This commit is contained in:
@ -3,7 +3,7 @@ New desc: Allgemeine Bestimmungen
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New_new_para_header: Geltungsbereich
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New_par: § 1.;{"List":[{"Text":"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer."},{"Text":"(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist."},{"Text":"(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer."},{"Text":"(4) Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die §§ 5 Abs. 8, 6 Abs. 2 bis 8, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 Z 3 und 8, 107, 109 Abs. 7, 118, 125 und 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach."}]}
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New_new_para_header: Begriffsbestimmungen
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New_par: § 2.;{"Multi":[{"Text":"Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als"},{"List":[{"Text":"1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der geltenden Fassung);"},{"Text":"2. „Fahrgastschiffe“: Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind;"},{"Text":"3. „Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;"},{"Text":"4. „Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;"},{"Text":"5. „Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;"},{"Text":"6. „Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);"},{"Text":"7. „Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;"},{"Text":"8. „Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;"},{"Text":"9. „Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;"},{"Text":"10. „Raft“: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist;"},{"Text":"11. „Verband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;"},{"Text":"11a. „Großverband“: ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite des geschobenen Fahrzeuges 7 000 m2 oder mehr beträgt;"},{"Text":"12. „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);"},{"Text":"13. „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;"},{"Text":"14. „Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);"},{"Text":"15. „Länge“: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; davon abweichend für nach Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (im Folgenden: Sportboot-Richtlinie), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9,, CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Länge LH gemäß ÖNORM EN ISO 8666, die in den Dokumenten gemäß Sportboot-Richtlinie angegeben ist;"},{"Text":"15a. „Breite“: die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches); davon abweichend für nach Sportboot-Richtlinie CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Breite BH gemäß ÖNORM EN ISO 8666;"},{"Text":"15b. „Tiefgang“: der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;"},{"Text":"16. „Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;"},{"Text":"17. „Schifffahrtszeichen“: Zeichen, die der Verkehrsregelung oder der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;"},{"Text":"18. „Wasserstraße“: Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen;"},{"Text":"19. „Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;"},{"Text":"20. „Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;"},{"Text":"21. „Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;"},{"Text":"22. „Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;"},{"Text":"23. „Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;"},{"Text":"24. „Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;"},{"Text":"25. „Sportanlage“: Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;"},{"Text":"26. „Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;"},{"Text":"27. „Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);"},{"Text":"28. „Linienverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;"},{"Text":"29. „Gelegenheitsverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen;"},{"Text":"30. „Remork“: das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;"},{"Text":"31. „Fährverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers;"},{"Text":"32. „Fahrgast“: eine Person an Bord eines Fahrzeuges,"}]},{"List":[{"Text":"a) die sich weder am allgemeinem Betrieb beteiligt noch das Fahrzeug als Plattform für Arbeiten an demselben oder in dessen Umgebung nutzt,"},{"Text":"b) die für die Beförderung bezahlt, eine anderweitige Gegenleistung erbringt oder die Beförderungsleistung als kurzzeitiges Vereinsmitglied bezieht und"},{"Text":"c) deren Nutzen am Fahrzeug in der Beförderung besteht, auch wenn die Beförderung nicht Hauptzweck der Benützung ist;"}]},{"List":[{"Text":"33. „Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“:"}]},{"Text":"Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;"},{"List":[{"Text":"34. „Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services – RIS)“: die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich – sofern technisch durchführbar – der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern; RIS betreffen nicht die internen kommerziellen Tätigkeiten zwischen beteiligten Unternehmen, sind jedoch offen für die Verknüpfung mit geschäftlichen Aktivitäten; RIS umfassen Dienste wie Fahrwasser- und Verkehrsinformationen, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Informationen für das Transportmanagement, Statistik und Zolldienste sowie Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren;"},{"Text":"35. „Fahrwasserinformation“: geographische, hydrologische und administrative Angaben über die Wasserstraße (das Fahrwasser). Die Fahrwasserinformation ist eine unidirektionale Information: Land-Schiff oder Land-Büro (des Nutzers);"},{"Text":"36. „Taktische Verkehrsinformation“: die Information, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geographischen Umgebung beeinflusst;"},{"Text":"37. „Strategische Verkehrsinformation“: die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflusst;"},{"Text":"38. „RIS-Anwendung“: die Bereitstellung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten über spezialisierte Systeme;"},{"Text":"39. „RIS-Zentrum“: der Ort, an dem die RIS-Dienste durch das Betriebspersonal verwaltet werden;"},{"Text":"40. „RIS-Benutzer“: alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler;"},{"Text":"41. „Interoperabilität“: die Harmonisierung der Dienste, Dateninhalte, Datenaustauschformate und Frequenzen, die RIS-Benutzern europaweit Zugang zu den gleichen Diensten und Informationen gewährt;"},{"Text":"42. „Unionszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118, in der jeweils geltenden Fassung, dokumentiert;"},{"Text":"43. „Gemeinschaftszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006, S. 1, in der Fassung der Berichtigung RL 