span class='content'>6. als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5);</span></li><li><span class='content'>7. als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 6);</span></li><li><span class='content'>8. die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;</span></li><li><span class='content'>9. als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7);</span></li><li><span class='content'>10. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9);</span></li><li><span class='content'>11. als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 11);</span></li><li><span class='content'>12. eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);</span></li><li><span class='content'>13. auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19);</span></li><li><span class='content'>14. als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1);</span></li><li><span class='content'>15. als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 21 Abs. 2);</span></li><li><span class='content'>16. Schifffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (§ 27 Abs. 1);</span></li><li><span class='content'>16a. als Verfügungsberechtigter die Ausrüstungspflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;</span></li><li><span class='content'>16b. als Schiffsführer die Meldepflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;</span></li><li><span class='content'>16c. als Schiffsführer wiederholt die Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 12 nicht erfüllt;</span></li><li><span class='content'>17. auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 28 Abs. 1);</span></li><li><span class='content'>18. der Verpflichtung des § 28 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;</span></li><li><span class='content'>19. als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 30 Abs. 3 genannten Organen nicht zugänglich macht;</span></li><li><span class='content'>20. als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht meldet (§ 31 Abs. 1);</span></li><li><span class='content'>21. als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (§ 31 Abs. 2);</span></li><li><span class='content'>21a. als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen die Durchführung der Untersuchung mutwillig verzögert (§ 31 Abs. 5);</span></li><li><span class='content'>22. als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 34 Abs. 3 und 4);</span></li><li><span class='content'>23. die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;</span></li><li><span class='content'>24. gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2 sowie 6 bis 10 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder betrauten Personen (§ 41) verstößt.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, wer</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,</span></li><li><span class='content'>2. gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt,</span></li><li><span class='content'>3. Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 7 erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,</span></li><li><span class='content'>4. gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 verstößt,</span></li><li><span class='content'>5. als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oder</span></li><li><span class='content'>6. als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4).</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.</span></li><li><span class='content'>(5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 72, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.</span></li><li><span class='content'>(6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schifffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 1) zu tragen hat.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 43.</span><span class='header'>Besondere Bestimmungen für das Verfahren</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ausländische Schifffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, können dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schifffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schifffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 eingeleitet, so ist die in Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne des § 10 AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes anzusehen. Jeder Schiffsführer eines Fahrzeuges des Unternehmens gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schifffahrtsunternehmen (Abs. 1) oder ein Besatzungsmitglied (Abs. 2) im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes bevollmächtigt.</span></li><li><span class='content'>(4) Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den Hauptwohnsitz in Österreich hat, wegen einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen worden wäre.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 44.</span><span class='header'>Übergangsbestimmung</span><span class='content'>Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung ist unzulässig.</span></div></div></details></div></details><details><summary><h2>3. Teil (Schifffahrtsanlagen)</h2></summary>
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<div><details><summary><h3>1. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 45.</span><span class='header'>Geltungsbereich</span><span class='note'>Beachte: [CELEX-Nr.: 32021L1187]</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Dieser Teil gilt für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.</span></li><li><span class='content'>(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.</span></li><li><span class='content'>(3) Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 46.</span><span class='header'>Schifffahrtsanlagen</span><span class='note'>Beachte: [CELEX-Nr.: 32021L1187]</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Schifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.</span></li><li><span class='content'>(2) Öffentliche Schifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private Schifffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>2. Hauptstück (Verfahren)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 47.</span><span class='header'>Bewilligungspflicht</span><span class='note'>Beachte: [CELEX-Nr.: 32021L1187]</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.</span></li><li><span class='content'>(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß § 56; für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 3 (Überprüfung von Amts wegen) und 53 Abs. 2 sowie die gemäß § 58 Abs. 12 erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen.</span></li><li><span class='content'>(3) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.</span></li><li><span class='content'>(4) Ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 66 sind unbeschadet der Bestimmung des § 72 Abs. 2 Z 1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 48.</span><span class='header'>Antrag</span><span class='note'>Beachte: [CELEX-Nr.: 32021L1187]</span><ul class='content list'><li><span class='content'>Wer eine bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlage neu errichten, wiederverwenden oder wesentlich ändern will, hat bei der Behörde die Erteilung einer Bewilligung zu beantragen (Bewilligungswerber). Der Antrag hat zu umfassen:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt den erforderlichen Berechnungen und Erläuterungen zur Anlage oder der geplanten Änderung in zweifacher Ausfertigung;</span></li><li><span class='content'>2. Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten;</span></li><li><span class='content'>3. die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder deren Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen;</span></li><li><span class='content'>4. die Angabe der nach diesem Teil zulässigen Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Angabe der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und der sonstigen Berechtigten;</span></li><li><span class='content'>5. Angaben über eine zum Zeitpunkt der Antragstellung allenfalls bereits vorliegende Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;</span></li><li><span class='content'>6. die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schifffahrtsanlage sein soll.</span></li></ul></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 49.</span><span class='header'>Erteilung der Bewilligung</span><span class='note'>Beachte: [CELEX-Nr.: 32021L1187]</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),</span></li><li><span class='content'>2. die Erfordernisse des umfassenden Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, sowie des Artenschutzes, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,</span></li><li><span class='content'>3. öffentliche Interessen (Abs. 5),</span></li><li><span class='content'>4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,</span></li><li><span class='content'>5. die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58),</span></li><li><span class='content'>6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und</span></li><li><span class='content'>7. die Nachbarschaft der Schifffahrtsanlage – insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen –, wenn Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des § 84b Z 12 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sein können oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und</span></li><li><span class='content'>2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(4) Erfordernisse der Schifffahrt sind:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Sicherheit der Schifffahrt;</span></li><li><span class='content'>2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(5) Öffentliche Interessen sind:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Sicherheit von Personen;</span></li><li><span class='content'>2. die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;</span></li><li><span class='content'>3. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;</span></li><li><span class='content'>4. militärische Interessen;</span></li><li><span class='content'>5. der Betrieb von Kraftwerken;</span></li><li><span class='content'>6. die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schifffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.</span></li><li><span class='content'>(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bewilligung ist der Bundesanstalt Statistik Österreich zuzustellen.</span></li><li><span class='content'>(8) Im Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.</span></li><li><span class='content'>(9) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schifffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 50.</span><span class='header'>Geltungsdauer der Bewilligung</span><span class='content'>Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 51.</span><span class='header'>Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlagenteile bestimmt werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.</span></li><li><span class='content'>(3) Abweichend von Abs. 1 ist im Bewilligungsbescheid für eine Sportanlage nur eine angemessene Frist für die Bauvollendung festzusetzen; abweichend von Abs. 2 ist vom Bewilligungsinhaber diesfalls nur die Bauvollendung anzuzeigen.</span></li><li><span class='content'>(4) Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 52.</span><span class='header'>Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schifffahrtsanlagen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.</span></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere des Umschlags gefährlicher Güter, des Fährbetriebs, der Fahrgastschifffahrt oder der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern, sowie des Erhaltungszustands der Anlagen festzulegen, welche Schifffahrtsanlagen gemäß Abs. 1 in welchen Intervallen von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen sind (Nachüberprüfung).</span></li><li><span class='content'>(3) Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 53.</span><span class='header'>Durchführung der Überprüfung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schifffahrtsanlage gemäß § 52 Abs. 1 hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.</span></li><li><span class='content'>(2) Bei sonstigen Überprüfungen einer Schifffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor Ablauf der gemäß § 52 Abs. 2 festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Abs. 4 betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.</span></li><li><span class='content'>(4) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von Schifffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten angemessen und dürfen nicht höher als die für Ingenieurkonsulenten genehmigten Tarife sein.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die durch Organe der Schifffahrtsaufsicht betreut</span></li><li><span class='content'>werden.</span></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 54.</span><span class='header'>Betriebsvorschrift</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Erscheint zur Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse beim Betrieb oder bei der Benützung der Anlage die Festsetzung besonderer Betriebsbedingungen erforderlich, die über die gemäß § 58 Abs. 12 durch Verordnung erlassenen Bestimmungen hinausgehen, so hat die Behörde die Vorlage einer Betriebsvorschrift vorzuschreiben, die von ihr zu genehmigen ist; eine Betriebsvorschrift ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Anlage von einer anderen Person als dem Bewilligungsinhaber betrieben, verwaltet oder erhalten oder die Erhaltungspflicht (§ 58 Abs. 1) auf mehrere Personen aufgeteilt werden soll.</span></li><li><span class='content'>(2) Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift hat der Bewilligungsinhaber oder, wenn eine andere Person mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut wurde, diese zu sorgen.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Betriebsvorschrift kann über Anordnung der Behörde oder auf Antrag des Berechtigten oder der Person, die mit dem Betrieb und der Verwaltung der Anlage betraut ist, später ergänzt oder geändert werden, wenn dies den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht zuwiderläuft oder der Betroffene zustimmt.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 55.</span><span class='header'>Erlöschen und Widerruf der Bewilligung</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Bewilligung erlischt</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;</span></li><li><span class='content'>2. durch Verzicht des Bewilligungsinhabers;</span></li><li><span class='content'>3. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;</span></li><li><span class='content'>4. mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers;</span></li><li><span class='content'>5. durch Unterlassung der Inangriffnahme der Errichtung oder der Fertigstellung der bewilligten Schifffahrtsanlage innerhalb der im Bewilligungsverfahren bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;</span></li><li><span class='content'>6. durch gänzliche Zerstörung der Schifffahrtsanlage oder durch Zerstörung in einem Umfang, der die ordnungsgemäße Benützung unmöglich macht, wenn die Unterbrechung der Benützung mehr als drei Jahre gedauert hat;</span></li><li><span class='content'>7. mit dem Erlöschen der für die Anlage erteilten Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959;</span></li><li><span class='content'>8. durch Enteignung.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebsvorschrift trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat;</span></li><li><span class='content'>2. bei Nichtbefolgung der anläßlich einer Überprüfung erteilten Anordnungen trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde;</span></li><li><span class='content'>3. wenn die Schifffahrtsanlage den Erfordernissen der Schifffahrt nicht entspricht oder öffentliche Interessen entgegenstehen;</span></li><li><span class='content'>4. wenn die Schifffahrtsanlage mehr als drei Jahre nicht benützt wurde, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegen;</span></li><li><span class='content'>5. wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke nicht zustande kommt; bei Schifffahrtsanlagen gemäß § 52 Abs. 1 muss eine solche Vereinbarung spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen;</span></li><li><span class='content'>6. wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke weggefallen ist.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Das Erlöschen oder der Widerruf einer Bewilligung hat auch das Erlöschen aller für die Anlage gewährten Zwangsrechte zur Folge.</span></li><li><span class='content'>(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung ist der frühere Bewilligungsinhaber verpflichtet, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, die Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ist dies nicht möglich, unzweckmäßig oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Behörde diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Wahrung der Erfordernisse der Schifffahrt oder der öffentlichen Interessen notwendig sind.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 56.</span><span class='header'>Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die beabsichtigte Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Schifffahrtsanlagen, die von der Bundes- oder einer Landesverwaltung verwaltet oder betrieben werden, ist der Behörde unter Beischluß einer Beschreibung der Anlage oder der Änderung anzuzeigen.</span></li><li><span class='content'>(2) Mit der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 gilt die Schifffahrtsanlage als bewilligt, sofern die Rechte Dritter nicht berührt werden und die Erfordernisse der Schifffahrt sowie öffentliche Interessen berücksichtigt sind. Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage gilt die Bewilligung als erloschen.</span></li><li><span class='content'>(3) Die vorübergehende Errichtung, Wiederverwendung, wesentliche Änderung oder Auflassung von Schifffahrtsanlagen des Bundesheeres im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes in Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken des Bundesheeres dienen (militärische Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach Abs. 1. Diese Wasserübungsplätze sind durch Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift „Militärischer Wasserübungsplatz“ auf weißem Grund zu bezeichnen.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Bestimmungen der §§ 48 bis 55 – mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 – gelten nicht für die in Abs. 1 genannten Schifffahrtsanlagen.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>3. Hauptstück (Errichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 57.</span><span class='header'>Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schifffahrtsanlagen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren neu errichtet werden; abweichend davon dürfen auf dem Wiener Donaukanal auch Hochseilfähren neu errichtet werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn die Ausbreitung dieser Güter nach einem Austritt während des Umschlags durch technische Einrichtungen verhindert wird.