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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.0_11.05.2021" h-creator="PWRIVIE45.BR2RIS.BR2RISConverter_29.10.2021_08:22:57" h-created="29. Oktober 2021, 08:23:16" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Telekommunikationsgesetz 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 190/2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 6</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.11.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">TKG 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">91/01 Fernmeldewesen</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Anzeigepflicht</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 6.</gldsym> (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder das Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Davon ausgenommen sind nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Anzeige hat elektronisch über das von der RTR<gdash />GmbH bereitgestellte E<gdash />Government System zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Name des Unternehmens,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>gegebenenfalls Rechtsform und Firmenbuchnummer des Unternehmens,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>geografische Anschrift der Hauptniederlassung sowie einer etwaigen Zweitniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>die Adresse der Website des Unternehmens, die mit der Bereitstellung der Tätigkeit im Zusammenhang steht,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>einen Ansprechpartner und Kontaktangaben,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>die betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme, Änderung oder Einstellung der Tätigkeit.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Diese Anzeige hat unabhängig von einer allfälligen Meldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfolgen.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Die Regulierungsbehörde hat unbeschadet des Abs. 4 binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Der Umstand der erfolgten Bestätigung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige jedoch Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vorliegt, ist binnen vier Wochen ein Feststellungsbescheid zu erlassen und zu veröffentlichen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß Abs. 3 auszustellen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Auf Anbieter von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten, oder Gemeinden, die öffentliche, für Endnutzer kostenlose Dienste über ein lokales Funknetz (WLAN) anbieten, finden sofern diese Dienstleistungen nicht Teil des Universaldienstes sind §§ 32, 45, 46, 120, 121, 125, 126, 129 bis 136, 142, 143, 144, und 145 keine Anwendung.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Lassen bestimmte Umstände für die Regulierungsbehörde den Schluss zu, dass das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat und ist die Beendigung dieser Tätigkeit der Regulierungsbehörde nicht gemäß Abs. 1 angezeigt worden, kann die Regulierungsbehörde frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einstellungsanzeige erfolgen hätte sollen, die Löschung der Anzeige von Amts wegen vornehmen. Zuvor ist dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Abs. 2 eingelangten Anzeigen, die gemäß Abs. 4 erlassenen Bescheide sowie den Umstand der erfolgten Löschung gemäß Abs. 6 unverzüglich dem GEREK auf elektronischem Weg zu übermitteln.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">29.10.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20011678</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40238464</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>