2013/49/EU, ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 41, dokumentiert;"},{"Text":"44. „Unionsbefähigungszeugnis“: ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis, welches bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt;"},{"Text":"45. „Mitglied einer Decksmannschaft“: Person, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeuges auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt ist und verschiedene Aufgaben ausführt, wie Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeuges, der Schiffsführung, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;"},{"Text":"46. „Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken“: ein gemäß Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße, auf dem entweder"}]},{"List":[{"Text":"a) häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten herrschen oder"},{"Text":"b) der zwar die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße aufweist, für den jedoch angemessene Fahrwasserinformationsdienste bzw. geeignete Karten fehlen oder"},{"Text":"c) für den eine spezielle örtliche Verkehrsregelung eingerichtet ist, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist oder"},{"Text":"d) der eine hohe Unfallhäufigkeit aufweist, sodass eine entsprechende höherwertige Befähigung zur Befahrung eines solchen Abschnittes erforderlich ist, als für einen Abschnitt, der keine derartigen besonderen Risiken vorweist;"}]},{"List":[{"Text":"47. „Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter“: ein gemäß Art. 8 der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße,"}]},{"List":[{"Text":"a) für den das Übereinkommen über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See anwendbar ist,"},{"Text":"b) auf dem die Tonnen und Schifffahrtszeichen denen der Seeschifffahrt entsprechen,"},{"Text":"c) auf dem terrestrische Navigation erforderlich ist oder"},{"Text":"d) für den für die Navigation Schiffsausrüstung benötigt wird, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordert."}]},{"List":[{"Text":"48. „Simulator“: ein Fahrsimulator oder Radarsimulator im Sinne des Anhangs III der delegierten Richtlinie (EU) 2020/12."}]}]}
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New_par: § 2.;{"Multi":[{"Text":"Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. 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L 297 vom 13.11.2015 S. 9,, CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Länge LH gemäß ÖNORM EN ISO 8666, die in den Dokumenten gemäß Sportboot-Richtlinie angegeben ist;"},{"Text":"15a. „Breite“: die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches); davon abweichend für nach Sportboot-Richtlinie CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Breite BH gemäß ÖNORM EN ISO 8666;"},{"Text":"15b. „Tiefgang“: der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;"},{"Text":"16. „Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;"},{"Text":"17. „Schifffahrtszeichen“: Zeichen, die der Verkehrsregelung oder der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;"},{"Text":"18. „Wasserstraße“: Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen;"},{"Text":"19. „Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); 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eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;"},{"Text":"26. „Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;"},{"Text":"27. „Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);"},{"Text":"28. „Linienverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;"},{"Text":"29. „Gelegenheitsverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen;"},{"Text":"30. „Remork“: das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;"},{"Text":"31. „Fährverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers;"},{"Text":"32. „Fahrgast“: eine Person an Bord eines Fahrzeuges,"}]},{"List":[{"Text":"a) die sich weder am allgemeinem Betrieb beteiligt noch das Fahrzeug als Plattform für Arbeiten an demselben oder in dessen Umgebung nutzt,"},{"Text":"b) die für die Beförderung bezahlt, eine anderweitige Gegenleistung erbringt oder die Beförderungsleistung als kurzzeitiges Vereinsmitglied bezieht und"},{"Text":"c) deren Nutzen am Fahrzeug in der Beförderung besteht, auch wenn die Beförderung nicht Hauptzweck der Benützung ist;"}]}]},{"List":[{"Text":"33. „Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“:"}]},{"Text":"Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;"},{"List":[{"List":[{"Text":"34. „Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services – RIS)“: die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich – sofern technisch durchführbar – der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern; RIS betreffen nicht die internen kommerziellen Tätigkeiten zwischen beteiligten Unternehmen, sind jedoch offen für die Verknüpfung mit geschäftlichen Aktivitäten; RIS umfassen Dienste wie Fahrwasser- und Verkehrsinformationen, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Informationen für das Transportmanagement, Statistik und Zolldienste sowie Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren;"},{"Text":"35. „Fahrwasserinformation“: geographische, hydrologische und administrative Angaben über die Wasserstraße (das Fahrwasser). Die Fahrwasserinformation ist eine unidirektionale Information: Land-Schiff oder Land-Büro (des Nutzers);"},{"Text":"36. „Taktische Verkehrsinformation“: die Information, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geographischen Umgebung beeinflusst;"},{"Text":"37. „Strategische Verkehrsinformation“: die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflusst;"},{"Text":"38. „RIS-Anwendung“: die Bereitstellung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten über spezialisierte Systeme;"},{"Text":"39. „RIS-Zentrum“: der Ort, an dem die RIS-Dienste durch das Betriebspersonal verwaltet werden;"},{"Text":"40. „RIS-Benutzer“: alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler;"},{"Text":"41. „Interoperabilität“: die Harmonisierung der Dienste, Dateninhalte, Datenaustauschformate und Frequenzen, die RIS-Benutzern europaweit Zugang zu den gleichen Diensten und Informationen gewährt;"},{"Text":"42. „Unionszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. 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New_header: 2. Teil
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New desc: Schifffahrtspolizei
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New_header: 1. Hauptstück
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@ -18,7 +18,7 @@ New desc: Schifffahrtsbetrieb
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New_new_para_header: Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord
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New_par: § 5.;{"List":[{"Text":"(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schifffahrt, die sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten."},{"Text":"(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muss unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeugs."},{"Multi":[{"Text":"(2a) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer muss"},{"List":[{"Text":"1. dem Gewässer sowie dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und"},{"Text":"2. Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen."}]},{"Text":"Bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist eine Schiffsführerin bzw. ein Schiffsführer mit Streckenkenntnis heranzuziehen."}]},{"Multi":[{"Text":"(2b) Für die Führung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, zu Zwecken der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2 und 2a"},{"List":[{"Text":"1. über eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe verfügen und"},{"Text":"2. mindestens zwei Jahre Inhaberin bzw. Inhaber eines dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechenden Befähigungsausweises sein."}]}]},{"Text":"(2c) Die Anforderungen gemäß Abs. 2 und Abs. 2a gelten auch, wenn für die Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist."},{"Multi":[{"Text":"(2d) Wird die Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die kein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, gewerbsmäßig ausgeübt, muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2c über"},{"List":[{"Text":"1. eine dem Gewässertyp und dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Fahrpraxis,"},{"Text":"2. eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe,"},{"Text":"3. Kenntnisse über dem Gewässertyp und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Rettungs- und Bergemaßnahmen,"},{"Text":"4. Kenntnisse über die Planung und Durchführung von Touren, sowie"},{"Text":"5. über Grundsätze der Gruppenführung und der Einschätzung der Fähigkeiten und Belastbarkeit der Teilnehmer"}]},{"Text":"verfügen sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Fall von geführten Touren gilt dies für die Schiffsführerin bzw. den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs. Für Lehrpersonen bei der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern gelten diese Anforderungen mit Ausnahme der Z 4 und 5. Wird eine Gruppe Auszubildender von mehreren Lehrpersonen betreut, so ist es auf anderen Gewässern als Wasserstraßen zulässig, dass höchstens die Hälfte der Anzahl der Lehrpersonen das 16. Lebensjahr vollendet hat, die restlichen Lehrenden müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben."}]},{"Text":"(3) Der Schiffsführer hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug durch Erteilung von Anweisungen zu sorgen und den Dienst der Besatzung einzuteilen. Dabei hat er die Pflichten aller an Bord beschäftigten Personen bei Eintreten besonderer Vorfälle, insbesondere bei einem Brand, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei Ertrinkungsgefahr von Personen, durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen den Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Pflichten und im Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen; sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, hat er dabei auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten."},{"Text":"(4) Der Schiffsführer hat für die Befolgung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen, soweit sie sein Fahrzeug betreffen, zu sorgen. Läßt er sich zeitweilig durch eine Person mit entsprechendem Befähigungsausweis vertreten, so trifft diese Verpflichtung den Stellvertreter; dem Schiffsführer verbleibt jedoch die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Abs. 3."},{"Text":"(5) Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen und ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung an Bord zu erfüllen."},{"Text":"(6) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord erteilt."},{"Text":"(7) Der Schiffsführer oder dessen Stellvertreter kann sich zur Führung des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers entsprechend kundiger Personen der Besatzung (zB Rudergänger, Steuerleute) unter seiner Aufsicht bedienen."},{"Text":"(8) Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war; die Auskunft muß Namen und Anschrift der betreffenden Person enthalten. Kann der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht im Falle der Vermietung von Ruder- oder Segelfahrzeugen, von Segelbrettern oder von Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb (§ 101 Abs. 1 Z 6)."},{"Text":"(9) (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskunft gemäß Abs. 8 zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."},{"Multi":[{"Text":"(10) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord und an Landungsplätzen Vorschriften über den Schifffahrtsbetrieb zu erlassen, insbesondere über"},{"List":[{"Text":"1. die Pflichten des Schiffsführers und der weiteren Besatzungsmitglieder;"},{"Text":"2. die Pflichten der Fahrgäste und der sonstigen Personen an Bord sowie das Verhalten an Bord und an Landungsplätzen;"},{"Text":"3. Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord, beim Ein- und Aussteigen von Personen und beim Umschlag von Gütern;"},{"Text":"4. die Bestimmung des Schiffsführers für den Fall, daß mehrere Fahrzeuge oder Schwimmkörper gemeinsam in einem Verband fahren;"},{"Text":"5. den Nachweis der sicheren Bauart und der Mindestausrüstung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie über deren zulässige Belastung;"},{"Text":"6. die Altersgrenzen zur Führung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, sofern sie im 7. Teil nicht bestimmt sind."}]}]}]}
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New_new_para_header: Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol
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New_par: § 6.;{"List":[{"Text":"(1) Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt sind, gelten insbesondere dann nicht als geistig und körperlich geeignet (§ 5 Abs. 2), wenn sie sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt."},{"Text":"(2) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, im Rahmen des Vollzugs von Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 in Form von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen und im Zuge der Erhebungen nach Havarien den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkohol-Vortestgerät zu messen."},{"Multi":[{"Text":"(3) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen im Rahmen von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen, sowie Personen, bei denen die Messung gemäß Abs. 2 den Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands ergeben hat, sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,"},{"List":[{"Text":"1. auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder"},{"Text":"2. einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Landespolzeidirektion tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1986, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) eine Untersuchung gemäß Z 1 aus in der Person der bzw. des zu Untersuchenden gelegenen Gründen nicht möglich war oder"},{"Text":"b) eine Untersuchung gemäß Z 1 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Wert ergeben hat oder"},{"Text":"c) eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist."}]}]},{"Text":"(4) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Abs. 3 Z 1) ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat)."},{"Text":"(5) Wer gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird oder gemäß Abs. 3 Z 2 einem der genannten Ärzte zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorgeführt worden ist, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen."},{"Text":"(6) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern."},{"Text":"(7) Die in Abs. 3 Z 2 genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 38 Abs. 2 Untersuchungen gemäß Abs. 3 Z 2 durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung der zu untersuchenden Person kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf Verlangen der zu untersuchenden Person ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Abs. 3 Z 2 sind von der untersuchten Person zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde."},{"Text":"(8) Die Art der Schulung der Organe gemäß § 38 Abs. 2 sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Abs. 3 sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen."}]}
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New_par: § 6.;{"List":[{"Text":"(1) Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt sind, gelten insbesondere dann nicht als geistig und körperlich geeignet (§ 5 Abs. 2), wenn sie sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt."},{"Text":"(2) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, im Rahmen des Vollzugs von Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 in Form von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen und im Zuge der Erhebungen nach Havarien den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkohol-Vortestgerät zu messen."},{"Multi":[{"Text":"(3) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen im Rahmen von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen, sowie Personen, bei denen die Messung gemäß Abs. 2 den Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands ergeben hat, sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder"},{"Text":"2. einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Landespolzeidirektion tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1986, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn"}]},{"List":[{"Text":"a) eine Untersuchung gemäß Z 1 aus in der Person der bzw. des zu Untersuchenden gelegenen Gründen nicht möglich war oder"},{"Text":"b) eine Untersuchung gemäß Z 1 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Wert ergeben hat oder"},{"Text":"c) eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist."}]}]}]},{"Text":"(4) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Abs. 3 Z 1) ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat)."},{"Text":"(5) Wer gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird oder gemäß Abs. 3 Z 2 einem der genannten Ärzte zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorgeführt worden ist, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen."},{"Text":"(6) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern."},{"Text":"(7) Die in Abs. 3 Z 2 genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 38 Abs. 2 Untersuchungen gemäß Abs. 3 Z 2 durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung der zu untersuchenden Person kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf Verlangen der zu untersuchenden Person ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Abs. 3 Z 2 sind von der untersuchten Person zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde."},{"Text":"(8) Die Art der Schulung der Organe gemäß § 38 Abs. 2 sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Abs. 3 sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen."}]}
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New_new_para_header: Allgemeine Sorgfaltspflicht
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New_par: § 7.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:"},{"List":[{"Text":"1. die Gefährdung von Menschenleben;"},{"Text":"2. die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;"},{"Text":"3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;"},{"Text":"4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;"},{"Text":"5. Verunreinigungen der Gewässer."}]}]},{"Text":"(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind."}]}
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New_new_para_header: Verhalten unter besonderen Umständen
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@ -197,15 +197,15 @@ New_par: § 74.;{"Text":"Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer s
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New_new_para_header: Konzessionspflicht
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New_par: § 75.;{"List":[{"Text":"(1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession."},{"Text":"(2) Die Schifffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist."},{"Text":"(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schifffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gleichgehalten."}]}
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New_new_para_header: Ausnahme