</span></li><li><span class='content'>(3) Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, deren Flammpunkt unter 60°C liegt, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass bei einem Austritt dieser Güter während des Umschlags keine zündfähigen Gaswolken entstehen können, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge zur Explosion gebracht werden könnten. Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter nähere Bestimmungen hinsichtlich der für den Nachweis zu berücksichtigenden Schadensfälle und sonstiger Rahmenbedingungen zu erlassen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 58.</span><span class='header'>Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schifffahrtsanlagen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Schifffahrtsanlagen sind in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind.</span></li><li><span class='content'>(2) In Häfen hat die die Verwaltung des Hafens ausübende Stelle (Hafenverwaltung) dafür zu sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser, Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen (zB Fäkalien, Küchenabfälle, Ladungsreste) verfügbar sind.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Hafenverwaltung hat geeignete und ausreichend große Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände und ölhältiges Wasser zu errichten und zu betreiben.</span></li><li><span class='content'>(4) Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Ladungsresten verfügen.</span></li><li><span class='content'>(6) Bewilligungsinhaber von Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter, die unverpackt und nicht mit Wasser mischbar sind, haben auf ihre Kosten so weit technisch möglich durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Ausbreitung derartiger Flüssigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Umschlag in das Gewässer gelangt sind, verhindert und diese Flüssigkeiten rasch entfernt werden. In Häfen sind sie davon befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung diese Einrichtungen errichtet und betreibt und die genannten Maßnahmen durchführt.</span></li><li><span class='content'>(7) Wenn leck gewordene Tankschiffe in einen Hafen einlaufen oder Tankschiffe während des Stilliegens im Hafen leck werden, hat die Hafenverwaltung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung dabei in das Gewässer gelangter flüssiger gefährlicher Güter, die nicht mit Wasser mischbar sind, verhindert wird und diese rasch entfernt werden. Die Kosten für den Einsatz dieser Einrichtungen sowie für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen hat der Verfügungsberechtigte des lecken Tankschiffes zu tragen.</span></li><li><span class='content'>(8) Bei Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „Betreten durch Unbefugte behördlich verboten“ zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß § 56 sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schifffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck.</span></li><li><span class='content'>(9) Organe gemäß §§ 38 Abs. 2 und 40 sind ermächtigt, im Einzelfall bei öffentlichen Schifffahrtsanlagen Ausnahmen vom Betretungsverbot des Abs. 8 zu gestatten, insbesondere zum Besuch der Schiffsbesatzungen durch Angehörige oder zur Besichtigung von Schleusen oder Häfen unter der Aufsicht sachkundiger Personen, wenn dadurch weder der Betrieb der Anlage behindert noch die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.</span></li><li><span class='content'>(10) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als dem Bewilligungsinhaber oder einem von ihm Beauftragten verboten, die Festmacheeinrichtungen von Schifffahrtsanlagen zu lösen.</span></li><li><span class='content'>(11) Die Beschädigung, Verunreinigung oder unbefugte Bedienung öffentlicher Schifffahrtsanlagen oder ihrer Einrichtungen sowie die Beeinträchtigung ihres Gebrauches sind verboten.</span></li><li><span class='content'>(12) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 11, des § 49 Abs. 1 sowie auf den jeweiligen Stand der Technik Bestimmungen über Verwendungszweck, Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung bestimmter Arten von Schifffahrtsanlagen, wie Länden, Häfen, Umschlagsanlagen, schwimmende Anlagen für die Lagerung gefährlicher Güter, Versorgungsanlagen, Anlagen für den Fahrgastverkehr, Fähranlagen sowie Schleusen, zu erlassen. Dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis diesbezügliche ÖNORMEN (Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.</span></li><li><span class='content'>(13) In der Verordnung gemäß Abs. 12 können Erleichterungen hinsichtlich der Ausstattung von Schifffahrtsanlagen mit Anlagen zur Aufnahme von bestimmten Abfällen sowie hinsichtlich der Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur deren Übernahme und Entsorgung für den Fall vorgesehen werden, dass sich der Betreiber der Anlage nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung derartiger Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt; diese Erleichterungen dürfen nicht zu einem gänzlichen Entfall diesbezüglicher Anlagen in der Schifffahrtsanlage führen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 59.</span><span class='header'>Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen</span><span class='content'>Bei Mangel an Liegeplätzen an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen ist durch Verordnung das Verweilen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder von bestimmten Arten derselben auf die für die Versorgung der Fahrzeuge oder Schwimmkörper und den Umschlag von Gütern erforderliche Zeit zu beschränken. Ebenso ist bei mangelnder Lagerfläche an bestimmten öffentlichen Länden an Wasserstraßen durch Verordnung das Lagern von Gütern auf die für deren Manipulation erforderliche Zeit zu beschränken.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 60.</span><span class='header'>Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an Wasserstraßen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen würden, sind durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).</span></li><li><span class='content'>(2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind im Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen durch Verordnung die Errichtung und Benützung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge zu untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Stehen bei der Errichtung von Sportanlagen an Wasserstraßen Anträge für mehrere Anlagen im Widerstreit, so hat die Behörde dem Antrag den Vorzug zu geben, der die Errichtung einer Anlage mit der größeren Aufnahmefähigkeit vorsieht, sofern nicht öffentliche Interessen (§ 49 Abs. 5) entgegenstehen. Dabei hat die Behörde dem Bewilligungswerber, dessen Antrag der Vorzug gegeben wurde, ein Mitbenützungsrecht zugunsten der nicht berücksichtigten Bewilligungswerber über deren Antrag aufzuerlegen, sofern eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt wurde (§ 64).</span></li><li><span class='content'>(4) Ein Mitbenützungsrecht gemäß Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch Bewilligungsinhabern bestehender, offensichtlich nicht ausgelasteter Sportanlagen auferlegt werden.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Bewilligungen bestehender Sportanlagen werden durch die Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht berührt.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>4. Hauptstück (Zwangsrechte)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 61.</span><span class='header'>Allgemeines</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Hauptstückes sind:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Benützungsbefugnisse (§ 62);</span></li><li><span class='content'>2. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken (§ 63);</span></li><li><span class='content'>3. Mitbenützungsrecht (§ 64);</span></li><li><span class='content'>4. Enteignung (§ 65).</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Zwangsrechte binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft bzw. den Bewilligungsinhaber der Schifffahrtsanlage und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.</span></li><li><span class='content'>(3) Zwangsrechte gemäß Abs. 1 dürfen nur eingeräumt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht.</span></li><li><span class='content'>(4) Durch Zwangsrechte gemäß §§ 63 bis 65 dürfen öffentliche Schifffahrtsanlagen nicht belastet werden, Liegenschaften und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, nur so weit, als dadurch die militärischen Interessen nicht beeinträchtigt werden.</span></li><li><span class='content'>(5) Im Verfahren zum Ersatz der vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 3, im Verfahren hinsichtlich der Rückübereignung von Grundstücken nach Erlöschen einer Bewilligung die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 62.</span><span class='header'>Benützungsbefugnisse</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wenn es zur Regelung und Sicherung der Schifffahrt oder zur Errichtung, Überwachung oder Instandhaltung öffentlicher Schifffahrtsanlagen oder der Ufer erforderlich ist, sind die Verfügungsberechtigten von Ufergrundstücken verpflichtet, das Befahren der Ufergrundstücke und Dämme durch Straßenfahrzeuge, die Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung dienen, zu dulden, soweit auf den Grundstücken oder Dämmen Fahrwege vorhanden sind. Für die durch das Befahren der Fahrwege verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten vom Bund bzw. Land zu entschädigen. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken bleiben unberührt.</span></li><li><span class='content'>(2) Wenn zur Regelung und Sicherung der Schifffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs die Errichtung von Schifffahrtszeichen oder Signalanlagen auf Grundstücken, Bauwerken oder Straßen ohne öffentlichen Verkehr erforderlich ist, sind deren Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Errichtung dieser Anlagen samt Einrichtungen sowie den Anschluß der dafür erforderlichen Versorgung mit Energie und die Bedienung der Anlagen für die Dauer ihrer Notwendigkeit zu dulden, soweit hiedurch die Benützung des in Anspruch genommenen Gegenstandes nach den zur Zeit der Inanspruchnahme geltenden Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Beeinträchtigungen, die ihrer Natur nach nur vorübergehend sind, stehen der Duldungspflicht nicht entgegen. Für die durch die Errichtung, Bedienung und Abtragung der Anlagen und Einrichtungen verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind die Verfügungsberechtigten zu entschädigen.</span></li><li><span class='content'>(3) Wird die Duldung der Ausübung einer Benützungsbefugnis verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 2002 – SperrGG 2002, BGBl. I Nr. 38 in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Munitionslagergesetzes 2003 – MunLG 2003, BGBl. I Nr. 9 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch die Abs. 1 und 2 unberührt.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 63.</span><span class='header'>Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Erfordert die Projektierung, Errichtung, Änderung, Erhaltung oder Überwachung von Schifffahrtsanlagen die vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken oder benachbarten Grundstücken, insbesondere zur Zu- und Abfahrt, zur Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Baustoffen und zur Bereitung der Baustoffe, so haben die Verfügungsberechtigten, unbeschadet der Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken, die Benützung ihrer Grundstücke im erforderlichen Umfang gegen Ersatz der ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden; der Ersatz ist von demjenigen zu leisten, der diese Benützungsbefugnis in Anspruch nimmt.</span></li><li><span class='content'>(2) Wird die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken verweigert, so hat die Behörde mit Bescheid den Umfang dieses Zwangsrechtes festzustellen und dabei die Dauer der Inanspruchnahme angemessen zu befristen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 64.</span><span class='header'>Mitbenützungsrecht</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Bewilligungsinhaber privater Schifffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schifffahrtsanlagen,</span></li><li><span class='content'>2. zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,</span></li><li><span class='content'>3. auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder</span></li><li><span class='content'>4. zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 60 Abs. 3 und 4).</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 65.</span><span class='header'>Enteignung</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wenn die in den §§ 63 und 64 genannten Maßnahmen zur Erreichung der darin vorgesehenen Zwecke nicht ausreichen, hat die Behörde im erforderlichen Ausmaß</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einzuschränken oder aufzuheben;</span></li><li><span class='content'>2. die Abtretung des Eigentums an Liegenschaften, Bauwerken und Anlagen aller Art zu verfügen;</span></li><li><span class='content'>3. auf erteilten Bewilligungen beruhende Rechte teilweise oder gänzlich zu enteignen, sofern die neuen Anlagen sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeführt werden könnten und ihnen gegenüber der zu enteignenden Bewilligung eine höhere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Der Begünstigte hat den Verpflichteten für die durch die Enteignung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.</span></li><li><span class='content'>(3) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht oder ein Recht auf Beschränkung des Eigentums besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den dafür sachlich zuständigen Behörden zulässig.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>5. Hauptstück (Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 66.</span><span class='header'>Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schifffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schifffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.</span></li><li><span class='content'>(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 48 Z 1 bis 5, 49 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf Grund des § 67 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.</span></li><li><span class='content'>(4) Für sonstige Anlagen gemäß Abs. 1, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 sinngemäß.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Behörde hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Die Höhe der Überwachungsgebühren ist nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 67.</span><span class='header'>Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>Durch Verordnung sind Maßnahmen und Mindestabmessungen zur Einhaltung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse für sonstige Anlagen vorzuschreiben, insbesondere</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände;</span></li><li><span class='content'>2. Mindesthöhen von Überspannungen unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände sowie Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich sind; dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis auch ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) über Freileitungen ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden;</span></li><li><span class='content'>3. Maßnahmen an Brücken und Überspannungen zur Bezeichnung von Brückenpfeilern und zur Vermeidung von Fehlechos bei der Radarortung.</span></li></ul></li></ul></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>6. Hauptstück (Hafenentgelte)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 68.</span><span class='header'>Hafenentgelte für öffentliche Häfen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Für die Benützung öffentlicher Häfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen Hafenentgelte nur auf Grund von Tarifen, die gegenüber jedermann in gleicher Weise anzuwenden sind, gefordert werden. Die Erhebung von Gebühren im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, für die Benützung öffentlicher Häfen ist nicht zulässig.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Durch die Entrichtung des Hafenentgeltes werden die Bereitstellung von Hafenanlagen und -einrichtungen sowie solche Leistungen abgegolten, die in folgendem Zusammenhang erbracht werden:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Benützung des Hafenbeckens einschließlich der Festmacheeinrichtungen zum Zwecke des Umschlages und des Stilliegens,</span></li><li><span class='content'>2. Benützung der Abfall- und Altölsammelstellen, einschließlich der Übernahme und Entsorgung von nach dem Stand der Technik im Hinblick auf Antriebsleistung, Bauart und Baujahr der Fahrzeuge bei ordnungsgemäßer Wartung und Instandhaltung üblicherweise anfallenden Mengen an Ölen, Ölrückständen und ölhältigen Wässern (zB Bilgewasser) von Fahrzeugen, die den Hafen regelmäßig zu Umschlagszwecken benutzen,</span></li><li><span class='content'>3. Benützung der für die Schiffsbesatzungen bestimmten sanitären Anlagen sowie der Entnahme von Trinkwasser in dem Umfang, als es für den Reisebedarf der Schiffsbesatzungen erforderlich ist,</span></li><li><span class='content'>4. Eisfreihaltung des Hafens zur Gewährleistung eines gefahrlosen Ein- und Auslaufens der Fahrzeuge und Schwimmkörper.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Tarife sind auf Grund der gemäß § 70 erlassenen Verordnung zu bestimmen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Behörde.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Tarife sind durch Anschlag im Hafenbereich zu veröffentlichen; sie sind auf solche Weise anzuschlagen, daß von ihrem Inhalt jederzeit Kenntnis genommen werden kann.</span></li><li><span class='content'>(6) Die Behörde hat die Neufestsetzung der Tarife zu verfügen, wenn sie vom Grundsatz der Kostendeckung wesentlich und voraussichtlich für längere Zeit abweichen; sie kann von der Hafenverwaltung jederzeit entsprechende Nachweise verlangen und durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.</span></li><li><span class='content'>(7) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 69.</span><span class='header'>Hafenentgelte für Privathäfen</span><span class='content'>Die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 1 bis 5 und 70 gelten auch für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (§ 34 Abs. 1).</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 70.</span><span class='header'>Festsetzung der Hafenentgelte</span><ul class='content list'><li><span class='content'>Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden Leistungen Bestimmungen zu erlassen über</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld);</span></li><li><span class='content'>2. Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper;</span></li><li><span class='content'>3. Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der Kostendeckung;</span></li><li><span class='content'>4. Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die dem Hafenbetrieb dienen;</span></li><li><span class='content'>5. das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.</span></li></ul></li></ul></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>7. Hauptstück (Behörden und Organe)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 71.</span><span class='header'>Behörden und ihre Zuständigkeit</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Behörde im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.</span></li><li><span class='content'>(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)</span></li><li><span class='content'>(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.</span></li><li><span class='content'>(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 71a.</span><span class='header'>Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Fahrgastanlagen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015) Durchsetzungsstelle gegenüber Hafen- und Fahrgastanlagenbetreibern/innen als Terminalbetreiber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.</span></li><li><span class='content'>(2) Fahrgäste haben Beschwerden gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vor einer Einbringung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin zu richten und gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 die endgültige Beantwortung oder den Ablauf der Frist für die endgültige Beantwortung von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde abzuwarten.</span></li><li><span class='content'>(3) Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber/innen sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber/innen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu berichten.</span></li><li><span class='content'>(4) Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>8. Hauptstück (Schlußbestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 72.</span><span class='header'>Strafbestimmungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schifffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schifffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (§ 47 Abs. 1);</span></li><li><span class='content'>2. als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (§ 49 Abs. 2);</span></li><li><span class='content'>3. als Bewilligungsinhaber eine Schifffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (§ 49 Abs. 2);</span></li><li><span class='content'>4. als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schifffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (§ 49 Abs. 9);</span></li><li><span class='content'>5. als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (§ 51 Abs. 2);</span></li><li><span class='content'>6. eine Schifffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (§ 52 Abs. 1);</span></li><li><span class='content'>7. ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schifffahrtsanlage diese weiter betreibt oder benützt (§ 53 Abs. 2);</span></li><li><span class='content'>8. als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (§ 53 Abs. 2);</span></li><li><span class='content'>9. als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (§ 54 Abs. 1 und 3);</span></li><li><span class='content'>10. nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (§ 54 Abs. 2);</span></li><li><span class='content'>11. als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß § 55 Abs. 4 nicht nachkommt;</span></li><li><span class='content'>12. die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet;</span></li><li><span class='content'>13. außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 60° C liegt, entgegen den Vorschriften des § 57 Abs. 2 und 3 neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wieder verwendet;</span></li><li><span class='content'>14. Schifffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des § 49 Abs. 1 gewährleistet sind (§ 58 Abs. 1);</span></li><li><span class='content'>15. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (§ 58 Abs. 2);</span></li><li><span class='content'>16. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des § 58 Abs. 3 über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;</span></li><li><span class='content'>17. gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umschlägt (§ 58 Abs. 4);</span></li><li><span class='content'>18. die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und Reinigungseinrichtungen verfügen (§ 58 Abs. 5);</span></li><li><span class='content'>19. beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (§ 58 Abs. 6 und 7);</span></li><li><span class='content'>20. Schifffahrtsanlagen unbefugt betritt, sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen anhängt oder sie erklettert (§ 58 Abs. 8);</span></li><li><span class='content'>21. unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schifffahrtsanlagen löst (§ 58 Abs. 10);</span></li><li><span class='content'>22. öffentliche Schifffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (§ 58 Abs. 11);</span></li><li><span class='content'>23. an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (§ 66 Abs. 1);</span></li><li><span class='content'>24. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (§ 68 Abs. 1 und 4, § 69);</span></li><li><span class='content'>25. als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (§ 68 Abs. 5);</span></li><li><span class='content'>26. als Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nicht erfüllt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß §§ 71a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.</span></li><li><span class='content'>(4) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 73.</span><span class='header'>Übergangsbestimmungen</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die betreffenden Schifffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles – aus welchen Gründen immer – mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder</span></li><li><span class='content'>2. die für solche Schifffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Die Behörde hat bei Schifffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3) Eine bestehende Schifffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem</span></li><li><span class='content'>2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schifffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.</span></li></ul></li></ul></div></div></details></div></details><details><summary><h2>4. Teil (Schifffahrtsgewerberecht)</h2></summary>
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<div><details><summary><h3>1. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 74.</span><span class='header'>Örtlicher Geltungsbereich</span><span class='content'>Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 75.</span><span class='header'>Konzessionspflicht</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Schifffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.</span></li><li><span class='content'>(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schifffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gleichgehalten.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 76.</span><span class='header'>Ausnahme</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Werkverkehr (Abs. 2);</span></li><li><span class='content'>2. Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;</span></li><li><span class='content'>3. Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage);</span></li><li><span class='content'>4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;</span></li><li><span class='content'>5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Abs. 4;</span></li><li><span class='content'>6. Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;</span></li><li><span class='content'>7. Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting).</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Werkverkehr ist</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder</span></li><li><span class='content'>2. die Beförderung von Gütern, soweit</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,</span></li><li><span class='content'>b) die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und</span></li><li><span class='content'>c) die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,</span></li></ul></li><li><span class='content'>mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3a) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen;</span></li><li><span class='content'>2. Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen;</span></li><li><span class='content'>3. Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2b.</span></li></ul></li><li><span class='content'>Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.</span></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3b) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten;</span></li><li><span class='content'>2. Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord;</span></li><li><span class='content'>3. Eingesetzte Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d;</span></li><li><span class='content'>4. Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes;</span></li><li><span class='content'>5. Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung.</span></li></ul></li><li><span class='content'>Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3c) Auf Grund der Anzeige eines Schifffahrtsbetriebes gemäß Abs. 3a oder Abs. 3b hat die Behörde zu prüfen, ob die dort jeweils normierten Voraussetzungen für die Ausübung des angezeigten Schifffahrtsbetriebes vorliegen. Liegen diese vor, teilt die Behörde dies dem anzeigenden Schifffahrtsunternehmen formlos mit. Liegen diese bei Anzeige der Aufnahme oder auch später nicht mehr vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Schifffahrtsbetriebes zu untersagen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 und 5 gilt nur in dem Ausmaß,</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder</span></li><li><span class='content'>2. – sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die ausländischen Schifffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schifffahrtsunternehmen die Schifffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>2. Hauptstück (Verfahren)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 77.</span><span class='header'>Arten der Konzession</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Personenbeförderung im Linienverkehr;</span></li><li><span class='content'>2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;</span></li><li><span class='content'>3. Güterbeförderung;</span></li><li><span class='content'>4. Remork;</span></li><li><span class='content'>5. Fährverkehr;</span></li><li><span class='content'>6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;</span></li><li><span class='content'>7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 78.</span><span class='header'>Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Konzession darf nur erteilt werden</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. einer natürlichen, volljährigen Person, wenn sie</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) Staatsangehörige bzw. -angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist;</span></li><li><span class='content'>b) in Bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verlässlich ist;</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;</span></li><li><span class='content'>3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;</span></li><li><span class='content'>4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,</span></li><li><span class='content'>2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,</span></li></ul></li><li><span class='content'>(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013)</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>5. sofern die Schifffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schifffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 normierten Voraussetzung ausreichend:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,</span></li><li><span class='content'>2. Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,</span></li><li><span class='content'>3. Fährverkehr,</span></li><li><span class='content'>4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,</span></li><li><span class='content'>5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten.</span></li><li><span class='content'>(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 79.</span><span class='header'>Verläßlichkeit</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Als nicht verlässlich ist eine Konzessionswerberin bzw. ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. sie oder er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder</span></li><li><span class='content'>2. gegen sie bzw. ihn bzw. falls sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, auch gegen ihre nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) schifffahrtsrechtliche Vorschriften oder</span></li><li><span class='content'>b) zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder</span></li><li><span class='content'>c) gegen Pflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehemerInnenschutzgesetz erlassen worden ist.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen.</span></li><li><span class='content'>(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gemäß Abs. 1 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Schifffahrtsgewerbes nicht zu erwarten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 80.</span><span class='header'>Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);</span></li><li><span class='content'>2. eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;</span></li><li><span class='content'>3. eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schifffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 5 dargestellt hat.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,</span></li><li><span class='content'>2. für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3) Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,</span></li><li><span class='content'>2. zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,</span></li><li><span class='content'>3. zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu berufen ist.</span></li></ul></li><li><span class='content'>Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen.</span></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Sachgebiete der Prüfung,</span></li><li><span class='content'>2. die Form der Prüfung,</span></li><li><span class='content'>3. den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,</span></li><li><span class='content'>4. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten und</span></li><li><span class='content'>5. die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 81.</span><span class='header'>Finanzielle Leistungsfähigkeit</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Konzessionswerber hat durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schifffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß wird verfügen können, die zu mehr als 50 vom Hundert von EWR-Staatsangehörigen stammen. Hinreichende wirtschaftliche Mittel sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn erhebliche Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Als Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel kommen insbesondere Kreditgarantien oder Gutachten beeideter Wirtschaftsprüfer, als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und eine entsprechende Erklärung der Österreichischen Gesundheitskasse in Betracht.</span></li><li><span class='content'>(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 82.</span><span class='header'>Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Als Nachweis der Verläßlichkeit (§ 79 Abs. 2, 2. Satz) werden Strafregisterauszüge oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des EWR-Staates anerkannt, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Als Nachweis der fachlichen Eignung (§ 78 Abs. 2 Z 1) gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen eines EWR-Staates</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. über die Ablegung einer die Voraussetzungen des § 80 erfüllenden Eignungsprüfung;</span></li><li><span class='content'>2. auf Grund von Diplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung gewährleisten, die in der gemäß § 80 zu erlassenden Verordnung angeführt sind. Werden durch die Diplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Diplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;</span></li><li><span class='content'>3. auf Grund des Nachweises einer Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen, die den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Z 3 entsprechen muß.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 78 Abs. 2 Z 2) werden Bescheinigungen anerkannt, die von Banken oder anderen befähigten Instituten sowie von den zuständigen Behörden des EWR-Staates ausgestellt wurden, der Heimat- oder Herkunftsstaat des Konzessionswerbers ist.</span></li><li><span class='content'>(4) Werden die in Abs. 1 und 3 genannten Nachweise in einem EWR-Staat nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung ersetzt werden, die von einer hiefür zuständigen Behörde oder einem Notar des EWR-Staates beglaubigt sein muß.</span></li><li><span class='content'>(5) Die in den Abs. 1, 3 und 4 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 83.</span><span class='header'>Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schifffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Konzession kann aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden; eine Konzession für Personenbeförderung im Linienverkehr sowie eine Konzession für Fährverkehr kann ferner, wenn es die Herstellung einer Verbindung zu anderen Verkehrsträgern oder das Verkehrsbedürfnis der Uferbewohner erfordern und es dem Konzessionswerber wirtschaftlich zumutbar ist, unter der Auflage erteilt werden, den Betrieb ganzjährig oder während eines bestimmten Zeitraumes des Jahres zu führen.</span></li><li><span class='content'>(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schifffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, die – sofern sie gemäß § 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung, dRGBl. I S 1591/1940 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen werden können – in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 darf nur ausgeübt werden, wenn der Konzessionsinhaber über die erforderlichen Schifffahrtsanlagen oder Mitbenützungsrechte an Schifffahrtsanlagen bei den vorgesehenen Anlegestellen verfügt.