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New_par: § 76.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für"},{"List":[{"Text":"1. Werkverkehr (Abs. 2);"},{"Text":"2. Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;"},{"Text":"3. Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage);"},{"Text":"4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;"},{"Text":"5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Abs. 4;"},{"Text":"6. Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;"},{"Text":"7. Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting)."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Werkverkehr ist"},{"List":[{"Text":"1. die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder"},{"Text":"2. die Beförderung von Gütern, soweit"}]},{"List":[{"Text":"a) die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,"},{"Text":"b) die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und"},{"Text":"c) die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,"}]},{"Text":"mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung."}]},{"Text":"(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen."},{"Multi":[{"Text":"(3a) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:"},{"List":[{"Text":"1. Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen;"},{"Text":"2. Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen;"},{"Text":"3. Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2b."}]},{"Text":"Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen."}]},{"Multi":[{"Text":"(3b) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:"},{"List":[{"Text":"1. Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten;"},{"Text":"2. Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord;"},{"Text":"3. Eingesetzte Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d;"},{"Text":"4. Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes;"},{"Text":"5. Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung."}]},{"Text":"Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen."}]},{"Text":"(3c) Auf Grund der Anzeige eines Schifffahrtsbetriebes gemäß Abs. 3a oder Abs. 3b hat die Behörde zu prüfen, ob die dort jeweils normierten Voraussetzungen für die Ausübung des angezeigten Schifffahrtsbetriebes vorliegen. Liegen diese vor, teilt die Behörde dies dem anzeigenden Schifffahrtsunternehmen formlos mit. Liegen diese bei Anzeige der Aufnahme oder auch später nicht mehr vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Schifffahrtsbetriebes zu untersagen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 und 5 gilt nur in dem Ausmaß,"},{"List":[{"Text":"1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder"},{"Text":"2. – sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die ausländischen Schifffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schifffahrtsunternehmen die Schifffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet."}]}]}]}
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New_par: § 76.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für"},{"List":[{"Text":"1. Werkverkehr (Abs. 2);"},{"Text":"2. Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Abs. 4;"},{"Text":"3. Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 391R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage);"},{"Text":"4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß § 101 keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;"},{"Text":"5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Abs. 4;"},{"Text":"6. Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;"},{"Text":"7. Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting)."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Werkverkehr ist"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder"},{"Text":"2. die Beförderung von Gütern, soweit"}]},{"List":[{"Text":"a) die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,"},{"Text":"b) die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und"},{"Text":"c) die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,"}]}]},{"Text":"mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung."}]},{"Text":"(3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen."},{"Multi":[{"Text":"(3a) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:"},{"List":[{"Text":"1. Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen;"},{"Text":"2. Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen;"},{"Text":"3. Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2b."}]},{"Text":"Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen."}]},{"Multi":[{"Text":"(3b) Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:"},{"List":[{"Text":"1. Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten;"},{"Text":"2. Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord;"},{"Text":"3. Eingesetzte Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d;"},{"Text":"4. Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes;"},{"Text":"5. Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung."}]},{"Text":"Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen."}]},{"Text":"(3c) Auf Grund der Anzeige eines Schifffahrtsbetriebes gemäß Abs. 3a oder Abs. 3b hat die Behörde zu prüfen, ob die dort jeweils normierten Voraussetzungen für die Ausübung des angezeigten Schifffahrtsbetriebes vorliegen. Liegen diese vor, teilt die Behörde dies dem anzeigenden Schifffahrtsunternehmen formlos mit. Liegen diese bei Anzeige der Aufnahme oder auch später nicht mehr vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Schifffahrtsbetriebes zu untersagen."},{"Multi":[{"Text":"(4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 und 5 gilt nur in dem Ausmaß,"},{"List":[{"Text":"1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder"},{"Text":"2. – sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die ausländischen Schifffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schifffahrtsunternehmen die Schifffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet."}]}]}]}
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New_header: 2. Hauptstück
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New desc: Verfahren
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New_new_para_header: Arten der Konzession
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New_par: § 77.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:"},{"List":[{"Text":"1. Personenbeförderung im Linienverkehr;"},{"Text":"2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;"},{"Text":"3. Güterbeförderung;"},{"Text":"4. Remork;"},{"Text":"5. Fährverkehr;"},{"Text":"6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;"},{"Text":"7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste."}]}]},{"Text":"(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden."}]}
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New_new_para_header: Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession
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New_par: § 78.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die Konzession darf nur erteilt werden"},{"List":[{"Text":"1. einer natürlichen, volljährigen Person, wenn sie"}]},{"List":[{"Text":"a) Staatsangehörige bzw. -angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist;"},{"Text":"b) in Bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verlässlich ist;"}]},{"List":[{"Text":"2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;"},{"Text":"3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;"},{"Text":"4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,"},{"List":[{"Text":"1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,"},{"Text":"2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,"}]},{"Text":"(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013)"},{"List":[{"Text":"5. sofern die Schifffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schifffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 normierten Voraussetzung ausreichend:"},{"List":[{"Text":"1. Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,"},{"Text":"2. Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,"},{"Text":"3. Fährverkehr,"},{"Text":"4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,"},{"Text":"5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste."}]}]},{"Text":"(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten."},{"Text":"(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten."}]}
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New_par: § 78.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die Konzession darf nur erteilt werden"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. einer natürlichen, volljährigen Person, wenn sie"}]},{"List":[{"Text":"a) Staatsangehörige bzw. -angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist;"},{"Text":"b) in Bezug auf die Ausübung der Schifffahrt verlässlich ist;"}]}]},{"List":[{"Text":"2. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der Personengesellschaft einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so hat diese nach den Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;"},{"Text":"3. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vom Hundert EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a und b erfüllen; stehen Anteilsrechte an der juristischen Person einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person zu, so hat diese nach den Vorschriften eines EWR-Staates errichtet zu sein und ihren Sitz in einem EWR-Staat zu haben;"},{"Text":"4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,"},{"List":[{"Text":"1. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch – UGB) tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,"},{"Text":"2. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,"}]},{"Text":"(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013)"},{"List":[{"Text":"5. sofern die Schifffahrt auf einem Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) ausgeübt werden soll, wenn der über das Gewässer Verfügungsberechtigte der Ausübung der Schifffahrt durch den Konzessionswerber in der von diesem beabsichtigten Art zustimmt."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) Abweichend von Abs. 2 ist für die Erteilung folgender Konzessionen die Erfüllung der in Abs. 2 Z 5 normierten Voraussetzung ausreichend:"},{"List":[{"Text":"1. Güterbeförderung auf Binnengewässern, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines EWR-Staates haben,"},{"Text":"2. Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 200 metrischen Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang,"},{"Text":"3. Fährverkehr,"},{"Text":"4. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern,"},{"Text":"5. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste."}]}]},{"Text":"(4) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind EWR-Staatsangehörigen als Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 gleichzuhalten."},{"Text":"(5) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften und juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3 sind EWR-Staatsangehörigen gemäß Abs. 2 Z 2 gleichzuhalten."}]}
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New_new_para_header: Verläßlichkeit
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New_par: § 79.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Als nicht verlässlich ist eine Konzessionswerberin bzw. ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn"},{"List":[{"Text":"1. sie oder er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder"},{"Text":"2. gegen sie bzw. ihn bzw. falls sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, auch gegen ihre nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen"}]},{"List":[{"Text":"a) schifffahrtsrechtliche Vorschriften oder"},{"Text":"b) zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder"},{"Text":"c) gegen Pflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehemerInnenschutzgesetz erlassen worden ist."}]}]},{"Text":"(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen."},{"Text":"(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein."},{"Text":"(4) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gemäß Abs. 1 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Schifffahrtsgewerbes nicht zu erwarten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll."}]}
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New_par: § 79.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Als nicht verlässlich ist eine Konzessionswerberin bzw. ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. sie oder er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder"},{"Text":"2. gegen sie bzw. ihn bzw. falls sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, auch gegen ihre nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen"}]},{"List":[{"Text":"a) schifffahrtsrechtliche Vorschriften oder"},{"Text":"b) zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder"},{"Text":"c) gegen Pflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehemerInnenschutzgesetz erlassen worden ist."}]}]}]},{"Text":"(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen. Konzessionswerber, die ihren Wohnsitz oder Sitz erst innerhalb eines Jahres vor Antragstellung in Österreich begründet haben, haben darüber hinaus einen Strafregisterauszug oder sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu erbringen."},{"Text":"(3) Die in Abs. 2 genannten Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein."},{"Text":"(4) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gemäß Abs. 1 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Schifffahrtsgewerbes nicht zu erwarten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll."}]}
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New_new_para_header: Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis
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New_par: § 80.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch"},{"List":[{"Text":"1. eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);"},{"Text":"2. eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 4 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind;"},{"Text":"3. eine Bescheinigung der in Z 1 genannten Prüfungskommission auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen. Diese Tätigkeit darf nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet und nicht in einem Schifffahrtsunternehmen ausgeübt worden sein, dessen Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 bis 5 dargestellt hat."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:"},{"List":[{"Text":"1. Für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,"},{"Text":"2. für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) Die Prüfungskommission ist vom Landeshauptmann zu bestellen, in dessen Bereich die Kommission einzurichten ist. Sie besteht aus"},{"List":[{"Text":"1. einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,"},{"Text":"2. zwei über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen, berufenen Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder leitender Angestellter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind,"},{"Text":"3. zwei weiteren Fachleuten, von denen einer über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu berufen ist."}]},{"Text":"Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen."}]},{"Multi":[{"Text":"(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, sowie auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung folgendes festzulegen:"},{"List":[{"Text":"1. die Sachgebiete der Prüfung,"},{"Text":"2. die Form der Prüfung,"},{"Text":"3. den Inhalt der auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,"},{"Text":"4. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten und"},{"Text":"5. die Höhe der vom Prüfungskandidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühr."}]}]}]}
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New_new_para_header: Finanzielle Leistungsfähigkeit
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@ -302,7 +302,7 @@ New_par: § 112.;{"List":[{"Text":"(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über di
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New_header: 6. Hauptstück
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New desc: Behörden und Organe
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New_new_para_header: Behörden und ihre Zuständigkeit
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New_par: § 113.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind"},{"List":[{"Text":"1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,"}]},{"List":[{"Text":"a) deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,"},{"Text":"b) deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,"},{"Text":"c) die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),"},{"Text":"d) die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder"},{"Text":"e) die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;"}]},{"List":[{"Text":"2. der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;"},{"Text":"3. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren."}]}]},{"Text":"(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)"},{"Text":"(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt."},{"Text":"(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig."},{"Text":"(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen."}]}
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New_par: § 113.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,"}]},{"List":[{"Text":"a) deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,"},{"Text":"b) deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,"},{"Text":"c) die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),"},{"Text":"d) die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder"},{"Text":"e) die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;"}]}]},{"List":[{"Text":"2. der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;"},{"Text":"3. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren."}]}]},{"Text":"(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)"},{"Text":"(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt."},{"Text":"(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig."},{"Text":"(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen."}]}
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New_header: 7. Hauptstück
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New desc: Schlußbestimmungen
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New_new_para_header: Strafbestimmungen
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@ -316,7 +316,7 @@ New desc: Allgemeine Bestimmungen
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New_new_para_header: Geltungsbereich
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New_par: § 116.;{"List":[{"Text":"(1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge und Schwimmkörper auf ausländischen Binnengewässern auf Grund unionsrechtlicher Rechtsakte, zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit."},{"Text":"(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen"}]}
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New_new_para_header: Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges
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New_par: § 117.;{"List":[{"Text":"(1) Zur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich."},{"Multi":[{"Text":"(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:"},{"List":[{"Text":"1. Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;"},{"Text":"2. Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;"},{"Text":"3. Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum"}]},{"List":[{"Text":"a) Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,"},{"Text":"b) Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder"},{"Text":"c) längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;"}]},{"List":[{"Text":"4. Fahrgastschiffe;"},{"Text":"5. Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;"},{"Text":"6. schwimmende Geräte."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, die"},{"List":[{"Text":"1. die genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;"},{"Text":"2. am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;"},{"Text":"3. am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden."}]}]},{"Text":"(4) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Abs. 2."},{"Text":"(5) Durch Verordnung können über die Anforderungen des Abs. 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden."},{"Text":"(6) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Abs. 2 genannt sind, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend."}]}