</span></li><li><span class='content'>(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Eine Person, die über eine Konzession verfügt, hat der Behörde die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes unverzüglich, spätestens jedoch ein Monat nach erfolgter Aufnahme, zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Betriebsbedingungen, über die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß § 13 der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 – AVO Verkehr 2017, BGBl. II Nr. 17/2012 in der jeweils geltenden Fassung, sowie über das Vorhandensein eines Sitzes oder einer nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlassung im Inland vorzulegen, soweit diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung der Konzession beigebracht wurden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 84.</span><span class='header'>Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und Beförderungspflicht</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ein Schifffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des § 85 Abs. 4, vom Konzessionsinhaber zu betreiben; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.</span></li><li><span class='content'>(2) Schifffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die Schifffahrtsunternehmen verbindlich; sie sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden.</span></li><li><span class='content'>(3) Die in Abs. 2 angeführten Schifffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die Personen, welche die Dienste eines solchen Schifffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers nicht überschritten wird.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 85.</span><span class='header'>Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Konzession erlischt</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;</span></li><li><span class='content'>2. durch Zurücklegung der Konzession;</span></li><li><span class='content'>3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen Fälle des Abs. 4;</span></li><li><span class='content'>4. durch Unterlassung der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. eines der im § 78 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;</span></li><li><span class='content'>2. der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen und nach denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, den Verpflichtungen gemäß §§ 83 oder 84 nicht nachkommt, die erforderlichen Auskünfte gemäß § 87 nicht erteilt oder entgegen den Verpflichtungen gemäß § 87a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;</span></li><li><span class='content'>3. länger als zwei Jahre keine Dienstleistung, zu der die Konzession berechtigt, erbracht wird;</span></li><li><span class='content'>4. ein für die Ausübung der Schifffahrt nach Abs. 4 erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden ist.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)</span></li><li><span class='content'>(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder, wenn die im § 78 angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese Voraussetzungen erfüllt.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>3. Hauptstück (Behörden und Organe)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 86.</span><span class='header'>Behörden und ihre Zuständigkeit</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;</span></li><li><span class='content'>2. der Landeshauptmann für alle nicht in Z 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;</span></li><li><span class='content'>3. der gemäß § 80 Abs. 2 zuständige Landeshauptmann für die Zulassung zur Eignungsprüfung (§ 80 Abs. 1 Z 1);</span></li><li><span class='content'>4. die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Z 2 genannten Gewässer;</span></li><li><span class='content'>5. die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)</span></li><li><span class='content'>(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.</span></li><li><span class='content'>(4) Erstreckt sich die Konzessionsausübung eines Unternehmens, für dessen Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 4 die Landesregierung zuständig ist, über mehrere Länder oder soll sie sich dem Antrag nach über mehrere Länder erstrecken, so hat die örtlich zuständige Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen Landesregierungen vorzugehen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 87.</span><span class='header'>Aufsicht</span><span class='content'>Die Schifffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 86 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 87a.</span><span class='header'>Außergerichtliche Streitbeilegung betreffend Personenbeförderungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015) Durchsetzungsstelle gegenüber Konzessionsinhabern/Konzessionsinhaberinnen als Beförderer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.</span></li><li><span class='content'>(2) Fahrgäste haben Beschwerden gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vor einer Einbringung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an den Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin zu richten und gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 die endgültige Beantwortung oder den Ablauf der Frist für die endgültige Beantwortung von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde abzuwarten.</span></li><li><span class='content'>(3) Konzessionsinhaber/innen sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Konzessionsinhaber/innen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu berichten.</span></li><li><span class='content'>(4) Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 4 gelten sinngemäß auch für Fahrscheinverkäufer/innen, Reisevermittler/innen und Reiseveranstalter/innen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>4. Hauptstück (Schlußbestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 88.</span><span class='header'>Strafbestimmungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. als Schifffahrttreibender die Schifffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1) oder anbietet (§ 75 Abs. 3);</span></li><li><span class='content'>2. als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3);</span></li><li><span class='content'>2a. als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3a);</span></li><li><span class='content'>2b. als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3b);</span></li><li><span class='content'>3. als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (§ 83);</span></li><li><span class='content'>4. als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (§ 84 Abs. 2) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (§ 84 Abs. 3) nicht einhält;</span></li><li><span class='content'>5. als Konzessionsinhaber der Behörde die erforderlichen Auskünfte gemäß § 87 nicht erteilt;</span></li><li><span class='content'>6. als Konzessionsinhaber/in bzw. Beförderer oder Beförderin sowie Fahrscheinverkäufer/in, Reisevermittler/in oder Reiseveranstalter/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nicht erfüllt oder als Konzessionsinhaber/in entgegen den Verpflichtungen gemäß § 87a Abs. 3 an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 89.</span><span class='header'>Übergangsbestimmung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Nach den Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1973, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 erteilte Konzessionen gelten als Konzessionen im Sinne dieses Teiles.</span></li><li><span class='content'>(2) Nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 für Rafting erteilte Konzessionen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3b.</span></li></ul></div></div></details></div></details><details><summary><h2>5. Teil (Schiffseichung)</h2></summary>
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<div><details><summary><h3>1. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 90.</span><span class='header'>Geltungsbereich</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.</span></li><li><span class='content'>(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 91.</span><span class='header'>Schiffseichpflicht</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Für den Einsatz von Fahrzeugen auf Wasserstraßen ist ein Eichschein erforderlich.</span></li><li><span class='content'>(2) Der Eichschein gemäß Abs. 1 ersetzt nicht eine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950.</span></li><li><span class='content'>(3) Eichscheine, die von einem Staat auf Grund des Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen ausgestellt sind, gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles, sofern dieser Staat die nach diesem Teil ausgestellten Eichscheine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder, sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen, nach Maßgabe der Gegenseitigkeit anerkennt.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 92.</span><span class='header'>Ausnahme</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;</span></li><li><span class='content'>2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;</span></li><li><span class='content'>3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;</span></li><li><span class='content'>4. Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;</span></li><li><span class='content'>5. Fahrzeuge des Bundesheeres;</span></li><li><span class='content'>6. österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>2. Hauptstück (Verfahren)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 93.</span><span class='header'>Allgemeine Bestimmungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Eichung (Neueichung, Eichprüfung oder Nacheichung) erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft (§ 108 Abs. 2) oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik). Die Eichung ist gemäß den Bestimmungen dieses Teiles und der aufgrund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durchzuführen. Die Kosten sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.</span></li><li><span class='content'>(2) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über das Ergebnis der Eichung (Neueichung oder Nacheichung) gemäß Abs. 1 für das Schiffseichamt eine befristete Urkunde (Eichschein), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Über Antrag des Verfügungsberechtigten ist nach einer positiven Eichprüfung eine Verlängerung der Geltungsdauer zulässig.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2a) Die gemäß Abs. 2 ermächtigten Stellen dürfen Eichscheine nur für Fahrzeuge ausstellen,</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind oder</span></li><li><span class='content'>2. wenn der Eichschein für die Eintragung in einem österreichischen Schiffsregister benötigt wird.</span></li></ul></li><li><span class='content'>Bei Fahrzeugen, die nicht der Pflicht zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegen, muss der Sitz bzw. Hauptwohnsitz der oder des Verfügungsberechtigten im Inland liegen.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder ein Ingenieurkonsulent für Maschinenbau (Schiffstechnik) hat vor Ausstellung des ersten Eichscheines bei der Behörde die Zuteilung eines Satzes von fortlaufend nummerierten Eichzeichen zur eigenverantwortlichen Verwaltung zu beantragen. Die Zuteilung der Eichzeichen erfolgt mit Bescheid.</span></li><li><span class='content'>(4) Eine Abschrift jedes ausgestellten Eichscheines ist der Behörde zu übermitteln, die darüber ein Eichverzeichnis führt, das den gemäß Abs. 2 ermächtigten Stellen zugänglich gemacht wird.</span></li><li><span class='content'>(5) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Eichdaten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.</span></li><li><span class='content'>(6) Den zuständigen Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Eichverzeichnis zu gewähren.</span></li><li><span class='content'>(7) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) sind ermächtigt, über Antrag des Verfügungsberechtigten eine befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis (Vorläufige Bescheinigung), getrennt für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, und solche, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, auszustellen. Die vorläufige Bescheinigung gilt als Eichschein gemäß § 91 Abs. 1 und ist höchstens sechs Monate gültig.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(8) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Bestimmungen zu erlassen über</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Art, Form und Inhalt des Antrages auf Neu- bzw. Nacheichung sowie des Antrages auf Eichprüfung und Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheines;</span></li><li><span class='content'>2. Art, Form, Inhalt, Geltungsdauer, Verlängerung und Ungültigkeitsfeststellung der Eichscheine sowie die Berichtigung des Eichscheines infolge Veränderung des Fahrzeuges oder Änderung des Namens;</span></li><li><span class='content'>3. Art, Form und Inhalt des Nachweises über eine Eichung und der vorläufigen Bescheinigung;</span></li><li><span class='content'>4. Art, Form und Inhalt des Eichverzeichnisses.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 94.</span><span class='header'>Eichung von Fahrzeugen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Bei Fahrzeugen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt.</span></li><li><span class='content'>(2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei der Schwimmebene der größten Eintauchung und bei der Leerebene oder bei nur einer dieser Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann über Antrag ermittelt werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand der Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Richtlinien für die Eichung von Fahrzeugen Vorschriften zu erlassen über die zu verwendenden Meßgeräte, die Genauigkeit der Messung, die Aufnahme der Maße, die Ausmessung des Eichraumes, die Festlegung der Leerebene, der unteren und oberen Eichebene sowie des Aufmaßes, die Berechnung, die Festlegung der Eichmarken, Eichzeichen und Eichskalen sowie der Tragfähigkeit.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 95.</span><span class='header'>Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Besteht der Verdacht, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffend sind, ist eine Eichprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Ergibt die Eichprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.</span></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 94 Abs. 3 Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>3. Hauptstück (Behörden und Organe)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 96.</span><span class='header'>Behörden und ihre Zuständigkeit</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;</span></li><li><span class='content'>2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)</span></li><li><span class='content'>(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Schiffseichamt ist „SWA“.</span></li><li><span class='content'>(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>4. Hauptstück (Schlußbestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 97.</span><span class='header'>Strafbestimmungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.</span></li><li><span class='content'>(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer ein Fahrzeug, das der Schiffseichpflicht unterliegt, ohne Eichschein einsetzt (§ 91).</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 98.</span><span class='header'>Übergangsbestimmung</span><span class='content'>Nach den Bestimmungen des Schiffseichgesetzes, BGBl. Nr. 206/1963, sowie des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995 ausgestellte Eichscheine gelten als Eichscheine im Sinne dieses Teiles.</span></div></div></details></div></details><details><summary><h2>6. Teil (Schiffszulassung)</h2></summary>
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<div><details><summary><h3>1. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 99.</span><span class='header'>Geltungsbereich</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.</span></li><li><span class='content'>(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper. Für Schwimmkörper, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 100.</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.</span></li><li><span class='content'>(2) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis sowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 101.</span><span class='header'>Ausnahme</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Eine Zulassung nach § 100 ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7 nicht erforderlich für:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;</span></li><li><span class='content'>2. im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge;</span></li><li><span class='content'>3. Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;</span></li><li><span class='content'>4. Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;</span></li><li><span class='content'>5. Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m, ausgenommen Fahrgastschiffe;</span></li><li><span class='content'>6. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind, ausgenommen Fahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet werden;</span></li><li><span class='content'>7. Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;</span></li><li><span class='content'>8. Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten;</span></li><li><span class='content'>9. Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;</span></li><li><span class='content'>10. Fahrzeuge des Bundesheeres.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Fahrzeuge, für die eine entsprechende gültige ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist, sowie für Fahrzeuge, für die ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest vorliegt;</span></li><li><span class='content'>2. Fahrzeuge für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für die darüber hinaus ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß dem Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, oder gemäß der Richtlinie 2008/68/EG vorliegt.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt und bei denen der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt. Für Sportfahrzeuge, die der Sportboot-Richtlinie unterliegen, ohne CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr.</span></li><li><span class='content'>(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013)</span></li><li><span class='content'>(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 sowie Waterbikes mit einer CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 können über Antrag zugelassen werden. Für Waterbikes gelten die Bestimmungen der §§ 102, 104 bis 107, 109 Abs. 5 sowie 112 bis 114 sinngemäß.</span></li><li><span class='content'>(6) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (§ 104 Abs. 2).