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New_par: § 117.;{"List":[{"Text":"(1) Zur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich."},{"Multi":[{"Text":"(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;"},{"Text":"2. Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;"},{"Text":"3. Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum"}]},{"List":[{"Text":"a) Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,"},{"Text":"b) Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder"},{"Text":"c) längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;"}]}]},{"List":[{"Text":"4. Fahrgastschiffe;"},{"Text":"5. Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;"},{"Text":"6. schwimmende Geräte."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, die"},{"List":[{"Text":"1. die genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;"},{"Text":"2. am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;"},{"Text":"3. am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden."}]}]},{"Text":"(4) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Abs. 2."},{"Text":"(5) Durch Verordnung können über die Anforderungen des Abs. 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden."},{"Text":"(6) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Abs. 2 genannt sind, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend."}]}
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New_new_para_header: Internationales Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen
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New_par: § 118.;{"List":[{"Text":"(1) Österreichischen Staatsangehörigen oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, die über ein im Inland ausgestelltes Befähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen verfügen, ist über Antrag von der Behörde, die dieses Zeugnis ausgestellt oder anerkannt hat, ein dem Berechtigungsumfang entsprechendes Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer."},{"Text":"(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen."}]}
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New_new_para_header: Ausnahmen
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@ -368,7 +368,7 @@ New_par: § 140.;{"List":[{"Text":"(1) Unabhängige Stellen haben die Tätigkeit
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New_header: 3. Hauptstück
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New desc: Sonstige Befähigungsausweise
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New_new_para_header: Arten der Befähigungsausweise
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New_par: § 141.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Arten der Befähigungen festzulegen:"},{"List":[{"Text":"1. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling;"},{"Text":"2. Schiffsführerpatent – AT: Berechtigung zur selbständigen Führung von folgenden Fahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern:"}]},{"List":[{"Text":"a) Sportfahrzeuge ohne Längenbeschränkung,"},{"Text":"b) nicht frei fahrende Fähren ohne Längenbeschränkung,"},{"Text":"c) frei fahrende Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,"},{"Text":"d) schwimmende Geräte, deren Länge weniger als 20 m beträgt,"},{"Text":"e) Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Schifffahrtsbehörden sowie der Feuerwehr und anderer Notfalldienste;"}]},{"List":[{"Text":"3. Streckenzeugnis – AT: Berechtigung zum Befahren von österreichischen Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken in Verbindung mit Schiffsführerzeugnissen, die keine Unionsbefähigungszeugnisse sind;"},{"Text":"4. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art, deren Länge weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern, sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;"},{"Text":"5. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;"},{"Text":"6. Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT;"},{"Text":"7. Maschinistin bzw. Maschinist."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,"},{"List":[{"Text":"1. bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder"},{"Text":"2. wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die die schiffsführende Feuerwehrfrau bzw. der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach Abs. 1 und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat."}]}]},{"Text":"(3) Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt."},{"Text":"(4) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen."}]}
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New_par: § 141.;{"List":[{"Multi":[{"Text":"(1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Arten der Befähigungen festzulegen:"},{"List":[{"List":[{"Text":"1. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling;"},{"Text":"2. Schiffsführerpatent – AT: Berechtigung zur selbständigen Führung von folgenden Fahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern:"}]},{"List":[{"Text":"a) Sportfahrzeuge ohne Längenbeschränkung,"},{"Text":"b) nicht frei fahrende Fähren ohne Längenbeschränkung,"},{"Text":"c) frei fahrende Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,"},{"Text":"d) schwimmende Geräte, deren Länge weniger als 20 m beträgt,"},{"Text":"e) Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Schifffahrtsbehörden sowie der Feuerwehr und anderer Notfalldienste;"}]}]},{"List":[{"Text":"3. Streckenzeugnis – AT: Berechtigung zum Befahren von österreichischen Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken in Verbindung mit Schiffsführerzeugnissen, die keine Unionsbefähigungszeugnisse sind;"},{"Text":"4. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art, deren Länge weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern, sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;"},{"Text":"5. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;"},{"Text":"6. Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT;"},{"Text":"7. Maschinistin bzw. Maschinist."}]}]},{"Multi":[{"Text":"(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,"},{"List":[{"Text":"1. bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder"},{"Text":"2. wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die die schiffsführende Feuerwehrfrau bzw. der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach Abs. 1 und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat."}]}]},{"Text":"(3) Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt."},{"Text":"(4) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen."}]}
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New_new_para_header: Besondere Qualifikationen
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New_par: § 142.;{"Multi":[{"Text":"Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:"},{"List":[{"Text":"1. Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;"},{"Text":"2. Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;"},{"Text":"3. Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger."}]}]}
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New_new_para_header: Mitführen von Befähigungsausweisen
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