</span></li><li><span class='content'>(7) Die in Abs. 1 und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem fahrtauglichen Zustand gemäß § 107 befinden.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>2. Hauptstück (Zulassung und amtliches Kennzeichen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 102.</span><span class='header'>Zulassung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer Untersuchung nachgewiesen wurde.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung nach Untersuchung der Fahrtauglichkeit ist zulässig.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 die Zulassung bedingt, unter Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke) sowie unter Festsetzung bestimmter Verwendungszwecke erteilen.</span></li><li><span class='content'>(5) Durch Verordnung sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Art, Form und Inhalt des Antrages um Zulassung (Abs. 1) zu regeln.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(6) Die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges darf nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen; dies gilt nur für Fahrzeuge,</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen und zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (Art. 1 Abs. 8 Z 2 des Anhanges zum Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663),</span></li><li><span class='content'>2. deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt oder die nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben (Art. 1 Abs. 9 Z 2 des Anhanges zum UStG 1994) und</span></li><li><span class='content'>3. die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(7) Bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges, ausgenommen Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, ist ein bevollmächtigter Vertreter des Verfügungsberechtigten mit Sitz bzw. Hauptwohnsitz in Österreich namhaft zu machen, wenn der Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten nicht in Österreich liegt. Dies gilt auch für Zulassungsverfahren zur erstmaligen Erteilung eines Unionszeugnisses.</span></li><li><span class='content'>(8) Die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, darf nur ausgestellt werden, wenn für das Fahrzeug weder ein Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 noch eine gemäß § 101 für die Fahrt auf österreichischen Gewässern anerkannte Zulassung vorliegt. Die Behörde kann vom Verfügungsberechtigten über diesen Sachverhalt eine eidesstattliche Erklärung verlangen.</span></li><li><span class='content'>(9) Bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderuntersuchungen oder freiwilligen Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 von Fahrzeugen, die bereits über ein Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 verfügen, hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 103.</span><span class='header'>Zulassungsurkunde</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.</span></li><li><span class='content'>(3) In die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß § 102 Abs. 4, die Ergebnisse von Untersuchungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.</span></li><li><span class='content'>(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)</span></li><li><span class='content'>(5) Die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind stets im Original an Bord mitzuführen.</span></li><li><span class='content'>(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunden sowie der Gefahrgut-Zulassungszeugnisse unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(7) Sofern für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigen, vorliegen, sind diese bei Widersprüchen oder Unterschieden hinsichtlich der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Unionszeugnisse (§ 100 Abs. 2);</span></li><li><span class='content'>2. gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (§ 101 Abs. 2);</span></li><li><span class='content'>3. andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß § 101 Abs. 2.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 104.</span><span class='header'>Amtliches Kennzeichen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.</span></li><li><span class='content'>(2) Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge gemäß § 101 Abs. 6 ist über Antrag durch die Behörde ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen) zuzuweisen; diese Zuweisung ist befristet sowie eingeschränkt auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile und einen bestimmten Verwendungszweck zu erteilen.</span></li><li><span class='content'>(3) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Klarheit und Erkennbarkeit der Kennzeichen sowie die Einfachheit und Kostenersparnis Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen für die Zuweisung eines Probekennzeichens zu regeln.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 105.</span><span class='header'>Änderungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassung unverzüglich der Behörde anzuzeigen.</span></li><li><span class='content'>(2) Unionszeugnisse können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von Unionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Unionszeugnisse, die von einer anderen für die Ausstellung von Unionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden, können der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden. In diesen Fällen hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Unionszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Änderung eines Unionszeugnisses ist der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.</span></li><li><span class='content'>(5) Zulassungsurkunden für Kleinfahrzeuge und Sportfahrzeuge können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 2, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet, zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.</span></li><li><span class='content'>(6) Die Änderung einer Zulassung für Sportfahrzeuge ist der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, mitzuteilen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 106.</span><span class='header'>Erlöschen und Widerruf der Zulassung</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;</span></li><li><span class='content'>2. durch Zurücklegung der Zulassung;</span></li><li><span class='content'>3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;</span></li><li><span class='content'>4. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;</span></li><li><span class='content'>5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;</span></li><li><span class='content'>6. bei Erteilung eines Unionszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;</span></li><li><span class='content'>2. bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;</span></li><li><span class='content'>3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);</span></li><li><span class='content'>4. wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer Untersuchung gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 (Untersuchung von Amts wegen) nicht Folge leistet.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>3. Hauptstück (Fahrtauglichkeit)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 107.</span><span class='header'>Anforderungen an Fahrzeuge</span><span class='content'>Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 108.</span><span class='header'>Untersuchung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/1629,</span></li><li><span class='content'>2. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder</span></li><li><span class='content'>3. Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)</span></li></ul></li><li><span class='content'>als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.</span></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3) Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Untersuchung gemäß Abs. 1</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,</span></li><li><span class='content'>2. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder</span></li><li><span class='content'>3. von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)</span></li></ul></li><li><span class='content'>als Sachverständige heranzuziehen.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 230/2021)</span></li><li><span class='content'>(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.</span></li><li><span class='content'>(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 109.</span><span class='header'>Zweck und Art der Untersuchung</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Untersuchung dient</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;</span></li><li><span class='content'>2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;</span></li><li><span class='content'>3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schifffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Eine Untersuchung ist durchzuführen</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstuntersuchung);</span></li><li><span class='content'>2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Untersuchung);</span></li><li><span class='content'>3. nach wesentlichen Havarien, nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderuntersuchung);</span></li><li><span class='content'>4. über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Untersuchung von Amts wegen);</span></li><li><span class='content'>5. jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Untersuchung).</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2a) Fahrzeuge, die über ein Unionszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellen (Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle).</span></li><li><span class='content'>(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die Erstuntersuchung eines Sportfahrzeuges durch eine CE-Kennzeichnung gemäß der Sportboot-Richtlinie ersetzt. Für sicherheitsrelevante Bauteile, Einrichtungen oder Ausrüstungen, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, ist der Umfang der Untersuchung durch Verordnung festzulegen.</span></li><li><span class='content'>(4) Werden bei einer Untersuchung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt bis zu dem Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.</span></li><li><span class='content'>(5) Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer zu verbieten.</span></li><li><span class='content'>(6) Eine Untersuchung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb des Zeitabstandes für die Nachuntersuchung (Abs. 2 Z 2) beantragt wird.</span></li><li><span class='content'>(7) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 107, insbesondere auf Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Untersuchung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Untersuchung sowie über die Zeitabstände für Nachuntersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Untersuchung eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.</span></li><li><span class='content'>(8) Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt die Verwendung bestimmter Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.</span></li><li><span class='content'>(9) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.</span></li><li><span class='content'>(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit sowie die Erfordernisse des § 107 gewährleistet sind. Bei Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis ausgestellt werden soll, dürfen Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nur zugelassen werden, wenn dafür ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 25 der Richtlinie 2016/1629/EU vorliegt oder das Fahrtgebiet auf ein geografisch abgegrenztes Gebiet innerhalb Österreichs oder ein Hafengebiet eingeschränkt wird. Die Abweichungen bzw. das Fahrtgebiet, für welches es zugelassen ist, sind im Zeugnis des Fahrzeuges anzugeben.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 110.</span><span class='header'>Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit</span><span class='content'>Die Organe gemäß § 113 Abs. 5 haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Untersuchung des Fahrzeuges gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 zu veranlassen hat; bei einem in § 101 Abs. 1 Z 9 oder 10 genannten Fahrzeug ist die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung der Mängel zu veranlassen hat.</span></div></div></details><details><summary><h3>4. Hauptstück (Besatzung)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 111.</span><span class='header'>Besatzung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen.</span></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen.</span></li><li><span class='content'>(3) Bei Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 sind bei der Festlegung der Besatzung unabhängig vom Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten die österreichischen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz sowie allfällige Kollektivverträge, anzuwenden.</span></li><li><span class='content'>(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 unterbleibt bei wiederkehrenden Untersuchungen, Sonderuntersuchungen oder freiwilligen Untersuchungen von Fahrzeugen, die über ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteiltes Unionszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 verfügen, die Festlegung der Besatzung.</span></li><li><span class='content'>(5) Bei Fahrzeugen, deren Besatzung von einer ausländischen Behörde festgelegt wurde, muss die Besatzung den in der Zulassungsurkunde eingetragenen Angaben einschließlich deren Rechtsgrundlage entsprechen. Sofern in der Zulassungsurkunde eines Fahrzeugs keine Mindestbesatzung eingetragen ist, sind für die Beurteilung der nach Zahl und Befähigung ausreichenden Besatzung gemäß § 5 Abs. 1 die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>5. Hauptstück (Verzeichnis)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 112.</span><span class='header'>Verzeichnis</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.</span></li><li><span class='content'>(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer Sammlung der Zulassungsurkunden.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2a) Für Fahrzeuge, für die eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 beantragt wurde, besteht das Verzeichnis zusätzlich aus einer Datenbank, in der</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Daten zur Identifizierung und Beschreibung des Fahrzeugs im Einklang mit dieser Richtlinie,</span></li><li><span class='content'>2. die Daten in Bezug auf die erteilten, erneuerten, ersetzten und entzogenen Zeugnisse sowie die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt, im Einklang mit dieser Richtlinie,</span></li><li><span class='content'>3. eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie erteilt wurden,</span></li><li><span class='content'>4. die Daten zu allen abgelehnten oder laufenden Anträgen auf Zeugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und</span></li><li><span class='content'>5. alle Änderungen der unter Z 1 bis 4 genannten Angaben</span></li></ul></li><li><span class='content'>erfasst werden und von der diese Daten an die europäische Schiffsdatenbank gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 übermittelt werden. Genauere Bestimmungen hinsichtlich dieser Daten sind unter Berücksichtigung der Richtlinie und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte durch Verordnung festzulegen.</span></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2b) Die Daten gemäß Abs. 2a können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG;</span></li><li><span class='content'>2. Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs;</span></li><li><span class='content'>3. Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt;</span></li><li><span class='content'>4. statistische Datenerfassung.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2c) Die Daten werden aus der Datenbank gemäß Abs. 2a gelöscht, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.</span></li><li><span class='content'>(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.</span></li><li><span class='content'>(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Unionszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) sowie den für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verzeichnissen gemäß Abs. 2 und 2a zu gewähren.</span></li><li><span class='content'>(5) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.</span></li><li><span class='content'>(6) Den Abgabenbehörden des Bundes ist für Zwecke der Abgabenerhebung die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder einer Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens oder eines Namens eines Verfügungsberechtigten erfolgen.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>6. Hauptstück (Behörden und Organe)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 113.</span><span class='header'>Behörden und ihre Zuständigkeit</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,</span></li><li><span class='content'>b) deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,</span></li><li><span class='content'>c) die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),</span></li><li><span class='content'>d) die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder</span></li><li><span class='content'>e) die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>2. der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;</span></li><li><span class='content'>3. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)</span></li><li><span class='content'>(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.</span></li><li><span class='content'>(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>7. Hauptstück (Schlußbestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 114.</span><span class='header'>Strafbestimmungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (§ 100);</span></li><li><span class='content'>2. ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (§§ 101 Abs. 7 und 107);</span></li><li><span class='content'>3. ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (§ 101 Abs. 6);</span></li><li><span class='content'>4. Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht einhält (§ 102 Abs. 4);</span></li><li><span class='content'>5. ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (§ 102 Abs. 4);</span></li><li><span class='content'>6. ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt (§ 102 Abs. 4);</span></li><li><span class='content'>7. ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (§ 103 Abs. 5);</span></li><li><span class='content'>8. an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (§ 104);</span></li><li><span class='content'>9. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (§ 105);</span></li><li><span class='content'>10. als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (§ 106 Abs. 3);</span></li><li><span class='content'>11. ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (§ 109 Abs. 5);</span></li><li><span class='content'>12. die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält (§ 111);</span></li><li><span class='content'>13. im Falle von Mängeln an einem Fahrzeug von der Behörde vorgeschriebene Verwendungsbeschränkungen, Auflagen oder Betriebsbedingungen nicht einhält, vorgeschriebene Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist durchführt oder ein Fahrzeug entgegen einer behördlichen Untersagung verwendet (§ 109 Abs. 4).</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 115.</span><span class='header'>Übergangsbestimmung</span><span class='content'>Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungen gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles.</span></div></div></details></div></details><details><summary><h2>7. Teil (Schiffsführung und Qualifikationen)</h2></summary>
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<div><details><summary><h3>1. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 116.</span><span class='header'>Geltungsbereich</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge und Schwimmkörper auf ausländischen Binnengewässern auf Grund unionsrechtlicher Rechtsakte, zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.</span></li><li><span class='content'>(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 117.</span><span class='header'>Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Zur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;</span></li><li><span class='content'>2. Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;</span></li><li><span class='content'>3. Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,</span></li><li><span class='content'>b) Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder</span></li><li><span class='content'>c) längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>4. Fahrgastschiffe;</span></li><li><span class='content'>5. Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;</span></li><li><span class='content'>6. schwimmende Geräte.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, die</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;</span></li><li><span class='content'>2. am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;</span></li><li><span class='content'>3. am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(4) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Abs. 2.</span></li><li><span class='content'>(5) Durch Verordnung können über die Anforderungen des Abs. 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden.</span></li><li><span class='content'>(6) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Abs. 2 genannt sind, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 118.</span><span class='header'>Internationales Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Österreichischen Staatsangehörigen oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, die über ein im Inland ausgestelltes Befähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen verfügen, ist über Antrag von der Behörde, die dieses Zeugnis ausgestellt oder anerkannt hat, ein dem Berechtigungsumfang entsprechendes Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.</span></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 119.</span><span class='header'>Ausnahmen</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Ein Befähigungszeugnis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die nicht unter § 117 Abs. 2 unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 3 fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist;</span></li><li><span class='content'>2. ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die unter § 117 Abs. 2 unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 3 fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, der vor dem 18. Jänner 2024 ausgestellt wurde, in dem Ausmaß, wie dies in vor dem 16. Jänner 2018 abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen geregelt ist, bis zum 17. Jänner 2032;</span></li><li><span class='content'>3. ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen;</span></li><li><span class='content'>4. Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;</span></li><li><span class='content'>5. Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen soweit sie für Transport-, Rettungs-, Berge- oder Arbeitseinsätze für das Fahrzeug eingesetzt werden;</span></li><li><span class='content'>6. Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen für Sport- oder Erholungszwecke mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;</span></li><li><span class='content'>7. Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 2;</span></li><li><span class='content'>8. Personen, die Tätigkeiten gemäß § 117 Abs. 5 auf Fahrzeugen, die nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen;</span></li><li><span class='content'>9. Andere Besatzungsmitglieder als die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer auf Sportfahrzeugen.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.</span></li><li><span class='content'>(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 120.</span><span class='header'>Allgemeine Bestimmungen</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Für folgende Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, ist eine zusätzliche Berechtigung vorgeschrieben:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter gemäß Art. 8 der Richtlinie 2017/2397/EU,</span></li><li><span class='content'>2. das Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken,</span></li><li><span class='content'>3. die Fahrt unter Radar,</span></li><li><span class='content'>4. das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden,</span></li><li><span class='content'>5. das Führen von Großverbänden,</span></li><li><span class='content'>6. die Beförderung von Fahrgästen (nur bei Schiffsführerzeugnissen gemäß dem 3. Hauptstück).</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung sind die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form und Inhalt der Befähigungszeugnisse sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Befähigungszeugnisse zu regeln.</span></li><li><span class='content'>(3) Befähigungszeugnisse sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 117 Abs. 1 im Original mitzuführen. Abweichend davon können Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt in digitaler Form oder als Ausdruck mitgeführt werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 121.</span><span class='header'>Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken</span><ul class='content list'><li><span class='content'>Folgende Abschnitte der Donau in Österreich gelten als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken gemäß § 2 Z 46 sowie Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau (Strom-km 2081 bis 2074),</span></li><li><span class='content'>2. Melk bis Krems (Strom-km 2036 bis 2001),</span></li><li><span class='content'>3. Wien-Freudenau bis zur Marchmündung (Strom-km 1920 bis 1880).</span></li></ul></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 122.</span><span class='header'>Allgemeine Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Bewerberinnen bzw. Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann das Befähigungszeugnis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungszeugnis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können. Die näheren Bestimmungen über die Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung werden durch Verordnung festgelegt.</span></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Befristung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen auf ein bestimmtes Lebensalter und den Nachweis einer weiterhin bestehenden geistigen und körperlichen Eignung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu erlassen.</span></li><li><span class='content'>(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass eine Person, die über ein Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen verfügt, geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 123.</span><span class='header'>Prüfungsfahrzeug</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Bewerber um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß 2. und 3. Hauptstück hat für die Überprüfung seiner Befähigung ein geeignetes Prüfungsfahrzeug samt Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und erforderlicher nautischer Besatzung sowie eine geeignete Schifffahrtsanlage bereitzustellen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.</span></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge zu erlassen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 124.</span><span class='header'>Nachprüfung</span><span class='content'>Begeht eine Person, die über ein in Österreich ausgestelltes Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt, eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 125.</span><span class='header'>Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses ist vorübergehend auszusetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Derartige Gründe liegen insbesondere in den Fällen des § 126 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Personen vor, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, wenn diese ein Fahrzeug führen, in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Hat eine Person, die über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber geführt oder</span></li><li><span class='content'>2. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber geführt oder</span></li><li><span class='content'>3. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 2a oder Z 3 begangen,</span></li></ul></li><li><span class='content'>ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von zwei Jahren, auszusetzen.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Wurde einer Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, ein ihr nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führen eines Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer für die Dauer dieser Entziehung auszusetzen.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, das Befähigungszeugnis einer Person, bei der offensichtlich ein Grund zur Aussetzung oder zur Entziehung der Berechtigung vorliegt, sicherzustellen; dies gilt auch für den Fall des dringenden Verdachts eines betrügerischen Erwerbs des Befähigungszeugnisses. Bei der Sicherstellung ist eine Bescheinigung auszustellen und auszufolgen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungszeugnisses erforderlichen Schritte enthalten sind.</span></li><li><span class='content'>(5) Ein von einer österreichischen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis ist nach dessen Sicherstellung zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an die ausstellende Behörde zu übermitteln.</span></li><li><span class='content'>(6) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis ist nach dessen Sicherstellung zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an die für die Ausstellung eines entsprechenden Befähigungszeugnisses zuständige österreichische Behörde zu übermitteln, sofern in diesem Fall mehrere Behörden in Betracht kämen, ist die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann des Bundeslandes in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde zuständig..</span></li><li><span class='content'>(7) Die Behörde gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 hat nach Erhalt des sichergestellten Befähigungszeugnisses und der Sachverhaltsdarstellung unverzüglich über die Aussetzung zu entscheiden und gegebenenfalls ein Verfahren zur Entziehung der Berechtigung (§ 126 Abs. 1 und 3) oder zur Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 126 Abs. 4) einzuleiten. Bis zu einer Entscheidung der Behörde gilt die Sicherstellung zugleich als Aussetzung nach Abs. 1; Befähigungszeugnisse, deren Gültigkeit ausgesetzt wurde, bleiben bis zum Ende der Aussetzung bei der Behörde, die die Gültigkeit ausgesetzt hat. Wird weder die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses ausgesetzt noch dieses entzogen, so ist die Sicherstellung aufzuheben und ein schriftlich ausgefertigtes Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber auf Antrag wieder auszufolgen.</span></li><li><span class='content'>(8) Wird die Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgesetzt, so ist die Aussetzung und deren Aufhebung tagesaktuell im Register gemäß § 138 zu vermerken.</span></li><li><span class='content'>(9) Abweichend von Abs. 5 und Abs. 6 ist ein Befähigungszeugnis, welches wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes sichergestellt wurde, der Inhaberin bzw. dem Inhaber wieder auszufolgen, wenn diese bzw. dieser die volle Herrschaft über ihren bzw. seinen Geist und ihren bzw. seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der Aussetzung, wiedererlangt hat.</span></li><li><span class='content'>(10) Vor Wiederausfolgung eines sichergestellten oder ausgesetzten Befähigungszeugnisses ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 126.</span><span class='header'>Entziehung des Befähigungszeugnisses</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Von österreichischen Behörden ausgestellte Befähigungszeugnisse sind zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. eines der im § 133 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;</span></li><li><span class='content'>2. wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;</span></li><li><span class='content'>3. sich einer gemäß § 124 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;</span></li><li><span class='content'>4. ein anderes Befähigungszeugnis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;</span></li><li><span class='content'>5. die Nachweise gemäß § 122 Abs. 3 nicht vorlegt.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Von einer österreichischen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnisse sind von deren Inhaberin bzw. deren Inhaber im Falle der Entziehung des Befähigungszeugnisses nach Zustellung des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.</span></li><li><span class='content'>(3) Von einer ausländischen Behörde ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse sind im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 1 samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.</span></li><li><span class='content'>(4) Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungszeugnisse, bei denen es sich nicht um Unionsbefähigungszeugnisse handelt, ist im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 2 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; im Falle der Aberkennung ist das Befähigungszeugnis samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(5) Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß Abs. 1 oder für die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern gemäß Abs. 4 nicht vor, so hat die Behörde das Befähigungszeugnis, sofern dessen Gültigkeit nicht mehr ausgesetzt ist, folgender Person bzw. Behörde auszufolgen:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. bei einem von einer österreichischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber,</span></li><li><span class='content'>2. bei einem von einer ausländischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der aussetzenden Behörde.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(6) Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungszeugnisse ist unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß § 125 Abs. 2 die Bestimmung des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.</span></li><li><span class='content'>(7) Sobald alle Erfordernisse gemäß § 133 Abs. 2 und § 147 Abs. 2 wieder erfüllt sind, ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 oder 5 entzogenes Befähigungszeugnis auf Antrag neu auszustellen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 127.</span><span class='header'>Schifferdienstbuch und Bordbuch</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Berufserfahrung eines Mitgliedes der Decksmannschaft, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Fahrten, ist im Schifferdienstbuch, die von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Fahrten sind im Bordbuch festzuhalten.</span></li><li><span class='content'>(2) Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt von Schifferdienstbuch und Bordbuch sind unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Rechtsakte und von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 128.</span><span class='header'>Eintragung und Weiterleitung von Daten in Register und Verzeichnis</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die erforderlichen Daten gemäß § 138 und § 153 sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Organe gemäß § 38 Abs. 2, die Organe der Schleusenaufsicht, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner in mittelbarer Bundesverwaltung, die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann von Bregenz und die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;</span></li><li><span class='content'>2. Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Die Einholung von Auskünften über in dem Register gemäß § 138, in den Registern anderer EWR-Staaten sowie in den Registern von Drittländern und internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zum Register gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, gespeicherten Daten sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, den Organen gemäß § 38 Abs. 2, den Organen der Schleusenaufsicht, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner in mittelbarer Bundesverwaltung, und der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann von Bregenz durchzuführen. Sonstigen Personen oder Stellen kann bei Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erteilung einer Auskunft über die in den genannten Registern gespeicherten Daten Auskunft durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilt werden. Die Einholung von Auskünften und die Auskunftserteilung sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2017/2397/EU, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen.</span></li><li><span class='content'>(3) Bei Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erteilung einer Auskunft über die in den Verzeichnissen gemäß §153 gespeicherten Daten erfolgt die Auskunftserteilung durch die verzeichnisführende Behörde.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>2. Hauptstück (Unionsbefähigungszeugnisse)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 129.</span><span class='header'>Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der Decksmannschaft festzulegen:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;</span></li><li><span class='content'>2. Decksfrau bzw. Decksmann;</span></li><li><span class='content'>3. Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;</span></li><li><span class='content'>4. Matrosin bzw. Matrose;</span></li><li><span class='content'>5. Bootsfrau bzw. Bootsmann;</span></li><li><span class='content'>6. Steuerfrau bzw. Steuermann.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in § 127 genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.</span></li><li><span class='content'>(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.</span></li><li><span class='content'>(4) Abweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCW-Übereinkommens (§ 1 Z 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 130.</span><span class='header'>Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen festzulegen</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, in Notsituationen an Bord eines Fahrgastschiffes Maßnahmen zu ergreifen (Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt), und</span></li><li><span class='content'>2. für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, am Bunkervorgang eines mit Flüssigerdgas betriebenen Fahrzeuges teilzunehmen oder Schiffsführerin bzw. Schiffsführer eines solchen Fahrzeuges zu sein (Sachkundige für Flüssigerdgas).</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln, sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 zu entsprechen.</span></li><li><span class='content'>(3) Abweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß dem STCW-Übereinkommen (§ 1 Z 5 SSEG) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 131.</span><span class='header'>Medizinische Tauglichkeit und sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Mitglieder einer Decksmannschaft haben bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die zuständige Behörde können, wenn objektive Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Mitglied der Decksmannschaft die Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit nicht mehr erfüllt, dieses Mitglied auffordern, seine medizinische Tauglichkeit nach Abs. 1 erneut nachzuweisen.</span></li><li><span class='content'>(3) Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit nach Abs. 1 sind sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen.</span></li><li><span class='content'>(4) Zu sachverständigen Ärztinnen bzw. sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsangehörige sind und die Anforderungskriterien erfüllen.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Bestellung zur sachverständigen Ärztin bzw. zum sachverständigen Arzt ist bei Wegfall eines der in Abs. 4 genannten Anforderungskriterien zu widerrufen.</span></li><li><span class='content'>(6) Die näheren Bestimmungen über die Kriterien für die medizinische Tauglichkeit, über die Anforderungen an sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte sowie über die Kosten für die Untersuchung und die Erstellung des Zeugnisses gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung festzulegen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 132.</span><span class='header'>Zulassung von Ausbildungsprogrammen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchgeführt werden und in deren Rahmen Zeugnisse erworben werden können, die die Erfüllung der für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Schiffsführerinnen und Schiffsführer und besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen und Schiffsführern erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Ausbildungsprogrammes sind durch Verordnung festzulegen.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Bewertung und Sicherung der Qualitätsstandards der Ausbildungsprogramme erfolgt im Rahmen des Qualitätssicherungssystems gemäß § 140.</span></li><li><span class='content'>(4) Erfüllt ein gemäß Abs. 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen, so ist die erteilte Zulassung mit Bescheid zu widerrufen.</span></li><li><span class='content'>(5) Die von einem zugelassenen Ausbildungsprogramm über die Erfüllung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausgestellten Zeugnisse ersetzen in dem Ausmaß, das sie bescheinigen, Prüfungen nach § 134 Abs. 2.</span></li><li><span class='content'>(6) Ein nach Abschluss des von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogrammes vergebenes Zeugnis gilt als Zeugnis gemäß Abs. 5.</span></li><li><span class='content'>(7) Die Liste der zugelassenen Ausbildungsprogramme sowie alle Ausbildungsprogramme, deren Zulassung widerrufen oder ausgesetzt wurde, sind der Europäischen Kommission zu notifizieren. In der Liste sind der Name des Ausbildungsprogramms, die Titel der zu vergebenden Zeugnisse, die Einrichtung, die die Zeugnisse vergibt, das Jahr des Inkrafttretens der Zulassung, die entsprechende Qualifikation sowie etwaige besondere Berechtigungen, zu deren Erwerb das betreffende Zeugnis berechtigt, aufzuführen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 133.</span><span class='header'>Zulassung zur Prüfung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, Sachkundige für Flüssigerdgas und besondere Berechtigungen für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß § 120 Abs. 1 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen sind.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas umfassen</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ein den Anforderungen an die Befähigung entsprechendes Mindestalter,</span></li><li><span class='content'>2. die medizinische Tauglichkeit,</span></li><li><span class='content'>3. die erforderliche Fahrpraxis,</span></li><li><span class='content'>4. die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe und</span></li><li><span class='content'>5. die erforderliche Befähigung.</span></li></ul></li><li><span class='content'>Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungszeugnisse, ausgenommen Befähigungszeugnisse für Sachkundige, nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen und danach von der Behörde durch Einsichtnahme in das Register gemäß § 138 zu überprüfen.</span></li><li><span class='content'>(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein für die betroffenen Binnenwasserstraßenabschnitte anerkanntes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 134.</span><span class='header'>Prüfung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Nach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile und der praktische Teil von der jeweils zuständigen Prüferin bzw. dem jeweils zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt werden.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.</span></li><li><span class='content'>(4) Zur Beurteilung von Befähigungen können Simulatoren gemäß § 139 eingesetzt werden, die so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigungen gemäß den durch Verordnung festzulegenden Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.</span></li><li><span class='content'>(5) Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis bewerben und die die praktische Prüfung an einem Simulator erfolgreich absolviert haben ist über Antrag ein Zeugnis über die praktische Prüfung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 auszustellen.</span></li><li><span class='content'>(6) Ein von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 ausgestelltes Zeugnis über eine bestandene praktische Prüfung an einem Simulator ersetzt die praktische Prüfung gemäß Abs. 2.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 135.</span><span class='header'>Prüfungsorgan</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Das Prüfungsorgan zur Überprüfung der für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.</span></li><li><span class='content'>(2) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Matrosen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Berufsschulen, die die Anforderungen gemäß § 132 erfüllen, herangezogen werden. Das Prüfungsorgan für Unionsbefähigungszeugnisse für Matrosen richtet sich in diesen Fällen nach § 22 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969. Sofern keine mit Bescheid anerkannte Berufsschule herangezogen wird, besteht das Prüfungsorgan aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer.</span></li><li><span class='content'>(3) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Steuerleute, die noch nicht über die Befähigung als Matrosin bzw. Matrose verfügen, ist das Prüfungsorgan gemäß Abs. 2 heranzuziehen.</span></li><li><span class='content'>(4) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas sind sachkundige Prüferinnen bzw. Prüfer heranzuziehen, deren Qualifikation durch Verordnung festgelegt wird.</span></li><li><span class='content'>(5) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ist eine nautische Prüferin bzw. ein nautischer Prüfer heranzuziehen.</span></li><li><span class='content'>(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.</span></li><li><span class='content'>(7) Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Befähigungszeugnis besitzen, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.</span></li><li><span class='content'>(8) Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.</span></li><li><span class='content'>(9) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.</span></li><li><span class='content'>(10) Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.</span></li><li><span class='content'>(11) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über die von ihr bzw. ihm bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.</span></li><li><span class='content'>(12) Bei schriftlichen oder computergestützten Prüfungen kann die Prüfungsaufsicht durch qualifizierte Aufsichtspersonen erfolgen. Eine qualifizierte Aufsichtsperson ist eine zur Beaufsichtigung von schriftlichen sowie computergestützten Prüfungen durch eine Prüferin bzw. einen Prüfer des jeweiligen Prüfungsorgans eingewiesene und geeignete Person.</span></li><li><span class='content'>(13) Prüfungsteile, die in Form von Multiple Choice-Tests abgehalten werden, können von qualifizierten Aufsichtspersonen gemäß Abs. 12 ausgewertet werden, sofern der Test von einem Prüfungsorgan nach dieser Bestimmung ausgearbeitet wurde.</span></li><li><span class='content'>(14) Prüferinnen, Prüfer und qualifizierte Aufsichtspersonen dürfen nicht befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sein.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 136.</span><span class='header'>Prüfungstaxen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Personen, die sich um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie um eine besondere Berechtigung gemäß § 120 Abs. 1 bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang eine Prüfungstaxe zu entrichten; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung. Bei Prüfungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer und besondere Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 gebühren 75 vH zu gleichen Teilen für die jeweiligen Prüfungsteile als Prüfungsentschädigung den einzelnen Prüfenden.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Prüfungstaxe für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Matrosinnen bzw. Matrosen, der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung zur Matrosin bzw. zum Matrosen für Externisten sowie der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung für Steuerleute richtet sich nach § 21 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 BAG.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungszeugnisses und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 137.</span><span class='header'>Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse</span><ul class='content list'><li><span class='content'>Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 mit Ausnahme derjenigen gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des in § 133 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises,</span></li><li><span class='content'>2. bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in § 133 Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Nachweise.</span></li></ul></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 138.</span><span class='header'>Register für Unionsbefähigungszeugnisse</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt ein Register der Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die unter ihrer bzw. seiner Zuständigkeit ausgestellt wurden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden. Der Eintrag im Register stellt das Original dar.</span></li><li><span class='content'>(2) Bei Unionsbefähigungszeugnissen werden im Register die im Unionsbefähigungszeugnis angeführten Daten, die Zustelladresse für ein schriftlich ausgefertigtes Unionsbefähigungszeugnis, die Kontaktdaten, der Status des Unionsbefähigungszeugnisses, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit Zugangsdaten, Kontaktdaten und Berechtigungen der behördlichen Nutzer erfasst.</span></li><li><span class='content'>(3) Bei Schifferdienstbüchern werden im Register der Name und die Nummer der Person, die über das Schifferdienstbuch verfügt, die Kontaktdaten, die Nummer des Schifferdienstbuches, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.</span></li><li><span class='content'>(4) Bei Bordbüchern werden im Register der Name des Fahrzeuges, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer), die Nummer des Bordbuchs, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.</span></li><li><span class='content'>(5) Den zuständigen Stellen und Behörden der Europäischen Kommission, anderer EWR-Staaten sowie von Drittstaaten und Internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. b) und Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zur Datenbank gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, ist der jederzeitige Zugriff auf die im Register nach Abs. 1 befindlichen Daten gemäß der in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 S. 1, definierten Nutzer- und Zugangsrechte zu gewährleisten.</span></li><li><span class='content'>(6) Die im Register erfassten und für die schriftliche Ausfertigung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern erforderlichen Daten können an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und Behörden übermittelt werden.</span></li><li><span class='content'>(7) Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Abs. 1 genannten Register befinden, müssen mit dem 120. Geburtstag der betroffenen Person gelöscht werden.</span></li><li><span class='content'>(8) Unbeschadet des Abs. 7 sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 139.</span><span class='header'>Simulatoren</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Zulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Zulassung ist anzugeben, welche Befähigungen am Simulator beurteilt werden dürfen.</span></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der technischen und funktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.</span></li><li><span class='content'>(5) Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 140.</span><span class='header'>Evaluierung und Qualitätssicherung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Unabhängige Stellen haben die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Beurteilung von Befähigungen sowie mit der Verwaltung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern bis zum 17. Jänner 2037 und anschließend mindestens alle zehn Jahre zu evaluieren.</span></li><li><span class='content'>(2) Zur Gewährleistung eines ausreichenden Qualitätsstandards ist eine Strategie für die Qualitätssicherung festzusetzen. Hiefür ist ein System der internen Kontrolle und Dokumentation für die Qualitätssicherungsprüfung vorzusehen.</span></li><li><span class='content'>(3) Durch Verordnung können nähere Bestimmung zum Evaluierungs- und Qualitätssicherungsverfahren festgelegt werden.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>3. Hauptstück (Sonstige Befähigungsausweise)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 141.</span><span class='header'>Arten der Befähigungsausweise</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Arten der Befähigungen festzulegen:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling;</span></li><li><span class='content'>2. Schiffsführerpatent – AT: Berechtigung zur selbständigen Führung von folgenden Fahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern:</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>a) Sportfahrzeuge ohne Längenbeschränkung,</span></li><li><span class='content'>b) nicht frei fahrende Fähren ohne Längenbeschränkung,</span></li><li><span class='content'>c) frei fahrende Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,</span></li><li><span class='content'>d) schwimmende Geräte, deren Länge weniger als 20 m beträgt,</span></li><li><span class='content'>e) Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Schifffahrtsbehörden sowie der Feuerwehr und anderer Notfalldienste;</span></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>3. Streckenzeugnis – AT: Berechtigung zum Befahren von österreichischen Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken in Verbindung mit Schiffsführerzeugnissen, die keine Unionsbefähigungszeugnisse sind;</span></li><li><span class='content'>4. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art, deren Länge weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern, sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;</span></li><li><span class='content'>5. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;</span></li><li><span class='content'>6. Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT;</span></li><li><span class='content'>7. Maschinistin bzw. Maschinist.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder</span></li><li><span class='content'>2. wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die die schiffsführende Feuerwehrfrau bzw. der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach Abs. 1 und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.</span></li><li><span class='content'>(4) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 142.</span><span class='header'>Besondere Qualifikationen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;</span></li><li><span class='content'>2. Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;</span></li><li><span class='content'>3. Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.</span></li></ul></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 143.</span><span class='header'>Mitführen von Befähigungsausweisen</span><span class='content'>Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 142 im Original mitzuführen.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 144.</span><span class='header'>Befähigungsausweise des Bundesheeres</span><span class='content'>Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,, Innovation und Technologie hat Personen, die über einen Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres verfügen, über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Hauptstück entspricht.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 145.</span><span class='header'>Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Staatsangehörigen, die über ausländische, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautende Ausweise verfügen, auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn jene zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in dem Staat gehabt haben, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß § 122 sowie § 146 bis § 148 entsprechen.</span></li><li><span class='content'>(2) Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen internationaler Organisationen, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 146.</span><span class='header'>Einschränkungen des Berechtigungsumfanges</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Über Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. auf bestimmte Fahrzeugarten,</span></li><li><span class='content'>2. auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,</span></li><li><span class='content'>3. auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder</span></li><li><span class='content'>4. auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 147.</span><span class='header'>Zulassung zur Prüfung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 148 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter,</span></li><li><span class='content'>2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges,</span></li><li><span class='content'>3. die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges,</span></li><li><span class='content'>4. die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997</span></li></ul></li><li><span class='content'>Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.</span></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.</span></li><li><span class='content'>(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 148.</span><span class='header'>Prüfung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Nach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile als bestanden beurteilt werden und der praktische Teil von der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt wird.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 149.</span><span class='header'>Ergänzungsprüfung</span><span class='content'>Bewerberinnen bzw. Bewerber welche bereits über einen gemäß § 146 eingeschränkten Befähigungsausweis oder einen Befähigungsausweis, für welchen eine zusätzliche Berechtigung gemäß § 120 Abs. 1 erworben werden soll, verfügen kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 150.</span><span class='header'>Prüfungsorgan</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Das Prüfungsorgan für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 und das Schiffsführerpatent – AT gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.</span></li><li><span class='content'>(2) Das Prüfungsorgan für das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und das Schiffsführerpatent – 10 m gemäß § 141 Abs. 1 Z 5 besteht zumindest aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer. Die praktische Prüfung ist von einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer, einer rechtlichen Prüferin bzw. einem rechtlichen Prüfer oder von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abzunehmen.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Prüfung für das Streckenzeugnis – AT gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 wird von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abgenommen.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.</span></li><li><span class='content'>(5) Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.</span></li><li><span class='content'>(6) Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind Bedienstete zu bestellen, die hinsichtlich der Fahrzeuglänge zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.</span></li><li><span class='content'>(7) Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.</span></li><li><span class='content'>(8) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.</span></li><li><span class='content'>(9) Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.</span></li><li><span class='content'>(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 151.</span><span class='header'>Prüfungstaxen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Personen, die sich um einen Befähigungsausweis bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 152.</span><span class='header'>Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden.</span></li><li><span class='content'>(2) Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 153.</span><span class='header'>Verzeichnis</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse der Befähigungsausweise, die unter ihrer Zuständigkeit ausgestellt werden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden, zu führen.</span></li><li><span class='content'>(2) In einem Verzeichnis gemäß Abs. 1 werden die im Befähigungsausweis angeführten Daten, die Zustelladresse, die Kontaktdaten, der Status des Befähigungsausweises, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit Zugangsdaten, Kontaktdaten und Berechtigungen der behördlichen Nutzer erfasst.</span></li><li><span class='content'>(3) Daten gemäß Abs. 2, die für die Herstellung eines schriftlich ausgefertigten Ausweises erforderlich sind, können an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und Behörden übermittelt werden.</span></li><li><span class='content'>(4) Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Abs. 1 genannten Verzeichnis befinden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, zu denen die Daten erhoben wurden bzw. zu denen sie weiterverarbeitet werden. Sobald diese Daten für die betreffenden Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten.</span></li><li><span class='content'>(5) Unbeschadet des Abs. 4 sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>4. Hauptstück (Behörden und Organe)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 154.</span><span class='header'>Behörden und ihre Zuständigkeit</span><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Unionsbefähigungszeugnisse sowie für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 und Z 3;</span></li><li><span class='content'>2. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und Z 5;</span></li><li><span class='content'>3. eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 sowie für gemäß § 146 Abs. 1 Z 4 auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkte Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und Z 5;</span></li><li><span class='content'>4. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Zulassung von Simulatoren gemäß § 139 zur Beurteilung von praktischen Befähigungen zuständig.</span></li><li><span class='content'>(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Bestellung sachverständiger Ärzte zur Begutachtung der medizinischen Tauglichkeit von Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis gemäß § 131 Abs. 3 bis Abs. 5 bewerben, zuständig.</span></li><li><span class='content'>(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.</span></li><li><span class='content'>(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.</span></li><li><span class='content'>(6) Die Eintragung der Kontrollvermerke in Schifferdienstbücher (§ 127 Abs. 1) obliegt den Organen gemäß § 38 Abs. 2.</span></li></ul></div></div></details><details><summary><h3>5. Hauptstück (Schlussbestimmungen)</h3></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 155.</span><span class='header'>Strafbestimmungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer</span></li><li><ul class='content list'><li><ul class='content list'><li><span class='content'>1. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechendes Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück führt oder eine Tätigkeit für den Betrieb eines Fahrzeuges oder eines Schwimmkörpers ohne entsprechendem Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück ausübt;</span></li><li><span class='content'>2. das Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original oder in digitaler Form oder als Ausdruck mitführt (§ 120 Abs. 3) oder eine Tätigkeit als Mitglied einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Maschinistin bzw. Maschinist ohne Mitführen des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach dem 2. oder 3. Hauptstück im Original ausübt;</span></li><li><span class='content'>3. die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne ein entsprechendes Befähigungszeugnis zu besitzen (§ 129 Abs. 3 und § 141 Abs. 4);</span></li><li><span class='content'>4. als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde verhängten Einschränkungen nicht einhält (§ 146);</span></li><li><span class='content'>5. als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungszeugnisses oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 122 Abs. 1);</span></li><li><span class='content'>6. als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer die nach § 127 ausgestellten Dokumente nicht ordnungsgemäß führt.</span></li></ul></li></ul></li></ul></li><li><span class='content'>(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des § 43.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 156.</span><span class='header'>Übergangsbestimmungen</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, und die nach den Bestimmungen dieses Teils in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 und nach früheren Fassungen ausgestellten Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen gelten weiter.</span></li><li><span class='content'>(2) Die auf Grund früherer Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise können entsprechend ihres Berechtigungsumfanges über Antrag der Personen, die über diese verfügen, durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Ersetzungen sowie über die Weitergeltung von in Schifferdienstbüchern eingetragenen Befähigungen zu erlassen.</span></li><li><span class='content'>(3) Die gemäß § 121 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten bis 17. Jänner 2032 weiter.</span></li><li><span class='content'>(4) Die Bestimmungen der §§ 125, 126 und 149 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weitergelten.</span></li><li><span class='content'>(5) Der Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung gilt als Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d.</span></li><li><span class='content'>(6) Abweichend von Abs. 1 gelten zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/22/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang einschließlich der erworbenen besonderen Berechtigungen für Streckenabschnitte, die Fahrt mit Radar und die Beförderung von Fahrgästen bis längstens 17. Jänner 2032 als Befähigungsausweise gemäß dem 2. Hauptstück dieses Teils.</span></li><li><span class='content'>(7) Abweichend von Abs. 6 gelten für Besatzungsmitglieder von Fähren die nach früheren Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/50/EG fallen und vor dem 18. Jänner 2022 ausgestellt wurden, bis längstens 17. Jänner 2042 weiter. Vor Ablauf dieser Frist können die Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen über Antrag der Personen, die über diese verfügen, durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Ersetzungen zu erlassen.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 157.</span><span class='header'>Übergangsbestimmung</span><span class='content'>Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, sowie des 8. Teils in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung erteilten Bewilligungen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3a.</span></div></div></details></div></details><details><summary><h2>9. Teil (Schlußbestimmungen)</h2></summary>
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<div><div class='par'><span class='symb'>§ 158.</span><span class='header'>Inkrafttreten</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.</span></li><li><span class='content'>(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 61, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)</span></li><li><span class='content'>(3) Abweichend von Abs. 1 treten der 6. und der 7. Teil mit 1. Juli 1997 in Kraft.</span></li><li><span class='content'>(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.</span></li><li><span class='content'>(5) § 42 Abs. 1 und Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 88 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 114 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.</span></li><li><span class='content'>(6) § 37, § 49 und § 71 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.</span></li><li><span class='content'>(7) § 31 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.</span></li><li><span class='content'>(8) § 112 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.</span></li><li><span class='content'>(9) § 6 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.</span></li><li><span class='content'>(10) Die §§ 37, 71, 86, 96, 113, 134, 137, und 146 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.</span></li><li><span class='content'>(11) Der 7. Teil samt Inhaltsverzeichnis in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. § 52 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 2 Z 12, § 5 Abs. 2 bis 2d, § 7, § 24 Abs. 14, § 26 Abs. 1, 3 und 5, § 29, § 42 Abs. 2 Z 2, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 7, § 52 Abs. 1, § 76 Abs. 1, 3a, 3b und 4, § 78 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 83 Abs. 5, § 88 Abs. 2 Z 2a und 2b, § 89, § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 2a, § 99 Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 3 und 5, § 103 Abs. 6, § 148a sowie Anlage 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.</span></li><li><span class='content'>(12) § 55 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Z 4 sowie § 118 Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.</span></li><li><span class='content'>(12a) § 71a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 72 Abs. 2, § 85 Abs. 2 Z 2, § 87a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2015 treten mit 28. Mai 2015 in Kraft.</span></li><li><span class='content'>(13) § 24 Abs. 17 und 19 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.</span></li><li><span class='content'>(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4, § 2 Z 1, 46 und 47, § 6, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 5, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 1, 3a und 5, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 4 und Abs. 8 Z 2, § 40 Abs. 3 Z 2 und 4, § 42 Abs. 2 Z 2a und 21a, § 78 Abs. 1 Z 1, § 100 Abs. 2, § 101 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6, § 102 Abs.2, 3 sowie 7 bis 9, § 103 Abs. 3 und Abs. 7 Z 1, § 105 Abs. 2 bis 5, § 106 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 4, § 108, § 109 Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, 6, 7 und 10, § 110, § 111 Abs. 3 und 4, § 112 Abs. 2, 2a bis 2c und 4, § 113 Abs. 1 lit. e, § 121 Abs. 1, § 124 Abs. 3 und 4, § 129 Abs. 1 Z 4 und 5, § 149 und § 153 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.</span></li><li><span class='content'>(15) § 152b. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft.</span></li><li><span class='content'>(16) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4, § 2 Z 11a., Z 15, Z 15a., Z 15b., Z 32, Z 42 bis 47, § 5 Abs. 2d letzter Satz, § 6 Abs. 3, § 14, § 24 Abs. 9 und 17, § 26 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Z 3, § 49 Abs. 1 Z 7, § 76 Abs. 3c, § 77 Abs. 1 Z 7, § 80 Abs. 2 Z 1 und 2, § 83 Abs. 3 und 5, § 99 Abs. 3, § 108 Abs. 5 und 6, § 109 Abs. 10, der 7. Teil, § 158 Abs. 16, § 162 Z 8 und § 163 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021 treten mit 17. Jänner 2022 in Kraft.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 159.</span><span class='header'>Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.</span></li><li><span class='content'>(2) § 78 Abs. 2 Z 3 und 4, § 101 Abs. 4 sowie § 140 bis § 148 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung von BGBl. I Nr. 180/2013 außer Kraft.</span></li><li><span class='content'>(3) § 152b. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.</span></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 160.</span><span class='header'>Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften</span><span class='content'>Dieses Bundesgesetz bildet die Rechtsgrundlage der auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 161.</span><span class='header'>Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften</span><span class='content'>Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.</span></div><div class='par'><span class='symb'>§ 162.</span><span class='header'>Umsetzungshinweis</span><ul class='content list'><li><span class='content'>Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden umgesetzt:</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 31, BGBl. I Nr. 230/2021)</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>2. die Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;</span></li><li><span class='content'>3. die Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994 S. 15, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12;</span></li></ul></li><li><span class='content'>(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 31, BGBl. I Nr. 230/2021)</span></li><li><ul class='content list'><li><span class='content'>5. die Richtlinie 2005/44/EG über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 152, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;</span></li><li><span class='content'>6. die Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/49/EU, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2013 S. 49;</span></li><li><span class='content'>7. die Richtlinie 2009/100/EG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 259 vom 02.10.2009 S. 8.</span></li><li><span class='content'>8. die Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017, S. 53.</span></li><li><span class='content'>9. die Richtlinie 2021/1233/EU zur Abänderung der Richtlinie 2017/2397/EU bezüglich der Übergangsbestimmungen für die Anerkennung von Zeugnissen von Drittstaaten.</span></li></ul></li></ul></li></ul></div><div class='par'><span class='symb'>§ 163.</span><span class='header'>Vollziehung</span><ul class='content list'><li><span class='content'>(1) Mit der Vollziehung des 1., 5., 7. und 8. Teiles dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.</span></li><li><span class='content'>(2) Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befasst sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß § 38 Abs. 7 vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.</span></li><li><span class='content'>(3) Mit der Vollziehung des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, betraut.</span></li><li><span class='content'>(4) Mit der Vollziehung des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen betraut.</span></li><li><span class='content'>(5) Mit der Vollziehung des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.</span></li></ul></div></div></details>
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